Waffenverluste

Anfrage an: Hessische Polizei

Antrag nach dem HDSIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte teilen Sie mir mit, wieviele Dienstwaffen die Landespolizei Hessen seit dem Jahr 2010 "verloren" hat bzw. bei wievielen Dienstwaffen der Verbleib ungeklärt ist.
Nach Möglichkeit bitte ich höflich um eine Aufschlüsselung nach Waffentyp (Hersteller/Modell)

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG). Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe recht herzlich vorab

Mit freundlichen Grüßen aus Marburg,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Mai 2019
  • Frist
    15. Juni 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte teilen Sie mir mit, wieviele Dienstwaffen die Landespol…
An Hessische Polizei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Waffenverluste [#141661]
Datum
13. Mai 2019 18:16
An
Hessische Polizei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte teilen Sie mir mit, wieviele Dienstwaffen die Landespolizei Hessen seit dem Jahr 2010 "verloren" hat bzw. bei wievielen Dienstwaffen der Verbleib ungeklärt ist. Nach Möglichkeit bitte ich höflich um eine Aufschlüsselung nach Waffentyp (Hersteller/Modell) Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG). Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe recht herzlich vorab Mit freundlichen Grüßen aus Marburg, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Hessische Polizei
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Fragen zu Waffenverlusten. Der Polizei Hessen…
Von
Hessische Polizei
Betreff
Waffenverluste [#141661]
Datum
24. Mai 2019 09:49
Status
Anfrage abgeschlossen
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929 Bytes
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12,7 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Fragen zu Waffenverlusten. Der Polizei Hessen ist die Nachverfolgung der persönlichen Ausrüstung ein wichtiges Anliegen. Hierzu weisen wir u.a. Waffen in elektronischen Systemen nach. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet jedoch gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) nicht gegenüber Polizeibehörden und dem Landesamt für Verfassungsschutz Anwendung. Nach § 81 Abs. 3 HDSIG ist der Zugang zu Informationen dieser Stellen auch dann ausgeschlossen, wenn sich die Informationen in Daten oder Akten anderer öffentlichen Stellen befinden, wie z.B. im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) oder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bestehen nicht, da die Anwendungsbereiche der genannten Gesetze nicht eröffnet sind; der Antrag zielt weder auf Umwelt- noch auf Verbraucherinformationen ab (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 UIG, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 HUIG, §§ 1, 2 Abs. 1 VIG). Abgesehen davon sind Landesbehörden keine informationspflichtigen Stellen i.S.d. § 1 Abs. 2 UIG. Aus den vorgenannten Gründen kann Ihre Frage leider nicht im Detail beantwortet werden. Ich danke für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen