Wasserentnahme durch Braunkohletagebaue

Bei meiner Recherche bin ich auf die Befreiung von der Wasserentnahmeabgabe durch Braunkohletagebaubetreiber gestoßen, siehe Paragraph 91 SächsWG Absatz 4, Ziffer 6.

Nun würde mich interessieren, wie hoch die entgangenen Einnahmen des Freistaates Sachsen durch die Befreiung von der Abgabe seit Inkrafttreten des Gesetzes 2013 sind. Bitte beziffern Sie die entgangenen Einnahmen tabellarisch nach Jahr, Betreiber der Tagebaue und Höhe der entgangenen Einnahmen.
Zusätzlich bitte ich ebenfalls in tabellarischer Form um die Informationen, wie viel Wasser durch die sächsischen Braunkohletagebaubetreiber entnommen worden ist, im Zeitraum von 2013 an bis jetzt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Dezember 2022
  • Frist
    1. Februar 2023
  • 2 Follower:innen
Maximilian Fallert
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bei meiner Recherche b…
An Landesdirektion Sachsen Details
Von
Maximilian Fallert
Betreff
Wasserentnahme durch Braunkohletagebaue [#266618]
Datum
30. Dezember 2022 18:29
An
Landesdirektion Sachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei meiner Recherche bin ich auf die Befreiung von der Wasserentnahmeabgabe durch Braunkohletagebaubetreiber gestoßen, siehe Paragraph 91 SächsWG Absatz 4, Ziffer 6. Nun würde mich interessieren, wie hoch die entgangenen Einnahmen des Freistaates Sachsen durch die Befreiung von der Abgabe seit Inkrafttreten des Gesetzes 2013 sind. Bitte beziffern Sie die entgangenen Einnahmen tabellarisch nach Jahr, Betreiber der Tagebaue und Höhe der entgangenen Einnahmen. Zusätzlich bitte ich ebenfalls in tabellarischer Form um die Informationen, wie viel Wasser durch die sächsischen Braunkohletagebaubetreiber entnommen worden ist, im Zeitraum von 2013 an bis jetzt.
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um kostenfreie Anfrage. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 266618 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266618/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Maximilian Fallert << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Maximilian Fallert
Landesdirektion Sachsen
Sehr geehrter Herr Fallert, Ihr Antrag ist in der Landesdirektion Sachsen eingegangen und wird entsprechend bearb…
Von
Landesdirektion Sachsen
Betreff
AW: Wasserentnahme durch Braunkohletagebaue [#266618]
Datum
2. Januar 2023 16:30
Status
Anfrage abgeschlossen
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12,4 KB
smime.p7s
2,6 KB


Sehr geehrter Herr Fallert, Ihr Antrag ist in der Landesdirektion Sachsen eingegangen und wird entsprechend bearbeitet. Freundliche Grüße

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Landesdirektion Sachsen
Sehr geehrter Herr Fallert, vielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage. Wir beantworten diese wie folgt: Wie Sie…
Von
Landesdirektion Sachsen
Betreff
AW: Wasserentnahme durch Braunkohletagebaue [#266618]
Datum
5. Januar 2023 13:39
Status
Sehr geehrter Herr Fallert, vielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage. Wir beantworten diese wie folgt: Wie Sie richtiger Weise darlegen, erhebt der Freistaat Sachsen nach § 91ff. des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) für die Benutzung eines Gewässers durch (1) Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder durch (2) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser eine Abgabe (Wasserentnahmeabgabe). Bisher sind Wasserentnahmen aus Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet wird, vor der Wasserentnahmeabgabe befreit. Wir weisen darauf hin, dass auf Grund der Änderung des sächsischen Wassergesetzes durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705 - siehe Anlage) diese Befreiung nur noch befristet bis zum 31. Dezember 2025 gilt (siehe § 91 Abs. 2 Nr. 7 SächsWG n.F.). Bei Wasserentnahmen, die keiner Befreiung unterliegen, betrug der Abgabesatz im Falle von Entnahmen von Grundwasser zum Zwecke der Wasserabsenkung in Lagerstätten bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2022 0,015 Euro je Kubikmeter. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 beträgt der Abgabesatz für die Entnahmen von Grundwasser generell 0,056 Euro je Kubikmeter. Abweichend davon beträgt bis zum 31. Dezember 2025 der Abgabesatz für Entnahmen zur Kühlung von Braunkohlekraftwerken 0,20 Euro je Kubikmeter. Soweit uns Angaben zu den Abgabepflichtigen, den entnommenen Mengen und den zu erhebenden Abgaben vorliegen, dürfen wir Ihnen diese auf Grund des Steuergeheimnisses (vgl. § 30 der Abgabenordnung) nicht offenbaren. Daran ändern auch die anderen von Ihnen genannten Gesetze nichts, da diese vorliegend nicht anwendbar sind: gemäß § 5 Absatz 5 SächsTranspG besteht für Vorgänge in Abgabeverfahren, in denen sich das Verfahren nach der Abgabenordnung richtet, keine Transparenzpflicht; gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 UIG erfolgt keine Weitergabe von Umweltinformationen, die dem Steuergeheimnis unterliegen; bei den abgefragten Daten handelt es sich um abgaberechtliche Informationen, diese unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des VIG. Wir bedauern, Ihnen keine anderslautende Mitteilung machen zu können. Mit freundlichen Grüßen

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