Wasserschutzgebiete Marktgemeinde Oberkotzau
bei der Gutachterlichen Stellungnahme für die "Umgehungsstraße Oberkotzau" wurde festgestellt bzw. "bemängelt", dass teilweise bei den Schutzgebieten die Schutzzone III fehlt.
Auf der Seite der Marktgemeinde Oberkotzau wurde eine veränderung der ?Wasserschutzgebiete? bekannt gegeben.
https://oberkotzau.de/wp-content/uploads/2020/04/19-10-04-FNP-8.10-Wasser-1.pdf
-Ist diese Änderung verbunden mit einer Ausweisung der jew. Schutzzone III?
-auf welcher Grundlage (evtl. sogar Gutachten?) wurden die Schutzzonen festgelegt?
-Ist die Schutzzone II ausreichend groß bemessen?
(Beim LFU wurde in einem Telefongepräch geagt, dass diese "erfahrungsngemäß früher immer zu klein gemacht wurden")
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum26. November 2020
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29. Dezember 2020
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Wasserschutzgebiete Marktgemeinde Oberkotzau [#204476]
- Datum
- 26. November 2020 09:23
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- Wasserwirtschaftsamt Hof
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- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Wasserwirtschaftsamt Hof
- Betreff
- AW: Wasserschutzgebiete Marktgemeinde Oberkotzau [#204476]
- Datum
- 14. Dezember 2020 06:34
- Status
- Warte auf Antwort
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- Betreff
- AW: Wasserschutzgebiete Marktgemeinde Oberkotzau [#204476]
- Datum
- 14. Dezember 2020 09:29
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- Wasserwirtschaftsamt Hof
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- AW: Wasserschutzgebiete Marktgemeinde Oberkotzau [#204476]
- Datum
- 11. Januar 2021 14:18
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- Wasserwirtschaftsamt Hof
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- Wasserwirtschaftsamt Hof
- Betreff
- WG: Wasserschutzgebiete Marktgemeinde Oberkotzau [#204476]
- Datum
- 13. Januar 2021 07:58
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Betreff
- AW: WG: Wasserschutzgebiete Marktgemeinde Oberkotzau [#204476]
- Datum
- 13. Januar 2021 08:36
- An
- Wasserwirtschaftsamt Hof
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- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Wasserwirtschaftsamt Hof
- Betreff
- Wasserschutzgebiete Marktgemeinde Oberkotzau [#204476]
- Datum
- 20. Januar 2021 15:50
- Status
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"
bei der Gutachterlichen Stellungnahme für die "Umgehungsstraße Oberkotzau" wurde festgestellt bzw. "bemängelt", dass teilweise bei den Schutzgebieten die Schutzzone III fehlt.
Auf der Seite der Marktgemeinde Oberkotzau wurde eine veränderung der ?Wasserschutzgebiete? bekannt gegeben.
https://oberkotzau.de/wp-content/upload…
-Ist diese Änderung verbunden mit einer Ausweisung der jew. Schutzzone III?
Nein. Verfahren zur Änderung von Wasserschutzgebieten werden unabhängig von Bauleitplänen durchgeführt. Sofern sich allerdings in den Verfahren für Wasserschutzgebiete Änderungen der Abgrenzung ergeben haben, werden diese in den Bauleitplänen berücksichtigt.
-auf welcher Grundlage (evtl. sogar Gutachten?) wurden die Schutzzonen festgelegt?
Fachliche Grundlage für die Bemessung und Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes in Bayern ist das DVGW-Regelwerk W 101 in Verbindung mit dem LfU-Merkblatt 1.2/7. Bei ersterem handelt es sich um ein bundeseinheitliches fachtechnisches Regelwerk, das durch das LfU Merkblatt als bayernweite Verwaltungsvorschrift ergänzt ist. Die Abgrenzung eines Trinkwasserschutzgebietes basiert auf den technischen Grundlagen der Trinkwassergewinnungsanlage und den hydrogeologischen Randbedingungen im Umfeld der Trinkwassergewinnung. Diese Beurteilung erfolgt regelmäßig im Rahmen von Fachgutachten. Hier werden die Struktur und der Umgriff des Wasserschutzgebietes mit seiner Zonierung erarbeitet.
-Ist die Schutzzone II ausreichend groß bemessen?
(Beim LFU wurde in einem Telefongepräch geagt, dass diese "erfahrungsngemäß früher immer zu klein gemacht wurden")
Zum Zeitpunkt der Schutzgebietsfestsetzung erfolgte die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes auf der Grundlage der damals geltenden Fachgrundlagen. Die engere Schutzzone dient dem hygienischen Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage und orientiert sich mit dem sog. 50-Tage-fließzeitkriterium an der Verweildauer des fließenden Grundwassers im Untergrund. Die Schutzgebietsfestsetzungen stammen aus dem Jahr 2006 (Porschnitztal) und 1995 (Parnitzgrund). Bereits damals folgte die Abgrenzung der engeren Schutzzone der Maßgabe des 50-Tage-Fließzeitkriteriums. Man kann daher davon ausgehen, dass die engeren Schutzzonen jeweils ausreichend bemessen sind.
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