Waffengesetz „allgemein anerkannten Zweck“
Mir liegt eine Bürgeranfrage von 2008 vor in der es um den allgemein anerkannten Zweck in §42a geht und wollte wissen, ob diese Meinung noch immer die Ihrer Behörde ist.
Falls dies der Fall ist, wäre dann auf dem Weg zum Wandern/Apfelschälen ebenfalls das Führen des Messers im Auto vom allgemein anerkannten Zweck gedeckt?
Die Anfrage von 2008:
Im Hinblick auf diese Intention des Gesetzgebers besteht zwischen den Bundesländern grundsätzlich Einigkeit, das "berechtigte Interesse" hinsichtlich des sozialadäquaten Gebrauchs möglichst nicht zu eng auszulegen. Neben Picknick, Bergsteigen und Gartenpflege wird daher auch Fischerei, Jagd, Camping, Wandern oder auch das bloße "Apfelschälen" als allgemein anerkannter Zweck angesehen. Allerdings ist im Hinblick auf die jeweilige Situation im Einzelfall zu beurteilen, ob der angegebene Zweck auch glaubhaft ist. So dürfte nachts in einer Gruppe randalierender Personen die Angabe "Wandern" wenig plausibel sein.
Anfrage erfolgreich
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Datum19. April 2022
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21. Mai 2022
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