Was gehört zu den Ausnahmen vom Müll - Anschlusszwang nach § 17 Abs. 1 KrWG?

Eine Erklärung zu § 17 Abs. 1 KrWG
- sieht Ausnahmen vom Anschlusszwang für Grundstücke, auf denen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern keine Abfälle zu überlassen sind vor, weil sie nicht anfallen können und dadurch kein erforderlicher Grund durch überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt -
ob das auch zutrifft, wenn kein Müll entsorgt werden kann, weil nichts zu entsorgen ist und warum ein Richter beim Verwaltungsgericht beweislos dagegen entscheiden kann mit einem "Müll hätte sein können", wenn doch keiner abzugeben war - eine neue Rechtsordnung. (?)

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Oktober 2017
  • Frist
    7. November 2017
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Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Verwaltungsgericht Cottbus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Was gehört zu den Ausnahmen vom Müll - Anschlusszwang nach § 17 Abs. 1 KrWG? [#24849]
Datum
5. Oktober 2017 01:35
An
Verwaltungsgericht Cottbus
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Erklärung zu § 17 Abs. 1 KrWG - sieht Ausnahmen vom Anschlusszwang für Grundstücke, auf denen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern keine Abfälle zu überlassen sind vor, weil sie nicht anfallen können und dadurch kein erforderlicher Grund durch überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt - ob das auch zutrifft, wenn kein Müll entsorgt werden kann, weil nichts zu entsorgen ist und warum ein Richter beim Verwaltungsgericht beweislos dagegen entscheiden kann mit einem "Müll hätte sein können", wenn doch keiner abzugeben war - eine neue Rechtsordnung. (?)
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verwaltungsgericht Cottbus
E-Mail vom 05.10.2017 - Unser Az:: 1451 E-002.17 Sehr geehrtAntragsteller/in Auf Ihr Gesuch vom 5.10.2017 teile i…
Von
Verwaltungsgericht Cottbus
Betreff
E-Mail vom 05.10.2017 - Unser Az:: 1451 E-002.17
Datum
10. Oktober 2017 11:23
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in Auf Ihr Gesuch vom 5.10.2017 teile ich Ihnen mit, dass mangels Angabe konkreter Akten hier nichts zu veranlassen ist. gez. Lange
<< Anfragesteller:in >>
AW: E-Mail vom 05.10.2017 - Unser Az:: 1451 E-002.17 [#24849] Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben meine Frag…
An Verwaltungsgericht Cottbus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: E-Mail vom 05.10.2017 - Unser Az:: 1451 E-002.17 [#24849]
Datum
10. Oktober 2017 23:38
An
Verwaltungsgericht Cottbus
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben meine Frage nicht verstanden und deshalb die Antwort abgelehnt? Sie urteilen über Gesetze, über das BbgAbfBodG das im § 8 Abs. 1, Satz 2 Ausnahmen vom Anschlusszwang für Grundstücke zulässt, auf denen Abfälle, die nach § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können. Dieses Recht ist im KrWG nicht auffindbar, oder wird darin nicht ausreichend klargestellt. Warum (?), das war meine Frage. Ein Gesetz sagt hü, das andere hott. Was dürfte hier wohl Recht sein? Im Verwaltungsgerichtsurteil unter Az. 4 K 1027/13 gehen Sie zum Thema Müllentsorgung nicht auf Grundgesetze ein, indem Sie urteilen, "Zwangsanschluss und -gebühren für die Müllentsorgung verletzen Klägerrechte". Warum urteilt Ihr Verwaltungsgericht nicht danach? Erfolgt nun Auskunft? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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AW: AW: E-Mail vom 05.10.2017 - Unser Az:: 1451 E-002.17 [#24849] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informatio…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: E-Mail vom 05.10.2017 - Unser Az:: 1451 E-002.17 [#24849]
Datum
8. November 2017 11:12
An
Verwaltungsgericht Cottbus
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Was gehört zu den Ausnahmen vom Müll - Anschlusszwang nach § 17 Abs. 1 KrWG?“ vom 05.10.2017 (#24849) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Verwaltungsgericht Cottbus
E-Mail vom 08.11.2017 - siehe Anlage - Mit freundlichen Grüßen
Von
Verwaltungsgericht Cottbus
Betreff
E-Mail vom 08.11.2017
Datum
14. November 2017 08:56
Status
Anfrage abgeschlossen
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977 Bytes
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- siehe Anlage - Mit freundlichen Grüßen