Wahl 12. Februar Arbeitszeit

am Wochenende wird der neue OB*in in Mainz gewählt. Meine Frage bezieht sich darauf, wie die Wahl am Sonntag gewährleistet wird; konkret:

1. Müssen Mitarbeitende (unterteilt nach Beamte und Angestellte) sowie Auszubildende am Sonntag anlässlich der Wahl arbeiten?

2. Werden dabei die Arbeitszeitregelungen für Angestellte und insbesondere Auszubildene eingehalten nach §3 ArbZG; insbesondere keine Überschreitung von 10 Stunden, da in der Wahl kein außergewöhnlicher Fall nach §14 ArbZG gesehen werden kann?

3. erhalten Angestellte und Auszubildende eine Erschwerniszulage bzw. eine höhere Vergütung, weil sie am Sonntag herangezogen werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Februar 2023
  • Frist
    8. März 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: am Wochenende wird der neue OB*in …
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wahl 12. Februar Arbeitszeit [#269539]
Datum
6. Februar 2023 08:48
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
am Wochenende wird der neue OB*in in Mainz gewählt. Meine Frage bezieht sich darauf, wie die Wahl am Sonntag gewährleistet wird; konkret: 1. Müssen Mitarbeitende (unterteilt nach Beamte und Angestellte) sowie Auszubildende am Sonntag anlässlich der Wahl arbeiten? 2. Werden dabei die Arbeitszeitregelungen für Angestellte und insbesondere Auszubildene eingehalten nach §3 ArbZG; insbesondere keine Überschreitung von 10 Stunden, da in der Wahl kein außergewöhnlicher Fall nach §14 ArbZG gesehen werden kann? 3. erhalten Angestellte und Auszubildende eine Erschwerniszulage bzw. eine höhere Vergütung, weil sie am Sonntag herangezogen werden?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269539 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269539/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landeshauptstadt Mainz
Hallo << Antragsteller:in >> hier die von Ihnen erfragten Informationen: 1. Müssen Mitarbeitende (u…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
Antwort: Wahl 12. Februar Arbeitszeit [#269539]
Datum
1. März 2023 11:42
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Hallo << Antragsteller:in >> hier die von Ihnen erfragten Informationen: 1. Müssen Mitarbeitende (unterteilt nach Beamte und Angestellte) sowie Auszubildende am Sonntag anlässlich der Wahl arbeiten? Im Rahmen der Vorbereitung sowie Durchführung der OB-Wahl am Wahlsonntag waren - 3 Änwärter:innen - 26 Auszubildende - 24 Beamte - 62 Beschäftigte in den unterschiedlichsten Funktionen im Einsatz. 12 Mitarbeitende waren am Wahlwochenende in Rufbereitschaft. Darüber hinaus wurde sechs Mitarbeitende für die Dauer der Wahl eingestellt, welche ebenfalls im Einsatz waren. Unbekannt ist die Anzahl an Mitarbeitenden, die entweder freiwillig oder als Bürger:innen am Wahlsonntag in Wahllokalen tätig waren. 2. Werden dabei die Arbeitszeitregelungen für Angestellte und insbesondere Auszubildene eingehalten nach §3 ArbZG; insbesondere keine Überschreitung von 10 Stunden, da in der Wahl kein außergewöhnlicher Fall nach §14 ArbZG gesehen werden kann? Die Stadt Mainz beschäftigt Ihre Mitarbeitenden stets nach den geltenden gesetzlichen sowie tarifrechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung von Mindestarbeitszeiten und Ruhezeiten. 3. erhalten Angestellte und Auszubildende eine Erschwerniszulage bzw. eine höhere Vergütung, weil sie am Sonntag herangezogen werden? Die Vergütung des Einsatzes erfolgt gemäß den geltenden Tarifrechtlichen Bestimmungen auf Wunsch in Form von Freizeitausgleich oder durch die Gewährung von Zulagen. Viele Grüße