Waffengesetz „allgemein anerkannten Zweck“

Mir liegt eine Bürgeranfrage von 2008 vor in der es um den allgemein anerkannten Zweck in §42a geht und wollte wissen, ob diese Meinung noch immer die Ihrer Behörde ist.
Falls dies der Fall ist, wäre dann auf dem Weg zum Wandern/Apfelschälen ebenfalls das Führen des Messers im Auto vom allgemein anerkannten Zweck gedeckt?

Die Anfrage von 2008:
Im Hinblick auf diese Intention des Gesetzgebers besteht zwischen den Bundesländern grundsätzlich Einigkeit, das "berechtigte Interesse" hinsichtlich des sozialadäquaten Gebrauchs möglichst nicht zu eng auszulegen. Neben Picknick, Bergsteigen und Gartenpflege wird daher auch Fischerei, Jagd, Camping, Wandern oder auch das bloße "Apfelschälen" als allgemein anerkannter Zweck angesehen. Allerdings ist im Hinblick auf die jeweilige Situation im Einzelfall zu beurteilen, ob der angegebene Zweck auch glaubhaft ist. So dürfte nachts in einer Gruppe randalierender Personen die Angabe "Wandern" wenig plausibel sein.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. April 2022
  • Frist
    21. Mai 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mir liegt eine Bürg…
An Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Waffengesetz „allgemein anerkannten Zweck“ [#246631]
Datum
19. April 2022 16:42
An
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mir liegt eine Bürgeranfrage von 2008 vor in der es um den allgemein anerkannten Zweck in §42a geht und wollte wissen, ob diese Meinung noch immer die Ihrer Behörde ist. Falls dies der Fall ist, wäre dann auf dem Weg zum Wandern/Apfelschälen ebenfalls das Führen des Messers im Auto vom allgemein anerkannten Zweck gedeckt? Die Anfrage von 2008: Im Hinblick auf diese Intention des Gesetzgebers besteht zwischen den Bundesländern grundsätzlich Einigkeit, das "berechtigte Interesse" hinsichtlich des sozialadäquaten Gebrauchs möglichst nicht zu eng auszulegen. Neben Picknick, Bergsteigen und Gartenpflege wird daher auch Fischerei, Jagd, Camping, Wandern oder auch das bloße "Apfelschälen" als allgemein anerkannter Zweck angesehen. Allerdings ist im Hinblick auf die jeweilige Situation im Einzelfall zu beurteilen, ob der angegebene Zweck auch glaubhaft ist. So dürfte nachts in einer Gruppe randalierender Personen die Angabe "Wandern" wenig plausibel sein.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246631 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246631/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Sehr Antragsteller/in Ihre u.a. Anfrage kann ich wie folgt beantworten. Nach § 42a des Waffengesetzes (WaffG) is…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Betreff
AW: Waffengesetz „allgemein anerkannten Zweck“ [#246631]
Datum
22. April 2022 09:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre u.a. Anfrage kann ich wie folgt beantworten. Nach § 42a des Waffengesetzes (WaffG) ist u.a. das Führen von Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Die Frage, ob ein „berechtigtes Interesse“ und somit gesetzeskonformes Verhalten vorliegt, hängt immer vom Einzelfall unter Einbeziehung sämtlicher Sachverhaltsumstände ab. Eine generelle Beantwortung Ihrer u.a. Frage ist daher leider nicht möglich. Die folgenden Hinweise können daher nur als Anhaltspunkt dienen. Der Zweck des Mitführens muss sich einem Durchschnittsbürger ohne Weiteres erschließen, damit von einem allg. anerkannten Zweck ausgegangen werden kann. Wann dies anzunehmen ist, muss differenziert beurteilt werden, je nachdem, welche Gegenstände konkret geführt werden. Für das Führen von Messern, die zwar unter § 42a WaffG fallen, aber keine Waffen i.S.d. WaffG darstellen, wird häufig ein allg. anerkannter Zweck anzuerkennen sein, da bspw. auch die Freizeitgestaltung oder die Pflege eines Hobbys einen allg. anerkannten Zweck darstellen können. Als Einzelfälle seien hier genannt: Pfadfinder, welche typischerweise feststehende Fahrtenmesser bei sich führen, deren Klinge häufig länger als 12 cm Länge misst; Führen von Messern durch Segler, Wanderer, Taucher, Jäger, Bergsteiger, Pilzesammler usw. im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Betätigung; ebenso das Führen im Zusammenhang mit Camping/Zelten, Grillen, Gartenpflege, Picknick, usw. Mit freundlichen Grüßen