Sehr geehrte Frau Pfau,
Ihr Antrag für die Einsicht in die Akteninhalte zu allen Verwaltungsverfahren, mit denen der AfD (sowohl Bundesverband als auch Landesverband Berlin und seine Unterverbände) im Jahr 2021 eine Sondernutzung gem. § 11 Abs. 2a BerlStrG erlaubt bzw. versagt wurde, ist bei mir eingegangen. Als Gruppenleiter des FB V (Straßenverkehrsbehörde) werde ich Ihren Antrag prüfen und Ihnen hierzu eine Entscheidung zukommen lassen.
Der Informationsantrag ist dem Grunde nach gem. §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in dieser Form zulässig. (Eine weitergehende Rechtsgrundlage ist dagegen nicht ersichtlich). Der Antrag bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Er ist ein reiner Einsicht- bzw. Auskunftsanspruch bezogen auf konkret vorhandene Akten.
Im konkreten Fall ist der begehrte Inhalt unter dem Aktenzeichen SGA V 2.2 11-2021/00301-1 geführt. Des Weiteren möchte ich Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass im Rahmen Ihres Auskunftsersuchens, noch Dritte beteiligt werden müssen. Um die Bearbeitung zu beschleunigen, ersuche ich Sie an dieser Stelle um Auskunft, ob Sie mit der Entfernung personenbezogener Daten (Telefonnummern, Namen, Emailadressen etc.) einverstanden sind. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, möchte ich um Begründung der zwingenden Notwendigkeit dieser Daten im Zusammenhang mit Ihrem Auskunftsersuchen bitten.
Eine Aktenauskunft/Akteneinsicht ist gebührenpflichtig (§ 16 IFG).
Maßgeblich ist nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge die Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) in ihrer geltenden Fassung: Ich weise hin auf:
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 VGebO zur persönlichen Gebührenbefreiung.
Über die Höhe der Gebühren kann vorab keine konkrete Auskunft gegeben werden. Es handelt sich um Rahmengebühren (von 5 bis 500). Einzelheiten in § 5 VGebO.
Maßgebliche Tarifstelle der Anlage zur VGebO ist 1004, wo zwischen Aktenauskunft und Akteneinsicht differenziert wird.
Denn gewünschten Antrag formulieren ich nochmals konkretisierend wie folgt:
Auskunft wird begehrt zu:
- Akteninhalte zu allen Verwaltungsverfahren, mit denen die AfD (sowohl der Bundesverband als auch der Landesverband Berlin und die Unterverbände) im Jahr 2021 eine Sondernutzungen gem. § 11 Abs. 2a BerlStrG im Zuständigkeitsbereich des Straßen- und Grünflächenamtes Lichtenberg von Berlin erwirkt hat, bzw. in denen die begehrte Sondernutzungserlaubnis verwehrt wurde.
Abschließend möchte ich darum bitten, für Adressierung des Gebührenbescheides eine vollständige postalische Anschrift zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen