Warum behält ein Sexualstraftäter seine medizinische Lizenz?

Anfrage an: Ärztekammer Berlin

Eine Bekannte sagte, sie habe der Arztkammer Berlin im vergangenen Jahr einen Arzt gemeldet, weil er während eines Termins ihre Genitalien berührt habe (sexueller Übergriff). Sie sagte, dass der Arzt weiterhin in seiner Praxis arbeite, obwohl festgestellt wurde, dass es andere sexuelle Opfer gab. Sie hat das Gefühl, das Arztkammer System versagt ihr. Warum behält ein Sexualstraftäter seine medizinische Lizenz? Ist das in Deutschland normal?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Februar 2020
  • Frist
    28. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Ärztekammer Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Warum behält ein Sexualstraftäter seine medizinische Lizenz? [#181418]
Datum
26. Februar 2020 18:02
An
Ärztekammer Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Bekannte sagte, sie habe der Arztkammer Berlin im vergangenen Jahr einen Arzt gemeldet, weil er während eines Termins ihre Genitalien berührt habe (sexueller Übergriff). Sie sagte, dass der Arzt weiterhin in seiner Praxis arbeite, obwohl festgestellt wurde, dass es andere sexuelle Opfer gab. Sie hat das Gefühl, das Arztkammer System versagt ihr. Warum behält ein Sexualstraftäter seine medizinische Lizenz? Ist das in Deutschland normal?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181418 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181418 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ärztekammer Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an die Ärztekammer Berlin. Wir können Ihnen versichern…
Von
Ärztekammer Berlin
Betreff
AW: Warum behält ein Sexualstraftäter seine medizinische Lizenz? [#181418]
Datum
27. Februar 2020 17:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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67,8 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an die Ärztekammer Berlin. Wir können Ihnen versichern, dass die Ärztekammer jeder Beschwerde über sexuelle Übergriffe im Rahmen von Behandlungsverhältnissen nachgeht und erforderlichenfalls auch berufsrechtliche Verfahren einleitet. Die Ärztekammer Berlin vergibt jedoch weder Lizenzen noch entzieht sie solche. Für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis, den ärztlichen Beruf auszuüben ist alleine die Approbationsbehörde zuständig. Wenn Sie mir den Namen des betreffenden Arztes und der betroffenen Patientin mitteilen, bin ich in der Lage zu prüfen, auf welchem Stand hier ein ggf. eingeleitetes Verfahren ist und ob es ordnungsgemäß geführt wird. Leider ist es mir aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt, Ihnen hierzu Informationen zu erteilen. Die betroffene Patientin hat jedoch einen Auskunftsanspruch, sofern hier ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet worden ist. Ich rate daher dazu, dass die Patientin diesen Anspruch uns gegenüber selber geltend macht. Nach dem Heilberufekammergesetz dürfen wir ihr allerdings nicht mitteilen, ob und ggf. welche berufsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Arzt ergriffen worden sind. Hier finden Sie das Berliner Heilberufekammergesetz, siehe dort § 6 Absatz 2: http://gesetze.berlin.de/jportal/port... Bitte beachten Sie die unten angefügten Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz! Mit freundlichen Grüßen