Verwaltungsgericht Hamburg
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Herr ... ..., ... ..., ... ..., - Kläger -
gegen
Norddeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts -Justitiariat-, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg, - Beklagter -
hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 3, am 14. Februar 2018 durch die Richterin ... als Berichterstatterin beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 61,94 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes die Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht gegeben. Sie ist spätestens innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung in elektronischer Form bei dem
Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen. Soweit die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
Gründe:
I. Die Entscheidung ergeht gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin.
II. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
III. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 161 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen. Nach der Spezialregelung des § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Für die Kostenfolge ist im Hinblick auf die allgemeine Fassung des § 161 Abs. 3 VwGO, der nicht an § 75 Satz 4 VwGO anknüpft, sondern allgemein von „Bescheidung" spricht, und den hinter der Regelung stehenden Rechtsgedanken (Veranlassungsprinzip) unmaßgeblich, ob dem Begehren des Klägers mit der Bescheidung entsprochen worden oder dieses abgelehnt worden ist. Aus den gleichen
Gründen ist § 161 Abs. 3 VwGO nicht nur dann anwendbar, wenn das Gericht dem Beklagten eine Frist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt hat (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 37, 39 m.w.N.).
Vorliegend durfte der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen: Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen den Rundfunkbeitragsbescheid vom 4. April 2016 über einen Zeitraum von drei Jahren und acht Monaten nicht beschieden, obwohl das Widerspruchsverfahren für den Beklagten von keiner besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Komplexität war, da er – wie dem Gericht aus zahlreichen Klageverfahren bekannt ist – mit einer Vielzahl ähnlicher Widerspruchs- und Klageverfahren befasst ist und in der Zwischenzeit auch den ähnlich begründeten Widerspruch des Klägers vom 13. Januar 2017 beschieden hat (vgl. Bescheid vom 28. August 2017, Bl. 270 d. Sachakte).
Auch der Umstand, dass der Beklagte die Bescheidung von Widersprüchen des Klägers bis zu einer Entscheidung über seine beim Verwaltungsgericht anhängige und mit Beschluss vom 11. Juni 2015 ausgesetzte Klage gegen einen anderen Beitrags- und den entsprechenden Widerspruchsbescheid (10 K 1661/14) aussetzen wollte, führt nicht dazu, dass der Kläger nicht mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Eine solche Vorgehensweise mag zweckmäßig sein, stellt einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs aber nur dann dar, wenn sie dem Widerspruchsführer bekannt und von seinem Einverständnis auszugehen ist (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke. VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 36). Hier herrschte zunächst nur innerhalb der Organisation des Beklagten Einvernehmen darüber, dass die Bearbeitung von Widersprüchen des Klägers erst nach einer Entscheidung über seine Klage stattfinden solle (vgl. das Abgabeschreiben des Beitragsservices an das Justitiariat des Beklagten vom 30. Mai 2014. Bl. 54 d. Sachakte). Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 teilte
der Beklagte dem Kläger nur hinsichtlich seines Widerspruchs vom 13. Januar 2017 gegen den Beitragsbescheid vom 2. Januar 2017 mit, dass dessen Bescheidung ausgesetzt werde (Bl. 215 d. Sachakte). Schließlich konnte der Beklagte spätestens dann nicht mehr davon ausgehen, dass der Kläger mit einer Aussetzung seiner Widerspruchsverfahren einverstanden sei, nachdem dieser am 19. April 2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht gestellt und mit diesem Antrag eine Verpflichtung des Beklagten begehrt hatte, über seine Widersprüche gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 4. April 2014 und 2. Januar 2017 „schnellstmöglich und mit genügender Frist vor dem noch unbestimmten Verhandlungstermin in der bereits anhängigen Klage zum Aktenzeichen 10 K 1661/14 zu entscheiden."
IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
...
Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, den 16.02.2018
...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt —
ohne Unterschrift gültig.