Wasserversorgung Leups

Sind ihnen die nachgenannten Vollzugsdefizite bekannt?
Falls JA, was haben sie bisher dagegen unternommen?
Halten sie die Antwort des LRA, "man könne/brauche dazu keine Antwort abgeben, weil derzeit eine VG-Klage anhängig ist" in allen Fragepunkten für aufrecht haltbar?
Was gedenken sie als übergeordnete Fachbehörde diesbezüglich zu veranlassen?

>> Durch Prüfbericht des Dr. v. Stetten, staatl. Gesundheitsamt ist 2017 aktenkundig dokumentiert, dass der Fassungsbereich (entgegen Schutzauflage in Abs. III des WR-Bescheids von 1956) NICHT eingezäunt ist. Zwei namentlich genannte Bedienstete seines Amts haben gegenüber der Kommunalaufsicht geäußert, dass 'dieser Missstand für sporadische (gesundheitsgefährdende)Aufkeimungen des Rohwassers sei.'
1. Weshalb wurde nicht unverzüglich eine anlassbezogene Vor-Ort Kontrolle des WWA verfügt?
2. Weshalb wurde bis dato keine wasserrechtliche Anordnung mit Fristsetzung und Ersatzvornahmeandrohung erlassen, diese WR-Bescheid widrige Ordnungswidrigkeit abzustellen?
3. Wäre das nicht umso mehr geboten, weil der ZwV-Verwaltungsleiter in der Presse öffentlich erklärt, hat den Fassungsbereich auch künftig nicht einzäunen zu wollen ("weil sich das nicht lohne")?
4. Wie gedenken Sie, wenn es tatsächlich zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Verbraucher kommen sollte, ihre "merkwürdige Kulanz" (der ZwV ist seit 1978 = 40 Jahren mit der Einzäunungspflicht "in Verzug"!) gegenüber dem ZwV und ihre fachbehördliche Untätigkeit zu rechtfertigen? <<

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. März 2019
  • Frist
    10. April 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sind ihnen die…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Wasserversorgung Leups [#60796]
Datum
11. März 2019 10:11
An
Regierung von Oberfranken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sind ihnen die nachgenannten Vollzugsdefizite bekannt? Falls JA, was haben sie bisher dagegen unternommen? Halten sie die Antwort des LRA, "man könne/brauche dazu keine Antwort abgeben, weil derzeit eine VG-Klage anhängig ist" in allen Fragepunkten für aufrecht haltbar? Was gedenken sie als übergeordnete Fachbehörde diesbezüglich zu veranlassen? >> Durch Prüfbericht des Dr. v. Stetten, staatl. Gesundheitsamt ist 2017 aktenkundig dokumentiert, dass der Fassungsbereich (entgegen Schutzauflage in Abs. III des WR-Bescheids von 1956) NICHT eingezäunt ist. Zwei namentlich genannte Bedienstete seines Amts haben gegenüber der Kommunalaufsicht geäußert, dass 'dieser Missstand für sporadische (gesundheitsgefährdende)Aufkeimungen des Rohwassers sei.' 1. Weshalb wurde nicht unverzüglich eine anlassbezogene Vor-Ort Kontrolle des WWA verfügt? 2. Weshalb wurde bis dato keine wasserrechtliche Anordnung mit Fristsetzung und Ersatzvornahmeandrohung erlassen, diese WR-Bescheid widrige Ordnungswidrigkeit abzustellen? 3. Wäre das nicht umso mehr geboten, weil der ZwV-Verwaltungsleiter in der Presse öffentlich erklärt, hat den Fassungsbereich auch künftig nicht einzäunen zu wollen ("weil sich das nicht lohne")? 4. Wie gedenken Sie, wenn es tatsächlich zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Verbraucher kommen sollte, ihre "merkwürdige Kulanz" (der ZwV ist seit 1978 = 40 Jahren mit der Einzäunungspflicht "in Verzug"!) gegenüber dem ZwV und ihre fachbehördliche Untätigkeit zu rechtfertigen? <<
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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