Wasserrecht: Veräußerurungsverbot als Schutzauflage für Quellgrundstücke

Der WR Bescheide für die WV leups enthält in Abs. III als Schutzauflage ein dauerhaftes Veräußerungsverbot!
Die Stadt Pegnitz hat dieses und andere WV Grundstücke 2017 an den ZwV übereignet.
a) ohne Erforderlichkeit, denn der ZwV hat schon 2016 die Auflassung der WV Leups beschlossen
b) ohne Rechtsgrundlage, denn nach einschlägiger Rechtsprechung (OPG-Regensburg 2012 genügt auch dingliche Sicherheit. Diese ist dadurch erfüllt, dass Pegnitz 1978 gem. Satzung des ZwV § 4 (7) bereits die Grundstücke dem Wasserversorger zur unentgeltlichen Nutzung (~ incl. Wasserrecht) überlassen hat (Beitrittsvereinbarung/-Beschluss).
1. Bleibt es disziplinarrechtlich folgenlos, dass der Pegnitzer Verwaltungsleiter durch Veranlassung dieser rechtswidrigen Überäußerung Haushaltuntreue begangen haben könnte?
2. Bleibt es für die Kommunalaufsicht, die Kenntnis davon hatte, aber nicht korrigierend dagegen eingeschritten ist, disziplinarrechtlich folgenlos??
3. Bleibt es für den ZwV aufsichtsbehördlich folgenlos, dass sich der Werkleiter die Übereignung durch wissentliche Falschdarstellung der (nicht bestehenden) Rechtsgrundlage und der nicht mehr bestehenden Erforderlichkeit durch arglistige Täuschung erschlichen hat?
4. Wären hierdurch nicht einerseits die Tatbestände Betrug durch arglistige Täuschung und andererseits haushaltuntreue erfüllt?
5. Die Kommunalaufsicht hatte von dem Vorgang Kenntnis und sich dazu (unzutreffend) geäußert. Bleibt das folgenlos oder wäre dadur4ch der Tatbestand der Begünstigung im Amt wegen Nichtanzeige von zwei Offizialdelikten erfüllt?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. März 2019
  • Frist
    1. April 2019
  • 0 Follower:innen
Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der WR Beschei…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Wasserrecht: Veräußerurungsverbot als Schutzauflage für Quellgrundstücke [#59865]
Datum
2. März 2019 10:01
An
Regierung von Oberfranken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der WR Bescheide für die WV leups enthält in Abs. III als Schutzauflage ein dauerhaftes Veräußerungsverbot! Die Stadt Pegnitz hat dieses und andere WV Grundstücke 2017 an den ZwV übereignet. a) ohne Erforderlichkeit, denn der ZwV hat schon 2016 die Auflassung der WV Leups beschlossen b) ohne Rechtsgrundlage, denn nach einschlägiger Rechtsprechung (OPG-Regensburg 2012 genügt auch dingliche Sicherheit. Diese ist dadurch erfüllt, dass Pegnitz 1978 gem. Satzung des ZwV § 4 (7) bereits die Grundstücke dem Wasserversorger zur unentgeltlichen Nutzung (~ incl. Wasserrecht) überlassen hat (Beitrittsvereinbarung/-Beschluss). 1. Bleibt es disziplinarrechtlich folgenlos, dass der Pegnitzer Verwaltungsleiter durch Veranlassung dieser rechtswidrigen Überäußerung Haushaltuntreue begangen haben könnte? 2. Bleibt es für die Kommunalaufsicht, die Kenntnis davon hatte, aber nicht korrigierend dagegen eingeschritten ist, disziplinarrechtlich folgenlos?? 3. Bleibt es für den ZwV aufsichtsbehördlich folgenlos, dass sich der Werkleiter die Übereignung durch wissentliche Falschdarstellung der (nicht bestehenden) Rechtsgrundlage und der nicht mehr bestehenden Erforderlichkeit durch arglistige Täuschung erschlichen hat? 4. Wären hierdurch nicht einerseits die Tatbestände Betrug durch arglistige Täuschung und andererseits haushaltuntreue erfüllt? 5. Die Kommunalaufsicht hatte von dem Vorgang Kenntnis und sich dazu (unzutreffend) geäußert. Bleibt das folgenlos oder wäre dadur4ch der Tatbestand der Begünstigung im Amt wegen Nichtanzeige von zwei Offizialdelikten erfüllt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer
Leopold Mayer
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wasserrecht: Veräußerurungsverbot als Schutzau…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Wasserrecht: Veräußerurungsverbot als Schutzauflage für Quellgrundstücke [#59865]
Datum
2. April 2019 17:15
An
Regierung von Oberfranken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wasserrecht: Veräußerurungsverbot als Schutzauflage für Quellgrundstücke“ vom 02.03.2019 (#59865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Darf ich noch auf Beantwortung hoffen? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 59865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leopold Mayer
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wasserrecht: Veräußerurungsverbot als Schutzau…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Wasserrecht: Veräußerurungsverbot als Schutzauflage für Quellgrundstücke [#59865]
Datum
8. April 2019 16:14
An
Regierung von Oberfranken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wasserrecht: Veräußerurungsverbot als Schutzauflage für Quellgrundstücke“ vom 02.03.2019 (#59865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte begründen Sie eine beabsichtigte Auskunftsverweigerung rechtsmittelfähig. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 59865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Leopold Mayer
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wasserrecht: Veräußerurungsverbot als Schutzau…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Wasserrecht: Veräußerurungsverbot als Schutzauflage für Quellgrundstücke [#59865]
Datum
24. April 2019 21:33
An
Regierung von Oberfranken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wasserrecht: Veräußerurungsverbot als Schutzauflage für Quellgrundstücke“ vom 02.03.2019 (#59865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 24 Tage überschritten. Finden sie nicht auch, dass es allmählich Zeit würde meine Anfrage zu beantworten? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 59865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>