Wahlgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit nunmehr einem Monat hat die Bundesrepublik Deutschland kein gültiges Wahlgesetz mehr. Peinlich genug, dass die Regierung keinen Vorschlag vorgelegt hat - schlimmer wiegen noch die Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger und ihr Recht auf Wahlen. Was ist denn, wenn die Regierung noch vor Inkrafttreten eines neuen Wahlgesetz auseinander bricht und Neuwahlen notwendig werden?

Deshalb frage ich, wie ist der aktuelle Stand für ein neues Wahlgesetz gemäß Anordnung des Bundesverfassungsgerichts von vor 3 Jahren?? Wann können die Bürgerinnen und Bürger mit der Wiederherstellung ihrer Rechte rechnen??

Ich freue mich auf Ihre Auskunft.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. August 2011
  • Frist
    3. September 2011
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wahlgesetz
Datum
2. August 2011 08:55
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Sehr geehrte Damen und Herren, seit nunmehr einem Monat hat die Bundesrepublik Deutschland kein gültiges Wahlgesetz mehr. Peinlich genug, dass die Regierung keinen Vorschlag vorgelegt hat - schlimmer wiegen noch die Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger und ihr Recht auf Wahlen. Was ist denn, wenn die Regierung noch vor Inkrafttreten eines neuen Wahlgesetz auseinander bricht und Neuwahlen notwendig werden? Deshalb frage ich, wie ist der aktuelle Stand für ein neues Wahlgesetz gemäß Anordnung des Bundesverfassungsgerichts von vor 3 Jahren?? Wann können die Bürgerinnen und Bürger mit der Wiederherstellung ihrer Rechte rechnen?? Ich freue mich auf Ihre Auskunft.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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