Website der Staatsministerin Bär zur sog. Bundeszentrale für Digitale Aufklärung
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
etwa ab Juli 2020 hat die Beauftragte der Bundesregierung für Digitalisierung und Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin, Dorothee Bär, auf der Website der Bundesregierung (bundesregierung.de) ihre Initiative „Bundeszentrale für Digitale Aufklärung“ vorgestellt. Die entsprechende Seite war unter „https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-digitalisierung/bundeszentrale-fuer-digitale-aufklaerung“ erreichbar (nachfolgend: „besagte Seite“), wurde mittlerweile aber für die Öffentlichkeit gelöscht; es wird angezeigt, die besagte Seite sei nicht vorhanden (Fehler 404). Die besagte Seite trug offenbar die Überschrift „Die Bundeszentrale für Digitale Aufklärung – eine Initiative der Staatsministerin für Digitalisierung“ und war eine Unterseite der Seite „Staatsministerin für Digitalisierung“.
Bitte übersenden Sie mir alle Vorgänge, die mit der Löschung der besagten Seite oder der Vorbereitung dieser Löschung im unmittelbaren Zusammenhang stehen! Dazu gehören insbesondere interne Weisungen, Schreiben und Ähnliches des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung sowie Weisungen, Schreiben und Ähnliches von und mit
- anderen Bundesbehörden,
- Beauftragten, Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung,
- Staatsministerinnen und Staatsministern, Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretären,
- politischen Beamtinnen und Beamten sowie
- obersten Bundesorganen und ihren Mitgliedern.
Sollte die besagte Seite aus technischer Sicht nicht gelöscht, sondern auf andere Weise für die Öffentlichkeit unzugänglich gemacht worden sein, so ist mit dem Begriff der Löschung diese Weise gemeint.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum5. Juli 2021
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7. August 2021
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