Wasserversorgung Leups
Sind ihnen die nachgenannten Vollzugsdefizite bekannt?
Falls JA, was haben sie bisher dagegen unternommen?
Halten sie die Antwort des LRA, "man könne/brauche dazu keine Antwort abgeben, weil derzeit eine VG-Klage anhängig ist" in allen Fragepunkten für aufrecht haltbar?
Was gedenken sie als übergeordnete Fachbehörde diesbezüglich zu veranlassen?
>> Durch Prüfbericht des Dr. v. Stetten, staatl. Gesundheitsamt ist 2017 aktenkundig dokumentiert, dass der Fassungsbereich (entgegen Schutzauflage in Abs. III des WR-Bescheids von 1956) NICHT eingezäunt ist. Zwei namentlich genannte Bedienstete seines Amts haben gegenüber der Kommunalaufsicht geäußert, dass 'dieser Missstand für sporadische (gesundheitsgefährdende)Aufkeimungen des Rohwassers sei.'
1. Weshalb wurde nicht unverzüglich eine anlassbezogene Vor-Ort Kontrolle des WWA verfügt?
2. Weshalb wurde bis dato keine wasserrechtliche Anordnung mit Fristsetzung und Ersatzvornahmeandrohung erlassen, diese WR-Bescheid widrige Ordnungswidrigkeit abzustellen?
3. Wäre das nicht umso mehr geboten, weil der ZwV-Verwaltungsleiter in der Presse öffentlich erklärt, hat den Fassungsbereich auch künftig nicht einzäunen zu wollen ("weil sich das nicht lohne")?
4. Wie gedenken Sie, wenn es tatsächlich zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Verbraucher kommen sollte, ihre "merkwürdige Kulanz" (der ZwV ist seit 1978 = 40 Jahren mit der Einzäunungspflicht "in Verzug"!) gegenüber dem ZwV und ihre fachbehördliche Untätigkeit zu rechtfertigen? <<
Anfrage abgelehnt
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Datum11. März 2019
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10. April 2019
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