Wanderweg in Oberlahnstein

In Oberlahnstein führt ein Wanderfußweg von der Sebastianusstraße über Grenbach hoch zum Hof Aspich, der häufig von Familien und Kindergartengruppen genutzt wird. Dieser Weg war seit Jahren mit dem Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) sowie dem Zusatzzeichen 1026-38 (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei) versehen.
Vor kurzer Zeit ist mir anlässlich einer Wanderung aufgefallen, dass nunmehr ein weiteres Schild - Zusatzzeichen - 1020-30 (Anlieger frei) angebracht wurde.
Meine Fragen:
Wann wurde das Verkehrszeichen "Anlieger frei" angebracht -
und: aus welchem Grund?
Wanderwege sollten doch aus Erholungs- und Gefahrenminderungsgründen weitestgehend von regelmäßigen Kfz-Verkehr freigehalten werden.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    23. Januar 2019
  • Frist
    26. Februar 2019
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Oberlahnste…
An Stadtverwaltung Lahnstein Details
Von
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Betreff
Wanderweg in Oberlahnstein [#48572]
Datum
23. Januar 2019 10:42
An
Stadtverwaltung Lahnstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Oberlahnstein führt ein Wanderfußweg von der Sebastianusstraße über Grenbach hoch zum Hof Aspich, der häufig von Familien und Kindergartengruppen genutzt wird. Dieser Weg war seit Jahren mit dem Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) sowie dem Zusatzzeichen 1026-38 (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei) versehen. Vor kurzer Zeit ist mir anlässlich einer Wanderung aufgefallen, dass nunmehr ein weiteres Schild - Zusatzzeichen - 1020-30 (Anlieger frei) angebracht wurde. Meine Fragen: Wann wurde das Verkehrszeichen "Anlieger frei" angebracht - und: aus welchem Grund? Wanderwege sollten doch aus Erholungs- und Gefahrenminderungsgründen weitestgehend von regelmäßigen Kfz-Verkehr freigehalten werden.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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