Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundfunkbeitragsbescheide nicht beschieden, wenn eine Klage anhängig ist?

Anfrage an: NDR

§ 75 VwGO besagt, dass Untätigkeitsklage erhoben werden kann, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten Widersprüche beschieden hat, es sei denn, es liegt ein besonderer Grund vor.

Der Beitragsservice NDR verändert diese Fristvorgabe in seinen Schreiben mit dem Textbaustein (Zitat):
"Die Entscheidung über den Widerspruch setzen wir bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (...) aus"

Dies setzt die 3-Monats-Regelung ausser Kraft. Jedoch ohne einen Grund zu nennen.
Welcher besondere Grund liegt vor, die Ausstellung des Widerspruchsbescheides an einen unbestimmten Termin einer anderen Sache zu binden?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    31. Juli 2017
  • Frist
    1. September 2017
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
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Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundfunkbeitragsbescheide nicht beschieden, wenn eine Klage anhängig ist? [#24157]
Datum
31. Juli 2017 11:39
An
NDR
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
§ 75 VwGO besagt, dass Untätigkeitsklage erhoben werden kann, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten Widersprüche beschieden hat, es sei denn, es liegt ein besonderer Grund vor. Der Beitragsservice NDR verändert diese Fristvorgabe in seinen Schreiben mit dem Textbaustein (Zitat): "Die Entscheidung über den Widerspruch setzen wir bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (...) aus" Dies setzt die 3-Monats-Regelung ausser Kraft. Jedoch ohne einen Grund zu nennen. Welcher besondere Grund liegt vor, die Ausstellung des Widerspruchsbescheides an einen unbestimmten Termin einer anderen Sache zu binden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, Da ich selbst beteiligte und betroffene Person eines solchen Verwaltungsverfahrens…
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Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundfunkbeitragsbescheide nicht beschieden, wenn eine Klage anhängig ist? [#24157]
Datum
8. August 2017 11:30
An
NDR
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Da ich selbst beteiligte und betroffene Person eines solchen Verwaltungsverfahrens bin, stelle ich diese Frage nicht nur allgemein nach dem HmbTG sondern auch nach § 25 VwVfG. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24157 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundf…
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
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AW: Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundfunkbeitragsbescheide nicht beschieden, wenn eine Klage anhängig ist? [#24157]
Datum
23. September 2017 00:41
An
NDR
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundfunkbeitragsbescheide nicht beschieden, wenn eine Klage anhängig ist?“ vom 31.07.2017 (#24157) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 23 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24157 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundf…
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundfunkbeitragsbescheide nicht beschieden, wenn eine Klage anhängig ist? [#24157]
Datum
4. November 2017 20:36
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundfunkbeitragsbescheide nicht beschieden, wenn eine Klage anhängig ist?“ vom 31.07.2017 (#24157) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 65 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24157 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundfunkbeitragsbescheide nicht beschieden, wenn eine Klage anhängig ist? [#24157]
Datum
10. Dezember 2017 18:35
An
NDR
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundfunkbeitragsbescheide nicht beschieden, wenn eine Klage anhängig ist?“ vom 31.07.2017 (#24157) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 101 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24157 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundf…
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Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundfunkbeitragsbescheide nicht beschieden, wenn eine Klage anhängig ist? [#24157]
Datum
21. Januar 2018 12:04
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum werden Widersprüche gegen folgende Rundfunkbeitragsbescheide nicht beschieden, wenn eine Klage anhängig ist?“ vom 31.07.2017 (#24157) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 143 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24157 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Verwaltungsgericht Hamburg
Beschluss Untätigkeitsklage / NDR Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Herr ... ...,…
Von
Verwaltungsgericht Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Beschluss Untätigkeitsklage / NDR
Datum
16. Februar 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Herr ... ..., ... ..., ... ..., - Kläger - gegen Norddeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts -Justitiariat-, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg, - Beklagter - hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 3, am 14. Februar 2018 durch die Richterin ... als Berichterstatterin beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 61,94 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes die Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht gegeben. Sie ist spätestens innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung in elektronischer Form bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen. Soweit die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Gründe: I. Die Entscheidung ergeht gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin. II. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. III. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 161 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen. Nach der Spezialregelung des § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Für die Kostenfolge ist im Hinblick auf die allgemeine Fassung des § 161 Abs. 3 VwGO, der nicht an § 75 Satz 4 VwGO anknüpft, sondern allgemein von „Bescheidung" spricht, und den hinter der Regelung stehenden Rechtsgedanken (Veranlassungsprinzip) unmaßgeblich, ob dem Begehren des Klägers mit der Bescheidung entsprochen worden oder dieses abgelehnt worden ist. Aus den gleichen Gründen ist § 161 Abs. 3 VwGO nicht nur dann anwendbar, wenn das Gericht dem Beklagten eine Frist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt hat (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 37, 39 m.w.N.). Vorliegend durfte der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen: Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen den Rundfunkbeitragsbescheid vom 4. April 2016 über einen Zeitraum von drei Jahren und acht Monaten nicht beschieden, obwohl das Widerspruchsverfahren für den Beklagten von keiner besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Komplexität war, da er – wie dem Gericht aus zahlreichen Klageverfahren bekannt ist – mit einer Vielzahl ähnlicher Widerspruchs- und Klageverfahren befasst ist und in der Zwischenzeit auch den ähnlich begründeten Widerspruch des Klägers vom 13. Januar 2017 beschieden hat (vgl. Bescheid vom 28. August 2017, Bl. 270 d. Sachakte). Auch der Umstand, dass der Beklagte die Bescheidung von Widersprüchen des Klägers bis zu einer Entscheidung über seine beim Verwaltungsgericht anhängige und mit Beschluss vom 11. Juni 2015 ausgesetzte Klage gegen einen anderen Beitrags- und den entsprechenden Widerspruchsbescheid (10 K 1661/14) aussetzen wollte, führt nicht dazu, dass der Kläger nicht mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Eine solche Vorgehensweise mag zweckmäßig sein, stellt einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs aber nur dann dar, wenn sie dem Widerspruchsführer bekannt und von seinem Einverständnis auszugehen ist (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke. VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 36). Hier herrschte zunächst nur innerhalb der Organisation des Beklagten Einvernehmen darüber, dass die Bearbeitung von Widersprüchen des Klägers erst nach einer Entscheidung über seine Klage stattfinden solle (vgl. das Abgabeschreiben des Beitragsservices an das Justitiariat des Beklagten vom 30. Mai 2014. Bl. 54 d. Sachakte). Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 teilte der Beklagte dem Kläger nur hinsichtlich seines Widerspruchs vom 13. Januar 2017 gegen den Beitragsbescheid vom 2. Januar 2017 mit, dass dessen Bescheidung ausgesetzt werde (Bl. 215 d. Sachakte). Schließlich konnte der Beklagte spätestens dann nicht mehr davon ausgehen, dass der Kläger mit einer Aussetzung seiner Widerspruchsverfahren einverstanden sei, nachdem dieser am 19. April 2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht gestellt und mit diesem Antrag eine Verpflichtung des Beklagten begehrt hatte, über seine Widersprüche gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 4. April 2014 und 2. Januar 2017 „schnellstmöglich und mit genügender Frist vor dem noch unbestimmten Verhandlungstermin in der bereits anhängigen Klage zum Aktenzeichen 10 K 1661/14 zu entscheiden." IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. ... Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, den 16.02.2018 ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt — ohne Unterschrift gültig.