Wasserqualität öffentlicher Gewässer im Berliner Innenstadtbereich
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie um Informationen zur Qualität der Berliner Gewässer innerhalb der Innenstadt bitten. Analog zu den Wasserqualitätsdaten an öffentlichen Badestellen, die über www.berlin.de eingesehen werden können, bitte ich um Daten zu den fließenden Gewässern, insbesondere der Spree (zwischen Spandau und Köpenick, inklusive Rummelsburger Bucht), Landwehrkanal, Neuköllner Schifffahrtskanal und Britzer Verbindungskanal.
Bitte informieren Sie mich über:
1.) Umfang der Daten über die Wasserqualität: Welche Werte werden erhoben? Wie oft und an welchen Tagen wurden diese 2015 erhoben? In welcher Form liegen die Daten vor?
2.) Zeitliche Veränderung: Welche Daten stehen Ihnen über eine Veränderung der Wasserqualität in den letzten 20 Jahren zur Verfügung?
3.) Zuständigkeiten: Wer ist für die Erhebung der Daten zuständig und wie werden diese genutzt?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Julia Propp
Information nicht vorhanden
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Datum25. November 2015
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29. Dezember 2015
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