Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister
Sehr geehrter Herr Linnemann,
ich beziehe mich auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom
25.02.2020. Nachdem nun die Rückmeldung der zuständigen Fachabteilung
(Verkehrsüberwachung) vorliegt, möchte ich Sie über das Ergebnis
informieren.
Bei einer Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Gefahrenabwehrmaßnahme
(Ersatzvornahme) durch die Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle
des/der Handlungspflichtigen auf dessen Kosten. Diese Maßnahme ist an enge
rechtliche Voraussetzungen gebunden. Sie muss immer rechtmäßig (rechtliche
Grundlage) und auch verhältnismäßig sein. Eine Abschleppmaßnahme durch die
Verkehrsüberwachung wird neben einem Verwarnungsgeld (Tatbestand gemäß
Tatbestandskatalog zur Straßenverkehrsordnung) durchgeführt, wenn
zusätzlich eine erhebliche Behinderung oder Gefährdung vorliegt. Diese
begründet sich oft aus der fehlenden Nutzbarkeit von Gehwegen, Radwegen und
Straßen aufgrund nicht mehr vorhandenen Restbreiten. Aus der Rechtsprechung
ergeben sich Werte, wann dies der Fall ist. In Dortmund wird bei
Restbreiten der Gehwege unter einem Meter und bei Straßenrestbreiten unter
3,05 Metern abgeschleppt.
Ein weiteres Beispiel ist das Vorliegen einer Funktionsstörung. Diese
entsteht im Regelfall durch die Belegung von Sonderparkplätzen durch nicht
privilegierte Fahrzeuge. Dies ist zum Beispiel regelmäßig bei
Schwerbehindertenparkplätzen, Ladezonen, Bushaltestellen und Taxiständen
der Fall. Diese Flächen stehen dadurch nicht zu ihrem eigentlichen Zweck
zur Verfügung. Es ist nicht erforderlich, dass diese Fläche gerade benutzt
werden soll. Maßgeblich ist, dass die Möglichkeit die Fläche zu nutzen
nicht besteht. Weitere Beispiele sind das Parken in Feuerwehrrettungswegen,
scharfen Kurven oder im sogenannten 5 Meter Bereich (vor und hinter
Einmündungen und Kreuzungen).
Ob neben der Ahndung des Verstoßes auch abgeschleppt wird, ist
grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung, welcher eine Interessenabwägung
zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den mit der Maßnahme
verbundenen Kosten zugrunde liegt. Die Maßnahme wird sofort beendet, wenn
der/die Handlungspflichtige die Handlung selbst vornehmen kann. Bei einer
Abschleppmaßnahme ist dies regelmäßig der Fall, wenn diese noch nicht
abgeschlossen ist und der/die Fahrer*in zum Fahrzeug kommt. Es entstehen in
diesen Fällen nur die Kosten für die Ahndung des Verstoßes, also die bis
dahin entstandenen Abschleppkosten beim Abschleppdienstleister und die
jeweiligen Verwaltungskosten.
Nach der Erstellung eines sogenannten Leistungsbescheides hat der/die
Betroffene die Möglichkeit gegen die Maßnahme beim zuständigen
Verwaltungsgericht zu klagen. Wie bereits beschrieben, erfolgt immer eine
Einzelfallentscheidung, welche von unterschiedlichen Faktoren abhängt.
Besondere Zeiten für Abschleppmaßnahmen gibt es somit nicht. Neben den
Feststellungen der Außendienstmitarbeiter*innen der Verkehrsüberwachung
führen häufig auch Meldungen der betroffenen Berechtigten zu einer
Kontrolle und der Einleitung weiterer Maßnahmen.
Ich hoffe, dass meine Ausführungen weiterhelfen konnten.
Mit freundlichen Grüßen