Wann wird abschleppt?

Was sind die Voraussetzungen damit das Ordnungsamt Fahrzeuge abschleppt?
Reicht dazu eine abstrakte Gefährdung?
Wird auch bei unzureichendem Platz auf dem Gehweg für Fußgänger*innen (<50cm) das Fahrzeug abgeschleppt?
Gibt es Zeiten in denen auf Abschleppmaßnahmen verzichtet wird?
Wird das Ordnungsamt auch bei Anrufen von Bürgern tätig?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Februar 2020
  • Frist
    27. März 2020
  • Ein:e Follower:in
Andreas Linnemann
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
Andreas Linnemann
Betreff
Wann wird abschleppt? [#181341]
Datum
25. Februar 2020 13:37
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Was sind die Voraussetzungen damit das Ordnungsamt Fahrzeuge abschleppt? Reicht dazu eine abstrakte Gefährdung? Wird auch bei unzureichendem Platz auf dem Gehweg für Fußgänger*innen (<50cm) das Fahrzeug abgeschleppt? Gibt es Zeiten in denen auf Abschleppmaßnahmen verzichtet wird? Wird das Ordnungsamt auch bei Anrufen von Bürgern tätig?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Linnemann Anfragenr: 181341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181341 Postanschrift Andreas Linnemann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Linnemann
Kommunalverwaltung Dortmund
Ihre E-Mail vom 25.02.2020, [#181341] Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Linnemann, hiermi…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihre E-Mail vom 25.02.2020, [#181341]
Datum
25. Februar 2020 14:48
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Linnemann, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 25.02.2020. Diese habe ich an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Eine Antwort werden Sie von dort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Dortmund
Ihre Anfrage vom 25.02.2020 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Linnemann, ich beziehe mich…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.02.2020
Datum
20. März 2020 08:55
Status
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Linnemann, ich beziehe mich auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.02.2020. Nachdem nun die Rückmeldung der zuständigen Fachabteilung (Verkehrsüberwachung) vorliegt, möchte ich Sie über das Ergebnis informieren. Bei einer Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Gefahrenabwehrmaßnahme (Ersatzvornahme) durch die Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle des/der Handlungspflichtigen auf dessen Kosten. Diese Maßnahme ist an enge rechtliche Voraussetzungen gebunden. Sie muss immer rechtmäßig (rechtliche Grundlage) und auch verhältnismäßig sein. Eine Abschleppmaßnahme durch die Verkehrsüberwachung wird neben einem Verwarnungsgeld (Tatbestand gemäß Tatbestandskatalog zur Straßenverkehrsordnung) durchgeführt, wenn zusätzlich eine erhebliche Behinderung oder Gefährdung vorliegt. Diese begründet sich oft aus der fehlenden Nutzbarkeit von Gehwegen, Radwegen und Straßen aufgrund nicht mehr vorhandenen Restbreiten. Aus der Rechtsprechung ergeben sich Werte, wann dies der Fall ist. In Dortmund wird bei Restbreiten der Gehwege unter einem Meter und bei Straßenrestbreiten unter 3,05 Metern abgeschleppt. Ein weiteres Beispiel ist das Vorliegen einer Funktionsstörung. Diese entsteht im Regelfall durch die Belegung von Sonderparkplätzen durch nicht privilegierte Fahrzeuge. Dies ist zum Beispiel regelmäßig bei Schwerbehindertenparkplätzen, Ladezonen, Bushaltestellen und Taxiständen der Fall. Diese Flächen stehen dadurch nicht zu ihrem eigentlichen Zweck zur Verfügung. Es ist nicht erforderlich, dass diese Fläche gerade benutzt werden soll. Maßgeblich ist, dass die Möglichkeit die Fläche zu nutzen nicht besteht. Weitere Beispiele sind das Parken in Feuerwehrrettungswegen, scharfen Kurven oder im sogenannten 5 Meter Bereich (vor und hinter Einmündungen und Kreuzungen). Ob neben der Ahndung des Verstoßes auch abgeschleppt wird, ist grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung, welcher eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den mit der Maßnahme verbundenen Kosten zugrunde liegt. Die Maßnahme wird sofort beendet, wenn der/die Handlungspflichtige die Handlung selbst vornehmen kann. Bei einer Abschleppmaßnahme ist dies regelmäßig der Fall, wenn diese noch nicht abgeschlossen ist und der/die Fahrer*in zum Fahrzeug kommt. Es entstehen in diesen Fällen nur die Kosten für die Ahndung des Verstoßes, also die bis dahin entstandenen Abschleppkosten beim Abschleppdienstleister und die jeweiligen Verwaltungskosten. Nach der Erstellung eines sogenannten Leistungsbescheides hat der/die Betroffene die Möglichkeit gegen die Maßnahme beim zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen. Wie bereits beschrieben, erfolgt immer eine Einzelfallentscheidung, welche von unterschiedlichen Faktoren abhängt. Besondere Zeiten für Abschleppmaßnahmen gibt es somit nicht. Neben den Feststellungen der Außendienstmitarbeiter*innen der Verkehrsüberwachung führen häufig auch Meldungen der betroffenen Berechtigten zu einer Kontrolle und der Einleitung weiterer Maßnahmen. Ich hoffe, dass meine Ausführungen weiterhelfen konnten. Mit freundlichen Grüßen