Warum keine Nachweise mehr von SARS-CoV-2 im "Sentinel"?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

in den Wochenberichten des RKI
https://influenza.rki.de/Wochenberichte.aspx , Kalenderwochen 25 bis 28
habe ich folgende Aussage gefunden:

"Seit der 8. KW 2020 sind insgesamt 13 (0,7 %) SARS-CoV-2-positive Proben in 1.883 untersuchten Proben im Sentinel der AGI detektiert worden. Seit der 16. KW 2020 gab es keine Nachweise mehr von SARS-CoV-2 im Sentinel."

Wie ist es zu erklären, dass es keine Nachweise von SARS-CoV-2 mehr in den Sentinel-Proben gab? (Liefern die eingesetzten PCR-Tests womöglich False-Positive-Ergebnisse?)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. August 2020
  • Frist
    15. September 2020
  • 16 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: in den Wochenberich…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Warum keine Nachweise mehr von SARS-CoV-2 im "Sentinel"? [#194935]
Datum
10. August 2020 23:02
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in den Wochenberichten des RKI https://influenza.rki.de/Wochenberichte.aspx , Kalenderwochen 25 bis 28 habe ich folgende Aussage gefunden: "Seit der 8. KW 2020 sind insgesamt 13 (0,7 %) SARS-CoV-2-positive Proben in 1.883 untersuchten Proben im Sentinel der AGI detektiert worden. Seit der 16. KW 2020 gab es keine Nachweise mehr von SARS-CoV-2 im Sentinel." Wie ist es zu erklären, dass es keine Nachweise von SARS-CoV-2 mehr in den Sentinel-Proben gab? (Liefern die eingesetzten PCR-Tests womöglich False-Positive-Ergebnisse?)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194935/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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