Warum werden Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr diskriminiert?

In meiner letzten Frage an das BASt ("Ab welchen Drogen-Grenzwerten gibt es eine Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,3 bzw. 0,5 Promille?") wurde auf den DRUID-Abschlussbericht verwiesen, den ich genüsslich las. Auf Seite 31 wurde durch eine große Metaanalyse festgestellt, dass der Alkoholgrenzwert von 0.5 Promille 3.7 ng/mL THC entspricht. Ansonsten greift auch der akutelle EMCDDA-Bericht "Cannabis and driving (May 2018)" dieses Thema auf und verweist auf selbigen Wert mittels jener Referenz:

Berghaus, G., Sticht, G., Grellner, W. with Lenz, D., Naumann, T, and Wiesenmüller, S. (2010), Meta-analysis of empirical studies concerning the effects of medicines and illegal drugs including pharmacokinetics on safe driving, DRUID Deliverable 1.1.2b, Bundesanstalt für Strassenwesen, Cologne.

Einem Menschen ab 1 ng/ml THC eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) zu unterstellen ist unangemessen und verstößt aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu diesem Thema gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Auch der Arbeitskreis V des Deutschen Verkehrsgerichtstages, der Ende Januar 2018 in Goslar getagt hatte, spricht sich für eine signifikante Erhöhung aus (vgl. https://straffrei-mobil.de/nutzungsbedinungen/167-politik/939-verkehrsgerichtstag-spricht-sich-fuer-hoeheren-cannabis-grenzwert-aus).

Werden Sie jene Diskriminierung durch ein Anheben des Grenzwertes beenden?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Januar 2019
  • Frist
    9. Februar 2019
  • 0 Follower:innen
Pierre Tailleur
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In meiner letzte…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
Pierre Tailleur
Betreff
Warum werden Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr diskriminiert? [#35565]
Datum
5. Januar 2019 07:29
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In meiner letzten Frage an das BASt ("Ab welchen Drogen-Grenzwerten gibt es eine Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,3 bzw. 0,5 Promille?") wurde auf den DRUID-Abschlussbericht verwiesen, den ich genüsslich las. Auf Seite 31 wurde durch eine große Metaanalyse festgestellt, dass der Alkoholgrenzwert von 0.5 Promille 3.7 ng/mL THC entspricht. Ansonsten greift auch der akutelle EMCDDA-Bericht "Cannabis and driving (May 2018)" dieses Thema auf und verweist auf selbigen Wert mittels jener Referenz: Berghaus, G., Sticht, G., Grellner, W. with Lenz, D., Naumann, T, and Wiesenmüller, S. (2010), Meta-analysis of empirical studies concerning the effects of medicines and illegal drugs including pharmacokinetics on safe driving, DRUID Deliverable 1.1.2b, Bundesanstalt für Strassenwesen, Cologne. Einem Menschen ab 1 ng/ml THC eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) zu unterstellen ist unangemessen und verstößt aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu diesem Thema gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Auch der Arbeitskreis V des Deutschen Verkehrsgerichtstages, der Ende Januar 2018 in Goslar getagt hatte, spricht sich für eine signifikante Erhöhung aus (vgl. https://straffrei-mobil.de/nutzungsbedinungen/167-politik/939-verkehrsgerichtstag-spricht-sich-fuer-hoeheren-cannabis-grenzwert-aus). Werden Sie jene Diskriminierung durch ein Anheben des Grenzwertes beenden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Pierre Tailleur <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Pierre Tailleur
Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr geehrter Herr Tailleur, die in Ihrer Anfrage vom 05.01.2019 aufgeworfene Frage zur Anhebung der Grenzwerte f…
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
AW: Warum werden Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr diskriminiert? [#35565]
Datum
7. Januar 2019 15:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Tailleur, die in Ihrer Anfrage vom 05.01.2019 aufgeworfene Frage zur Anhebung der Grenzwerte fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers. Zuständig ist in diesem Fall das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Mit freundlichen Grüßen

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Pierre Tailleur
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe die Frage ebenfalls an das BMVI gerichtet, möchte allerdings auch Ihre An…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
Pierre Tailleur
Betreff
AW: Warum werden Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr diskriminiert? [#35565]
Datum
12. Januar 2019 11:57
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe die Frage ebenfalls an das BMVI gerichtet, möchte allerdings auch Ihre Antwort hören. Hier handelt es sich um ein Thema, dass fachlich in Ihren Zuständigkeitsbereich liegt. Wenn Sie zu potenziellen gesetzlichen Änderungen keine Informationen geben können, dann teilen Sie bitte Ihre Empfehlung mit. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Pierre Tailleur Anfragenr: 35565 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Pierre Tailleur