Wahlbezirke Bundestagswahl 2017

Anfrage an: Bundeswahlleiter

Die Geodaten der Wahlbezirke und Wahllokale für die Bundestagswahl 2017, wenn möglich in einem maschinenlesbaren Format (GeoJSON o.ä.).

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Juli 2017
  • Frist
    22. August 2017
  • Ein:e Follower:in
Julian Jacoby
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren<< Adresse entfernt >> bitte senden Sie mi…
An Bundeswahlleiter Details
Von
Julian Jacoby
Betreff
Wahlbezirke Bundestagswahl 2017 [#23979]
Datum
19. Juli 2017 14:13
An
Bundeswahlleiter
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren<< Adresse entfernt >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Geodaten der Wahlbezirke und Wahllokale für die Bundestagswahl 2017<< Adresse entfernt >> wenn möglich in einem maschinenlesbaren Format (GeoJSON o.ä.). Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG)<< Adresse entfernt >> soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind<< Adresse entfernt >> sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)<< Adresse entfernt >> soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein<< Adresse entfernt >> möchte ich Sie bitten<< Adresse entfernt >> mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie<< Adresse entfernt >> mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich<< Adresse entfernt >> spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein<< Adresse entfernt >> bitte ich Sie<< Adresse entfernt >> ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen<< Adresse entfernt >> Julian Jacoby <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Julian Jacoby << Adresse entfernt >>
Bundeswahlleiter
Sehr geehrter Herr Jacoby<< Adresse entfernt >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach d…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
AW: Wahlbezirke Bundestagswahl 2017 [#23979] (Az. A-IR/1110100-IF30164)
Datum
19. Juli 2017 14:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Jacoby<< Adresse entfernt >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19. Juli 2017. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/1110100-IF30164 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer das Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeswahlleiter
Sehr geehrter Herr Jacoby<< Adresse entfernt >> Sie haben am 19. Juli 2017 einen Antrag nach dem Info…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
AW: Wahlbezirke Bundestagswahl 2017 [#23979] (Az.: A-IR/1110100-IF30164)
Datum
27. Juli 2017 13:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Jacoby<< Adresse entfernt >> Sie haben am 19. Juli 2017 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Sie baten um die Zusendung von Geodaten der Wahlbezirke und Wahllokale für die Bundestagswahl 2017. Diese Anfrage betrifft den Bereich des Bundeswahlleiters. Da der Bundeswahlleiter gleichzeitig Präsident des Statistischen Bundesamtes ist<< Adresse entfernt >> hat er uns als im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem IFG zuständige Organisationseinheit gebeten<< Adresse entfernt >> Ihnen folgendes mitzuteilen: Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit<< Adresse entfernt >> gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen. Der Bundeswahlleiter ist jedoch – was seine originäre Tätigkeit betrifft – nicht „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes<< Adresse entfernt >> sondern eine Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation. Er ist Bundeswahlorgan (§ 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) zur Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Der Bundeswahlleiter<< Adresse entfernt >> wie die übrigen Wahlorgane<< Adresse entfernt >> sind Organe eigener Art und stehen außerhalb der Behördenorganisation. Der Bundeswahlleiter handelt funktionell nicht als Teil der Verwaltung (Exekutive) oder einer anderen Staatsgewalt<< Adresse entfernt >> sondern im Vorfeld der Staatsgewalten als Unterstützungsorgan des Staatsvolkes<< Adresse entfernt >> um den Parteien bzw. allen Bürgerinnen und Bürgern die Wahlbeteiligung und Konstituierung des Bundestages zu ermöglichen. Deshalb handelt es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeswahlleiters um Wahlverfahrensakte und nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz. Konsequenterweise erklärt der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4a Bundeswahlgesetz das Bundesverfassungsgericht und nicht die Verwaltungsgerichte für Beschwerden zuständig<< Adresse entfernt >> wenn der Bundeswahlausschuss einer Partei oder ihrer Beteiligungsanzeige die Anerkennung nach § 18 Abs. 4 Bundeswahlgesetz versagt. Eine zentrale Aufgabe des Bundeswahlleiters ist es gemäß § 81 Abs. 1 Bundeswahlordnung – zusammen mit den Landeswahlleitern – zu prüfen<< Adresse entfernt >> ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung durchgeführt worden oder ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. Ein ggf. einzuleitendes Wahlprüfungsverfahren ist – ebenfalls gesondert – im Wahlprüfungsgesetz geregelt. Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages (Art. 41 Abs. 1 Grundgesetz<< Adresse entfernt >> § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz)<< Adresse entfernt >> gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist (Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz). Auch hier ist also nicht der für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit vorgesehene Verwaltungsrechtsweg gegeben. Da der Bundeswahlleiter nicht "Behörde" im Sinne des IFG ist<< Adresse entfernt >> besteht somit kein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auf Zugang zu den begehrten Informationen. Unabhängig davon<< Adresse entfernt >> können wir Ihnen zudem mitteilen<< Adresse entfernt >> dass der Bundeswahlleiter auch nicht über die begehrten Informationen verfügt. Die Einteilung der Wahlbezirke erfolgt dezentral auf Ebene der einzelnen Gemeinden. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 Bundeswahlordnung (BWO) bestimmt die Gemeindebehörde<< Adresse entfernt >> welche Wahlbezirke zu bilden sind. Dabei sind Vorgaben der §§ 12<< Adresse entfernt >> 13 BWO zu beachten. Der Bundeswahlleiter hat hierauf keinen Einfluss. Die von Ihnen begehrten Daten ließen sich nur durch das Anschreiben jeder einzelnen Gemeinde ermitteln. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11<< Adresse entfernt >> 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir hoffen<< Adresse entfernt >> Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen