Wasserrechtlich anordnung einen Fassungsbereich für TwV-Anlage einzuzäunen
1. Gehe ich recht in der Annahme: "Das LRA als UWB und/oder Kommunalaufsichtsbehörde sind zuständig, dass öffentlich rechtliche Wasserversorger (hier ein Zweckverband) Schutzauflagen in rechtswirksam bestehenden WR-Bescheiden einhalten müssen; das WWA ist die zuständige Fachbehörde"?
2. Wenn nun betroffene Wasserkunden beanstanden, dass der Fassungsbereich seit langem NICHT (WR-Bescheid gemäß) eingezäunt ist und deshalb vom LRA verlangen, dass es gegen den ZwV eine wasserrechtliche Anordnung erlässt diesen rechtswidrigen Missstand umgehend abzustellen,
kann sich dann das LRA dieser Aufforderung, eine fortgesetzte, vorsätzliche OWi (nach BayWG und EigenüberwachungsVO) dadurch abzustellen, - folgenlos - widersetzen?
3. Wer haftet dann, wenn es durch (bei Einzäunung vermeidbare) Aufkeimungen bei den Verbrauchern zu ernsthaften Gesundheitsschäden kommen würde?
4. Wäre hier nicht dringend unverzüglich dienstaufsichtliches Einschreiten geboten (um im Schadensfall nicht für zivilrechtliche Schadensersatz- & Schmerzendgeldansprüche mithaftbar zu sein)?
Anfrage abgelehnt
-
Datum11. März 2019
-
10. April 2019
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!