Warum wird Visum stets abgelehnt, obwohl alle Bedingungen erfüllt sind?

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Ich hatte schon mehrfach meine Tochter, welche in den Philippinen lebt, eingeladen, uns zu besuchen. Ihr Visum wird stets abgelehnt, stets mit der Begründung dass es nicht sicher sei, dass sie zurückkehren würde.
Beim letzten Visumantrag hatte sie Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Land Titel und mehr eingereicht, sowie beweisen dass sie wirklich unsere Tochter ist. Wieder wurde ihr das Visum verwehrt, diesmal mit der Begründung, es wäre keine Verpflichtungserklärung eingereicht worden, obwohl sie viel mehr als genug Eigenkapital vorgewiesen hat und dadurch die VE gar nicht benötigte. Desweiteren wurde ihr unterstellt, sie würde nicht zurückkehren. Und natürlich war der Land Titel und Kaufvertrag der Ländereien auch nicht genug, nun wollte der Sachbearbeiter eine "Declaration of real property" haben, obwohl dies nirgends erwähnt bzw. verlangt wird. Es wird immer so gedreht, das irgendwas fehlen wird und dadurch verhindert, dass unsere Tochter ihre Mutter besuchen darf! Eine andere Antragstellerin ohne Beruf, ohne Ländereien, ohne eigenes Kapital bekam jedoch ein 3 Monatsvisum von einem anderen Sachbearbeiter der Botschaft. Wie geht denn das bitteschön? Wie kann man einer Tochter verbieten, die Mutter zu besuchen? Welche rechtliche Grundlage gibt es da?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. August 2019
  • Frist
    21. September 2019
  • Ein:e Follower:in
Günter Krämer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich hatte s…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Günter Krämer
Betreff
Warum wird Visum stets abgelehnt, obwohl alle Bedingungen erfüllt sind? [#164138]
Datum
17. August 2019 10:04
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich hatte schon mehrfach meine Tochter, welche in den Philippinen lebt, eingeladen, uns zu besuchen. Ihr Visum wird stets abgelehnt, stets mit der Begründung dass es nicht sicher sei, dass sie zurückkehren würde. Beim letzten Visumantrag hatte sie Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Land Titel und mehr eingereicht, sowie beweisen dass sie wirklich unsere Tochter ist. Wieder wurde ihr das Visum verwehrt, diesmal mit der Begründung, es wäre keine Verpflichtungserklärung eingereicht worden, obwohl sie viel mehr als genug Eigenkapital vorgewiesen hat und dadurch die VE gar nicht benötigte. Desweiteren wurde ihr unterstellt, sie würde nicht zurückkehren. Und natürlich war der Land Titel und Kaufvertrag der Ländereien auch nicht genug, nun wollte der Sachbearbeiter eine "Declaration of real property" haben, obwohl dies nirgends erwähnt bzw. verlangt wird. Es wird immer so gedreht, das irgendwas fehlen wird und dadurch verhindert, dass unsere Tochter ihre Mutter besuchen darf! Eine andere Antragstellerin ohne Beruf, ohne Ländereien, ohne eigenes Kapital bekam jedoch ein 3 Monatsvisum von einem anderen Sachbearbeiter der Botschaft. Wie geht denn das bitteschön? Wie kann man einer Tochter verbieten, die Mutter zu besuchen? Welche rechtliche Grundlage gibt es da?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Günter Krämer <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Günter Krämer
Auswärtiges Amt
AW: PHL 74529 ABELGAS, [Ticket#: 10075551] Als IFG-Anfr eingegangen - Warum wird V [...] Sehr geehrter Herr Krämer…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: PHL 74529 ABELGAS, [Ticket#: 10075551] Als IFG-Anfr eingegangen - Warum wird V [...]
Datum
22. August 2019 13:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krämer, vielen Dank für Ihre Mail. Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann. Der Visumantrag Ihrer Stieftochter wurde an der deutschen Botschaft Manila unter der Vorgangsnummer 330057 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
AW: PHL 74529 ABELGAS, [Ticket#: 10075551] Als IFG-Anfr eingegangen - Warum wird V [...] Sehr geehrter Herr Krämer…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: PHL 74529 ABELGAS, [Ticket#: 10075551] Als IFG-Anfr eingegangen - Warum wird V [...]
Datum
22. August 2019 13:21
Status
Sehr geehrter Herr Krämer, vielen Dank für Ihre Mail. Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann. Der Visumantrag Ihrer Stieftochter wurde an der deutschen Botschaft Manila unter der Vorgangsnummer 330057 bearbeitet. Ich bitte zunächst um Verständnis dafür, dass Informationen zu einem konkreten Visumverfahren aus Gründen des Datenschutzes nur dem Antragsteller selbst oder einer nachweislich (schriftlich) von ihm bevollmächtigten Person gegeben werden können. Antragsteller, deren Visumantrag abgelehnt wurde, werden mit dem ablehnenden Bescheid über die wesentlichen Gründe, welche zur Ablehnung des Antrags geführt haben sowie auf die Möglichkeit der erneuten Überprüfung ihres Visumantrags im Rahmen des Remonstrationsverfahrens hingewiesen. Dieses Verfahren gibt den Antragstellern Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids ihre Einwände gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung zu formulieren und ggf. noch fehlende Nachweise nachzureichen. Die Bereitschaft der Antragsteller, vor Ablauf der Gültigkeit des Visums in ihr Heimatland zurückzukehren, gehört neben der Sicherung der Kosten von Reise und Aufenthalt und der Glaubhaftmachung des Reisezwecks zu den zentralen Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums. Die Auslandsvertretungen sind in diesem Zusammenhang auf Nachweise der Antragsteller zu ihren wirtschaftlichen und familiären Bindungen im Heimatland angewiesen. Bei der Beurteilung der Rückkehrbereitschaft handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Die Auslandsvertretung muss sich hierbei auf Indizien stützen können, wie sie der europäische Verordnungsgeber im Visakodex beispielhaft aufgezählt hat. Hierbei können folgende Faktoren eine Rolle spielen: - familiäre oder persönliche Bindungen im Wohnsitzstaat bzw. im Schengen-Raum - Familienstand - Regelmäßigkeit und Höhe des erzielten Einkommens - sozialer Status im Wohnsitzstaat - Immobilienbesitz. Die Vorlage vollständiger Unterlagen bedeutet nicht automatisch, dass die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie ermöglicht der Botschaft jedoch eine möglichst genaue Erstellung der Rückkehrprognose. Bei der Prüfung des Visumantrages Ihrer Stieftochter hat die Botschaft Manila festgestellt, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen eine positive Prognose hinsichtlich der Rückkehrbereitschaft nicht getroffen werden konnte. Sofern Ihre Stieftochter Sie schriftlich bevollmächtigt, können auch Sie das Remonstrationsverfahren gegenüber der Botschaft einleiten. Bitte wenden Sie sich dazu gegebenenfalls direkt an die Botschaft, eine Beteiligung des Auswärtigen Amts ist nicht erforderlich. Bei Übersendung per E-Mail müsste das Remonstrationsschreiben und ggf. die Vollmacht der Antragstellerin als pdf-Datei beigefügt werden. Die Botschaft wird den Antrag auf der Grundlage zusätzlicher Informationen und Dokumente dann erneut prüfen. Sollte die Botschaft an einer ablehnenden Entscheidung festhalten müssen, wird sie dies in einem entsprechenden Bescheid ausführlich begründen. Gemäß gesetzlicher Regelungen sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für die Erteilung von Visa allein verantwortlich. Das Auswärtige Amt wird mit der Entscheidung in Visumangelegenheiten grundsätzlich nicht befasst. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zu Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Günter Krämer
AW: PHL 74529 ABELGAS, [Ticket#: 10075551] Als IFG-Anfr eingegangen - Warum wird V [...] [#164138] Sehr geehrte<…
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Von
Günter Krämer
Betreff
AW: PHL 74529 ABELGAS, [Ticket#: 10075551] Als IFG-Anfr eingegangen - Warum wird V [...] [#164138]
Datum
22. August 2019 20:10
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> leider steht auf dem Refusal Letter kein eindeutiger Grund, warum das Visum abgelehnt wurde, dieser steht nur auf dem Remonstration Bescheid, somit wusste meine Stieftochter gar nicht,welche Dokument fehlen sollten. Weiterhin hat der Sachbearbeiter auf dem Remonstration Bescheid Unterlagen aufgelistet, welche NIE angefordert wurden, und welche auch NICHT auf dem Merkblatt der Botschaft aufgeführt sind. Im Merkblatt steht, ein Certificate of Employment sowie Payslips als Nachweis über eine Tätigkeit, wurde abgegeben, der Sachbearbetter Herr Meyer jedoch schrieb auf dem Remonstration bescheid das kein Contract auf Employment vorgelegt wurde, wurde ja auch gar nicht verlangt! Desweiteren steht im Merkblatt bezüglich Ländereien, das der Land Title und Deed of Sale als Nachweis abgegeben werden soll, der Her Meyer wiederum listete auf der Ablehnung der Remo auf, das kein Declaration of real property abgegeben wurde, wurde ja auch nicht verlangt und ist auch nicht aufgeführt! Und damit nicht genug, eine VE war nicht nötig, da meine Stieftochter vorweisen konnte, dass sie mehr als genug Geld zur Hand hat um alles selbst zu finanzieren (45€/Tag ist der Satz, sie hatte mehr als 200€/Tag vorgewiesen). Wir haben uns also sehr genau an das Merkblatt der Botschaft gehalten, und dieser Herr Meyer wollte nicht aufgeführte order angeforderte Unterlagen haben und hat dadurch das Visum abgelehnt. Das ist nicht gut. Wir werden das Öffentlich machen (Zeitung und lokale Politik), was da in der Botschaft vor sich geht. Es kann ja wohl nicht sein, das ein Kind ihre Mutter nicht besuchen darf, aber täglich Flüchtlinge kommen. Mit freundlichen Grüßen Günter Krämer Anfragenr: 164138 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>