Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte
<< Anrede >>
bitte senden Sie mir
Folgendes zu:
1. Kann der Inhaber eines unbefristeten Wasserrechts für eine gemeindliche Wasserversorgung nur so "per Verbandsbeschluss" auflassen, oder ist für die Auflassung eine Wasserrechts die Durchführung eines förmlichen,öffentlichen Auflassungsverfahrens nach WHG/BayWG, mit Beteiligung Bertoffener durchzuführen?
2. Welche Behörde muss auf welche Weisen prüfen ob die dafür nach VVWas 3. 1. …… erforderlichen Ausnahmegründe für die Abweichung von § 50 (2) WHG vorliegen.
3. Ist eine Auflassung zulässig wenn der Nachweis dafür nicht extern nachprüfbar dokumentiert ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Leopold Mayer
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Leopold Mayer
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Ich habe diesbezüglich auch schon bei der Reg. v. Ofr. erfolglos Dienstaufsichtsbeschwerde geführt.