Wasserrechtlich anordnung einen Fassungsbereich für TwV-Anlage einzuzäunen

1. Gehe ich recht in der Annahme: "Das LRA als UWB und/oder Kommunalaufsichtsbehörde sind zuständig, dass öffentlich rechtliche Wasserversorger (hier ein Zweckverband) Schutzauflagen in rechtswirksam bestehenden WR-Bescheiden einhalten müssen; das WWA ist die zuständige Fachbehörde"?
2. Wenn nun betroffene Wasserkunden beanstanden, dass der Fassungsbereich seit langem NICHT (WR-Bescheid gemäß) eingezäunt ist und deshalb vom LRA verlangen, dass es gegen den ZwV eine wasserrechtliche Anordnung erlässt diesen rechtswidrigen Missstand umgehend abzustellen,
kann sich dann das LRA dieser Aufforderung, eine fortgesetzte, vorsätzliche OWi (nach BayWG und EigenüberwachungsVO) dadurch abzustellen, - folgenlos - widersetzen?
3. Wer haftet dann, wenn es durch (bei Einzäunung vermeidbare) Aufkeimungen bei den Verbrauchern zu ernsthaften Gesundheitsschäden kommen würde?
4. Wäre hier nicht dringend unverzüglich dienstaufsichtliches Einschreiten geboten (um im Schadensfall nicht für zivilrechtliche Schadensersatz- & Schmerzendgeldansprüche mithaftbar zu sein)?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. März 2019
  • Frist
    10. April 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Gehe ich re…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Wasserrechtlich anordnung einen Fassungsbereich für TwV-Anlage einzuzäunen [#60862]
Datum
11. März 2019 21:51
An
Regierung von Oberfranken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Gehe ich recht in der Annahme: "Das LRA als UWB und/oder Kommunalaufsichtsbehörde sind zuständig, dass öffentlich rechtliche Wasserversorger (hier ein Zweckverband) Schutzauflagen in rechtswirksam bestehenden WR-Bescheiden einhalten müssen; das WWA ist die zuständige Fachbehörde"? 2. Wenn nun betroffene Wasserkunden beanstanden, dass der Fassungsbereich seit langem NICHT (WR-Bescheid gemäß) eingezäunt ist und deshalb vom LRA verlangen, dass es gegen den ZwV eine wasserrechtliche Anordnung erlässt diesen rechtswidrigen Missstand umgehend abzustellen, kann sich dann das LRA dieser Aufforderung, eine fortgesetzte, vorsätzliche OWi (nach BayWG und EigenüberwachungsVO) dadurch abzustellen, - folgenlos - widersetzen? 3. Wer haftet dann, wenn es durch (bei Einzäunung vermeidbare) Aufkeimungen bei den Verbrauchern zu ernsthaften Gesundheitsschäden kommen würde? 4. Wäre hier nicht dringend unverzüglich dienstaufsichtliches Einschreiten geboten (um im Schadensfall nicht für zivilrechtliche Schadensersatz- & Schmerzendgeldansprüche mithaftbar zu sein)?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Leopold Mayer
AW: Wasserrechtliche Anordnung einen Fassungsbereich für TwV-Anlage einzuzäunen [#60862] Sehr geehrte Damen und He…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Wasserrechtliche Anordnung einen Fassungsbereich für TwV-Anlage einzuzäunen [#60862]
Datum
19. April 2019 18:51
An
Regierung von Oberfranken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wasserrechtlich anordnung einen Fassungsbereich für TwV-Anlage einzuzäunen“ vom 11.03.2019 (#60862) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Gedenken sie - nach Osterurlaub -noch zu antworten? DAB bei RPin. Dr. Piwernetz sollte sich doch vermeiden lassen? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 60862 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>