Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen?

1.) Bei meinen Recherchen habe ich festgestellt, dass es für ärztlich attestierte nicht impffähige Personen keinerlei Berücksichtigung inform eines QR-Codes oder sonstiges, in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App gibt. Nach aktuellen Stand muss eine ärztlich attestierte Person, das Attest an der Einlasskontrolle vorzeigen und so wird der Zugang von der Bewertung der kontrollierenden Person abhängig gemacht.

Nach Rücksprache mit dem Apothekerverband Hessen, wurde dieses Thema schon desöfteren dem BMG gegenüber angesprochen, allerdings konnte man mir nicht sagen, warum diese Funktion noch immer nicht integriert wurde?! Nach Beratung mit IT-Experten vom CCC wurde mir mitgeteilt, dass dies eine sehr einfache zusätzliche Funktion ist und problemlos in die CovPass-App oder in der Corona-Warn-App hinzugefügt werden könnte, ggf. auch zunächt mit Ablaufdatum wie z.B. bei den Impfzertifikaten.

Aktuell heißt es, dass wir gesellschaftlich vulnerabelen Menschen gegenüber und Menschen die sich selbst nicht impfen lassen können, besonders solidarisch sein wollen. Wie passt das damit zusammen, dass diese besondere Personengruppe von Ihnen offensichtlich strukturell überhaupt nicht berücksichtigt wurde?

2.) Bei meinen Recherchen habe ich festgestellt, dass es keinerlei festgelegte staatliche und/oder einheitliche Struktur zur Bescheinigung einer Impfunfähigkeit, z.B. Amtsärzte oder klare Richtlinien für Hausärzte, gibt?

Aktuell heißt es, dass wir gesellschaftlich vulnerabelen Menschen gegenüber und Menschen die sich selbst nicht impfen lassen können, besonders solidarisch sein wollen. Wie passt das damit zusammen, dass diese besondere Personengruppe von Ihnen offensichtlich strukturell überhaupt nicht berücksichtigt wurde?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    29. Dezember 2021
  • Frist
    1. Februar 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Bei meinen Re…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen? [#236432]
Datum
29. Dezember 2021 11:40
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Bei meinen Recherchen habe ich festgestellt, dass es für ärztlich attestierte nicht impffähige Personen keinerlei Berücksichtigung inform eines QR-Codes oder sonstiges, in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App gibt. Nach aktuellen Stand muss eine ärztlich attestierte Person, das Attest an der Einlasskontrolle vorzeigen und so wird der Zugang von der Bewertung der kontrollierenden Person abhängig gemacht. Nach Rücksprache mit dem Apothekerverband Hessen, wurde dieses Thema schon desöfteren dem BMG gegenüber angesprochen, allerdings konnte man mir nicht sagen, warum diese Funktion noch immer nicht integriert wurde?! Nach Beratung mit IT-Experten vom CCC wurde mir mitgeteilt, dass dies eine sehr einfache zusätzliche Funktion ist und problemlos in die CovPass-App oder in der Corona-Warn-App hinzugefügt werden könnte, ggf. auch zunächt mit Ablaufdatum wie z.B. bei den Impfzertifikaten. Aktuell heißt es, dass wir gesellschaftlich vulnerabelen Menschen gegenüber und Menschen die sich selbst nicht impfen lassen können, besonders solidarisch sein wollen. Wie passt das damit zusammen, dass diese besondere Personengruppe von Ihnen offensichtlich strukturell überhaupt nicht berücksichtigt wurde? 2.) Bei meinen Recherchen habe ich festgestellt, dass es keinerlei festgelegte staatliche und/oder einheitliche Struktur zur Bescheinigung einer Impfunfähigkeit, z.B. Amtsärzte oder klare Richtlinien für Hausärzte, gibt? Aktuell heißt es, dass wir gesellschaftlich vulnerabelen Menschen gegenüber und Menschen die sich selbst nicht impfen lassen können, besonders solidarisch sein wollen. Wie passt das damit zusammen, dass diese besondere Personengruppe von Ihnen offensichtlich strukturell überhaupt nicht berücksichtigt wurde?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236432/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen [#236432] Sehr Antragsteller/in
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen [#236432]
Datum
30. Dezember 2021 11:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“. Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage ist aus diesem Grund kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen und wurde daher an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken.. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Abgabenachricht, Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen [#236432] Sehr geehrte Damen un…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abgabenachricht, Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen [#236432]
Datum
30. Dezember 2021 20:28
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in dem Fall möchte ich meine Anfrage präzisieren: Bitte senden sie mir alle Aufzeichnungen/Dokumentationen des Ministeriums zu, welche ihrem Ministerium oder dem untergeordneten RKI/PEI bezüglich der folgenden Punkte vorliegt: 1.) Planungen/Absprachen/Entscheidungen/Regelungen wie der geplante Umgang mit ärztlich attestierte nicht impffähige Personen aussehen und wie diese Berücksichtigung in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App finden. 2.) Planungen/Absprachen/Entscheidungen/Regelungen zu möglichen Strukturen einer staatlich annerkanten Feststellung/Bescheinigung der Impfunfähigkeit einer Person und/oder unter welchen Umständen/Abläufen dieser Vorgang stattfinden soll und/oder welche Vorerkrankungen/Allergien/Kontraindikationen vorliegen müssen um, aus Sicht Ihrem Minsteriums und den Ihnen untergeordneten RKI/PEI, als impfunfähige Person bewertet zu werden. 3.) Planungen/Absprachen/Entscheidungen/Regelungen wie mit einer ärztlich attestierten nicht impffähigen Personen in behördlichen Einrichtungen und/oder ggf Empfehlungen für die Privatwirtschaft, wie mit 2G/2G+/3G Zugangsbeschränkungen verfahren werden soll. 4.) Planungen/Absprachen/Entscheidungen/Regelungen wie mit ärztlich attestierte nicht impffähige Personen die in medizinischen Einrichtungen arbeiten die der neuen geplanten einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236432/
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AW: Abgabenachricht, Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen [#236432] Sehr geehrte Damen un…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abgabenachricht, Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen [#236432]
Datum
23. Januar 2022 11:29
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, nach Ihrer nichtreaktion, möchte ich hiermit erneut um Beantwortung bitten: Bitte senden sie mir alle Aufzeichnungen/Dokumentationen des Ministeriums zu, welche ihrem Ministerium oder dem untergeordneten RKI/PEI bezüglich der folgenden Punkte vorliegt: 1.) Planungen/Absprachen/Entscheidungen/Regelungen wie der geplante Umgang mit ärztlich attestierte nicht impffähige Personen aussehen und wie diese Berücksichtigung in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App finden. 2.) Planungen/Absprachen/Entscheidungen/Regelungen zu möglichen Strukturen einer staatlich annerkanten Feststellung/Bescheinigung der Impfunfähigkeit einer Person und/oder unter welchen Umständen/Abläufen dieser Vorgang stattfinden soll und/oder welche Vorerkrankungen/Allergien/Kontraindikationen vorliegen müssen um, aus Sicht Ihrem Minsteriums und den Ihnen untergeordneten RKI/PEI, als impfunfähige Person bewertet zu werden. 3.) Planungen/Absprachen/Entscheidungen/Regelungen wie mit einer ärztlich attestierten nicht impffähigen Personen in behördlichen Einrichtungen und/oder ggf Empfehlungen für die Privatwirtschaft, wie mit 2G/2G+/3G Zugangsbeschränkungen verfahren werden soll. 4.) Planungen/Absprachen/Entscheidungen/Regelungen wie mit ärztlich attestierte nicht impffähige Personen die in medizinischen Einrichtungen arbeiten die der neuen geplanten einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen. dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236432/
Bundesministerium für Gesundheit
Zwischennachricht, Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen [#236432] Sehr Antragsteller/in
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen [#236432]
Datum
25. Januar 2022 07:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Täglich erreichen das Bundesministerium für Gesundheit mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“. Wie Ihnen bereits mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut sind. Ich möchte Sie daher weiterhin um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen?“ [#236432]
Datum
26. Januar 2022 12:05
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/236432/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sie depubliziert wurde und angeblich keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sei, weil sie nicht nach spezifischen, sondern mich selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen würde? Dabei habe ich sehr spezifisch angefragt: Hier der Text: Sehr geehrte Damen und Herren, nach Ihrer nichtreaktion, möchte ich hiermit erneut um Beantwortung bitten: Bitte senden sie mir alle Aufzeichnungen/Dokumentationen des Ministeriums zu, welche ihrem Ministerium oder dem untergeordneten RKI/PEI bezüglich der folgenden Punkte vorliegt: 1.) Planungen/Absprachen/Entscheidungen/Regelungen wie der geplante Umgang mit ärztlich attestierte nicht impffähige Personen aussehen und wie diese Berücksichtigung in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App finden. 2.) Planungen/Absprachen/Entscheidungen/Regelungen zu möglichen Strukturen einer staatlich annerkanten Feststellung/Bescheinigung der Impfunfähigkeit einer Person und/oder unter welchen Umständen/Abläufen dieser Vorgang stattfinden soll und/oder welche Vorerkrankungen/Allergien/Kontraindikationen vorliegen müssen um, aus Sicht Ihrem Minsteriums und den Ihnen untergeordneten RKI/PEI, als impfunfähige Person bewertet zu werden. 3.) Planungen/Absprachen/Entscheidungen/Regelungen wie mit einer ärztlich attestierten nicht impffähigen Personen in behördlichen Einrichtungen und/oder ggf Empfehlungen für die Privatwirtschaft, wie mit 2G/2G+/3G Zugangsbeschränkungen verfahren werden soll. 4.) Planungen/Absprachen/Entscheidungen/Regelungen wie mit ärztlich attestierte nicht impffähige Personen die in medizinischen Einrichtungen arbeiten die der neuen geplanten einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen. dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in ********************* Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Danke! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 236432.pdf Anfragenr: 236432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236432/
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Sehr geehrte Damen und Herren, gerade habe ich nach Vermittlung zur nachfolgenden Anfrage gebeten. Diese ziehe ic…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen?“ [#236432]
Datum
26. Januar 2022 12:40
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, gerade habe ich nach Vermittlung zur nachfolgenden Anfrage gebeten. Diese ziehe ich wieder zurück, da ich fälschlicherweise angenommen habe die depublizierung ging von Amtswegen aus, liegt aber am Plattformbetreiber mit dem ich das direkt klären werde. https://fragdenstaat.de/a/236432/ Entschuldigen Sie die Umstände. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 236432.pdf Anfragenr: 236432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236432/
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Sehr geehrte Damen und Herren, die Frist nach § 188 BGB wurde bereits überschritten, dafür habe ich in der heutig…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen?“ [#236432]
Datum
3. Februar 2022 13:08
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Frist nach § 188 BGB wurde bereits überschritten, dafür habe ich in der heutigen Zeit und aufgrund des Umfangs der Anfragen natürlich verständnis, könnten Sie mir jedoch bitte schonmal ein Zwischenergebnis mit den schon vorhandenen Informationen zusenden? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236432/
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen?“ [#236432]
Datum
11. Februar 2022 11:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/236432/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Frist überschritten ist und bis heute keine weitere Antwort vorliegt. Ich bitte um ihre Unterstützung, bevor ich juristische Schritte einleiten muss. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 236432.pdf Anfragenr: 236432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236432/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Im…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen?“ [#236432]
Datum
11. Februar 2022 13:59
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen?“ vom 29.12.2021 (#236432) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage, bevor ich rechtliche Schritte prüfen lasse. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236432/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
14. Februar 2022 08:13
Status
Warte auf Antwort

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Bundesministerium für Gesundheit
WG: Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen [#236432] Sehr Antragsteller/in zu Ihren u.a. A…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Warum gibt es noch keinen QR Code für nicht Impfbare Personen [#236432]
Datum
3. März 2022 12:38
Status
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2,8 KB


Sehr Antragsteller/in zu Ihren u.a. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetzt teile ich Ihnen folgendes mit: Zu Ihrer Frage 1: Eine digitale Bescheinigung eines Attests ähnlich einer Impfbescheinigung ist derzeit nicht vorgesehen. Zu Ihrer Frage 2: Eine Impfung gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ist nur in äußerst seltenen Fällen kontraindiziert. Die Entscheidung für oder gegen eine Impfung kann nur im engen Vertrauensverhältnis zwischen den betroffenen Personen und den sie behandelnden Ärztinnen und Ärzten getroffen werden. Überwiegen nach sorgfältiger Abwägung die Risiken einer Impfung den erreichbaren Nutzen, kann dies mit einem entsprechenden Gesundheitszeugnis attestiert werden. Es ist leider nicht möglich, eine Liste von Krankheitsbildern aufzustellen, die unhinterfragt und ohne einen Abwägungsprozess zu einem Attest führen. Auch schwere Erkrankungsformen weisen höchst individuelle Krankheitsverläufe auf, was generalisierende Aussagen ausschließt. Weitere Informationen können auf der Website des Robert Koch-Institutes eingesehen werden (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... ). Informationen zu möglichen allergischen Reaktionen, die einer Impfung mit den in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen entgegen stehen könnte, bietet das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) an (https://www.pei.de/DE/newsroom/hp-mel...<https://www.pei.de/DE/newsroom/hp-mel...> ). Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der zusammengefasste Bericht über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 des PEI für das Jahr 2021 ein klares Bild sehr seltener Impfreaktionen zeigen (https://www.pei.de/DE/newsroom/dossie... ). Zu Ihren Fragen 3 und 4: Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten werden die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermächtigt, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung des Coronavirus werden auf Grundlage der §§ 28, 28a IfSG ergriffen. Die Länder führen das Infektionsschutzgesetz als eigene Angelegenheit aus. Sie können auf Grundlage des § 32 IfSG Schutzmaßnahmen nach §§ 28, 28a und 29-31 durch Rechtsverordnung regeln. Die konkreten Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie werden daher grundsätzlich von den Ländern erlassen. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen von geltenden Beschränkungen in Anspruch genommen werden können. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder für deren Impfung gegenwärtig keine Impfstoffe zugelassen sind, sind von den landesrechtlichen 2G-Regelungen in der Regel ausgenommen. Auch im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht werden Ausnahmen von der Impfnachweispflicht für Personen normiert, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (vgl. § 20 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 IfSG). Diese Personen können die Nachweispflicht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen eine COVID-19 Impfung erfüllen. Sofern sich Ihre Anfrage auf Aufzeichnungen/Dokumentationen des RKI und PEI beziehen verweise ich auf § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG. Hiernach bescheidet diejenige Behörde den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber, also diejenige Behörde, die Informationen im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Mit freundlichen Grüßen