Wassereinbruch in der ZLB am 11.07.2024

am 11.07.2024 verursachte ein Wassereinbruch im Magazin der Zentral- und Landesbibliothek (ZLB) eine akute Gefährdung.

[FAZ] WASSER IN STADTBIBLIOTHEK: „Hunderttausende Bücher akut gefährdet“ vom 11.07.2024

https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/wasser-in-berliner-stadtbibliothek-hunderttausende-buecher-akut-gefaehrdet (Abgerufen am: 20.07.2024)

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Teilen Sie mit, welche Gesamtkosten (bspw. Reparaturarbeiten, zusätzliche Personalkosten etc. pp.) im Zuge des Wassereinbruches am 11.07.2024 bisher entstanden sind.

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Können die im Zuge des Wassereinbruches entstandenen Schäden mittlerweile als behoben angesehen werden?

Warte auf Antwort

  • Datum
    22. Februar 2025
  • Frist
    26. März 2025
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: am 11.…
An Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin Details
Von
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Betreff
Wassereinbruch in der ZLB am 11.07.2024 [#328315]
Datum
22. Februar 2025 11:54
An
Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
am 11.07.2024 verursachte ein Wassereinbruch im Magazin der Zentral- und Landesbibliothek (ZLB) eine akute Gefährdung. [FAZ] WASSER IN STADTBIBLIOTHEK: „Hunderttausende Bücher akut gefährdet“ vom 11.07.2024 https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/wasser-in-berliner-stadtbibliothek-hunderttausende-buecher-akut-gefaehrdet (Abgerufen am: 20.07.2024) -- Teilen Sie mit, welche Gesamtkosten (bspw. Reparaturarbeiten, zusätzliche Personalkosten etc. pp.) im Zuge des Wassereinbruches am 11.07.2024 bisher entstanden sind. -- Können die im Zuge des Wassereinbruches entstandenen Schäden mittlerweile als behoben angesehen werden?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 328315 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/328315/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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