Was gehört zu den Ausnahmen vom Müll - Anschlusszwang nach § 17 Abs. 1 KrWG?
Eine Erklärung zu § 17 Abs. 1 KrWG
- sieht Ausnahmen vom Anschlusszwang für Grundstücke, auf denen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern keine Abfälle zu überlassen sind vor, weil sie nicht anfallen können und dadurch kein erforderlicher Grund durch überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt -
ob das auch zutrifft, wenn kein Müll entsorgt werden kann, weil nichts zu entsorgen ist und warum ein Richter beim Verwaltungsgericht beweislos dagegen entscheiden kann mit einem "Müll hätte sein können", wenn doch keiner abzugeben war - eine neue Rechtsordnung. (?)
Information nicht vorhanden
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Datum5. Oktober 2017
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7. November 2017
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Anschluss- und Zahlungszwangsgesetze (Müll, GEZ, Abwasser, Anliegerstraßen und alles was noch unter Zwangsgesetz buchbar ist) erinnern an Hitlerzeiten, in denen Zwangsarbeiter beschäftigt wurden. Auch damit wurde die Wirtschaft angekurbelt und die Gerichte mussten dem Unrechtstreiben folgen.
Das „alte“ Unrecht der Menschenrechtsverletzung wiederholt sich in unserer Zeit, nur in einer anderen Form und die Verantwortlichen schweigen.