Sehr geehrter Herr
Anonymer Nutzer,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Bestand des Waschbären in Deutschland
vom 14.05.2013, auf die ich Ihnen gerne antworte.
Daten zum Bestand des Waschbären werden im Rahmen des
Wildtier-Informationssystems der Länder Deutschlands erhoben (WILD) und
sind im Internet unter
http://www.jagdnetz.de/wild?meta_id=1181 frei zugänglich. Auf der
Homepage des Bundesamts für Naturschutz finden Sie zudem einige
allgemeine Informationen zum Waschbären als Beispiel für Neozoen in
Deutschland:
http://www.bfn.de/0302_neobiota.html.
Leider verfügt das Bundesamt für Naturschutz nicht über die von Ihnen
gewünschten detaillierteren Umweltinformationen zu Bejagung,
Jagdstrecken und Sichtungen sortiert nach den zuständigen Forstämtern in
Bezug auf den Waschbären in Deutschland. Hinsichtlich dieser
Informationen verweise ich Sie an das für die Jagd und Forstwirtschaft
zuständige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Telefon: 0228/99529-0,
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Kosten für die Übermittlung von Umweltinformationen werden nicht
erhoben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Heym
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Andreas Heym
Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Fachgebiet I 2.1 - Recht, Ökonomie
und naturverträgliche regionale Entwicklung
Konstantinstr. 110
D-53179 Bonn
fon: ++ 49 (0) 228 8491-1724
fax: ++ 49 (0) 228 8491-1719
<<E-Mail-Adresse>>
http://www.bfn.de
---------------------------------------------------------------
12:26 >>>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie groß ist der geschätzte Bestand der Waschbären (Procyon lotor) in
Deutschland? In welchen Bundesländern wird der Waschbär aktiv bejagt?
Wie viele Waschbären wurden in den letzten Jahren erlegt (Zahlen nach
Möglichkeit sortiert nach zuständigem Forstamt - sofern verfübar)?
Aus welchen Regionen sind Waschbärsichtungen bekannt (nach Möglichkeit
bitte das zuständige Forstamt)?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur
Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3
Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des §
2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung
der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit
nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte
ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten
anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2
VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens
nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte
mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte
nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anonymer Nutzer
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