Wahlkampfkostenerstattung

Die Höhe der Wahlkampfkostenerstattung pro Wähler/Wählerin bei der letzten Bürgerschaftswahl in Hamburg.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2016
  • Frist
    16. Februar 2016
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Manfred Brandt
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Bürgerschaftsverwaltung Hamburg Details
Von
Manfred Brandt
Betreff
Wahlkampfkostenerstattung [#12520]
Datum
14. Januar 2016 16:05
An
Bürgerschaftsverwaltung Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die Höhe der Wahlkampfkostenerstattung pro Wähler/Wählerin bei der letzten Bürgerschaftswahl in Hamburg.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Manfred Brandt <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Manfred Brandt

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Bürgerschaftsverwaltung Hamburg
Sehr geehrter Herr Brandt, eine Wahlkampfkostenerstattung erfolgt, nach landesgesetzlicher Regelung, nach dem …
Von
Bürgerschaftsverwaltung Hamburg
Betreff
Anfrage zu Wahlkampfkostenerstattung [#12520]
Datum
20. Januar 2016 10:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Brandt, eine Wahlkampfkostenerstattung erfolgt, nach landesgesetzlicher Regelung, nach dem "Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Bürgerschaftswahlen an Wählervereinigungen <http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-WKostGHA2015rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs> und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber",<http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-WKostGHA2015rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs> und zwar auf Antrag und bei Kostennachweis. Nach dem Ergebnis der Bürgerschaftswahl 2015 waren keine solche Zahlungen zu leisten. Parteien erhalten nach bundesgesetzlicher Regelung, dem Parteiengesetz (PartG), staatliche Mittel als Teilfinanzierung. Einer von mehreren Maßstäben ist der Erfolg bei Wahlen. Für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erhalten die Landesverbände von Parteien 0,50 Euro je Stimme (§ 19a Abs. 6 PartG)<https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fkostenfreieinhalte%2Finfokostenfreieinhalte.jsp&fcstate=5&showdoccase=1&doc.part=X&doc.id=BJNR007730967#BJNR007730967BJNE005402377>. Da das Parteiengesetz dabei von dem Grundsatz ausgeht, dass jeder Wähler eine Stimme hat, wird bei der Festsetzung der Mittel durch den Bundestagspräsidenten eine Anpassung an das Wahlrecht in Hamburg, wonach jeder Wahlberechtigte bis zu fünf Stimmen für die Landeslisten abgeben kann, vorgenommen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen