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WDR / Nichtanwenden von RBStV / Nichtanwenden der einzelnen Paragraphen des WDR Gesetzes

Zuerst Information:
die gesamten Rundfunkbeitragsvorgänge (Festsetzung, usw.) finden komplett im Rahmen des EU-Markenrechts (unter der EU-Bildmarke "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice") statt.

WDR hat in diesem Zugsamenhang folgendes geantwortet:
1. die gesamten Rundfunkbeitragsvorgänge werden im Rahmen des WDR Gesetzes § 44b Kommerzielle Tätigkeiten durchgeführt.

2. § 55a Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes des WDR Gesetzes wird nicht auf Rundfunkbeitragsvorgänge angewendet, da a) die Erlaubnis der anderen EU-Markeninhaber zur Weitergabe der Information nicht vorliegt b) die Erlaubnis der anderen Landesrundfunkanstalten nicht vorliegt, da diese Vorgänge nicht von WDR allein sondern nur in der Zusammenarbeit durchgeführt werden.

3. Im RBStV war eine sog. Direktanmeldung vorgesehen. WDR könnte diese aber nicht ab 1.1.2013 anwenden, da die Arbeit im RBStV nur in Zusammenarbeit mit anderen Landesrundfunkanstalten stattfindet und die Bestätigung der anderen Intendanten zum 1.1.2013 nicht vorlag. Erst im November 2013 haben alle Intendanten die Bestätigung der sog. Direktanmeldung bestätigt und WDR könnte erst ab diesem Zeitpunkt diese vornehmen.

Frage: die sog. Direktanmeldung wurde erst Ende 2013 bestätigt. Welche Teile des RBStVs bedürften die Bestätigung der Intendanten und zu welchem Zeitpunkt war es geschehen? Bitte eine komplette Auflistung.

Welche Teile des RBStVs wurde von Intendanten bis jetzt noch nicht bestätigt? Bitte eine komplette Auflistung.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Juli 2017
  • Frist
    18. August 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
WDR / Nichtanwenden von RBStV / Nichtanwenden der einzelnen Paragraphen des WDR Gesetzes [#23930]
Datum
16. Juli 2017 13:20
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zuerst Information: die gesamten Rundfunkbeitragsvorgänge (Festsetzung, usw.) finden komplett im Rahmen des EU-Markenrechts (unter der EU-Bildmarke "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice") statt. WDR hat in diesem Zugsamenhang folgendes geantwortet: 1. die gesamten Rundfunkbeitragsvorgänge werden im Rahmen des WDR Gesetzes § 44b Kommerzielle Tätigkeiten durchgeführt. 2. § 55a Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes des WDR Gesetzes wird nicht auf Rundfunkbeitragsvorgänge angewendet, da a) die Erlaubnis der anderen EU-Markeninhaber zur Weitergabe der Information nicht vorliegt b) die Erlaubnis der anderen Landesrundfunkanstalten nicht vorliegt, da diese Vorgänge nicht von WDR allein sondern nur in der Zusammenarbeit durchgeführt werden. 3. Im RBStV war eine sog. Direktanmeldung vorgesehen. WDR könnte diese aber nicht ab 1.1.2013 anwenden, da die Arbeit im RBStV nur in Zusammenarbeit mit anderen Landesrundfunkanstalten stattfindet und die Bestätigung der anderen Intendanten zum 1.1.2013 nicht vorlag. Erst im November 2013 haben alle Intendanten die Bestätigung der sog. Direktanmeldung bestätigt und WDR könnte erst ab diesem Zeitpunkt diese vornehmen. Frage: die sog. Direktanmeldung wurde erst Ende 2013 bestätigt. Welche Teile des RBStVs bedürften die Bestätigung der Intendanten und zu welchem Zeitpunkt war es geschehen? Bitte eine komplette Auflistung. Welche Teile des RBStVs wurde von Intendanten bis jetzt noch nicht bestätigt? Bitte eine komplette Auflistung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „WDR / Nichtanwenden von RBStV / Nich…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WDR / Nichtanwenden von RBStV / Nichtanwenden der einzelnen Paragraphen des WDR Gesetzes [#23930]
Datum
18. August 2017 00:22
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „WDR / Nichtanwenden von RBStV / Nichtanwenden der einzelnen Paragraphen des WDR Gesetzes“ vom 16.07.2017 (#23930) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23930 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Antwortschreiben Antragsteller/in Antragsteller/in (23930) Sehr geehrtAntragsteller/in im Auftrag von Frau Planke…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antwortschreiben Antragsteller/in Antragsteller/in (23930)
Datum
1. September 2017 10:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in im Auftrag von Frau Planken übersende ich Ihnen das beigefügte Antwortschreiben auf Ihre Anfrage 23930 vom 17. Juli 2017. Mit freundlichen Grüßen
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