Wasserrecht: Veräußerurungsverbot als Schutzauflage für Quellgrundstücke
Der WR Bescheide für die WV leups enthält in Abs. III als Schutzauflage ein dauerhaftes Veräußerungsverbot!
Die Stadt Pegnitz hat dieses und andere WV Grundstücke 2017 an den ZwV übereignet.
a) ohne Erforderlichkeit, denn der ZwV hat schon 2016 die Auflassung der WV Leups beschlossen
b) ohne Rechtsgrundlage, denn nach einschlägiger Rechtsprechung (OPG-Regensburg 2012 genügt auch dingliche Sicherheit. Diese ist dadurch erfüllt, dass Pegnitz 1978 gem. Satzung des ZwV § 4 (7) bereits die Grundstücke dem Wasserversorger zur unentgeltlichen Nutzung (~ incl. Wasserrecht) überlassen hat (Beitrittsvereinbarung/-Beschluss).
1. Bleibt es disziplinarrechtlich folgenlos, dass der Pegnitzer Verwaltungsleiter durch Veranlassung dieser rechtswidrigen Überäußerung Haushaltuntreue begangen haben könnte?
2. Bleibt es für die Kommunalaufsicht, die Kenntnis davon hatte, aber nicht korrigierend dagegen eingeschritten ist, disziplinarrechtlich folgenlos??
3. Bleibt es für den ZwV aufsichtsbehördlich folgenlos, dass sich der Werkleiter die Übereignung durch wissentliche Falschdarstellung der (nicht bestehenden) Rechtsgrundlage und der nicht mehr bestehenden Erforderlichkeit durch arglistige Täuschung erschlichen hat?
4. Wären hierdurch nicht einerseits die Tatbestände Betrug durch arglistige Täuschung und andererseits haushaltuntreue erfüllt?
5. Die Kommunalaufsicht hatte von dem Vorgang Kenntnis und sich dazu (unzutreffend) geäußert. Bleibt das folgenlos oder wäre dadur4ch der Tatbestand der Begünstigung im Amt wegen Nichtanzeige von zwei Offizialdelikten erfüllt?
Anfrage abgelehnt
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Datum2. März 2019
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1. April 2019
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