Wechsel der Zuständigkeiten beim Jobcenter

Wer trägt die Kosten beim Wechsel der Zuständigkeiten durch Umzug während eines Antragsverfahrens nach § 16 bzw. 16c SGB II (Eingliederung) für die beantragte Maßnahme?
Die Fachlichen Weisungen zur örtlichen Zuständigkeit weisen auf eine Kann-Vorschrift hin.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    11. Juni 2021
  • Frist
    13. Juli 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wer trägt die Kos…
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Betreff
Wechsel der Zuständigkeiten beim Jobcenter [#223148]
Datum
11. Juni 2021 13:54
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wer trägt die Kosten beim Wechsel der Zuständigkeiten durch Umzug während eines Antragsverfahrens nach § 16 bzw. 16c SGB II (Eingliederung) für die beantragte Maßnahme? Die Fachlichen Weisungen zur örtlichen Zuständigkeit weisen auf eine Kann-Vorschrift hin.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223148 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/223148/upload/8013ee24fc7d07109d698bcb97fb10a49a57565a/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Penniner Damm 44, 18842 Negast
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wechsel der Zuständigkeiten beim Jobcenter“ vo…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
AW: Wechsel der Zuständigkeiten beim Jobcenter [#223148]
Datum
13. Juli 2021 05:17
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wechsel der Zuständigkeiten beim Jobcenter“ vom 11.06.2021 (#223148) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223148 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/223148/upload/8013ee24fc7d07109d698bcb97fb10a49a57565a/
Bundesagentur für Arbeit
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Verpflichtung zur A…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Wechsel der Zuständigkeiten beim Jobcenter [#223148]
Datum
20. Juli 2021 10:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Verpflichtung zur Ausfinanzierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit obliegt grundsätzlich dem Jobcenter, das die Bewilligungsentscheidung erlassen hat. Dieser Grundsatz ist in den Fachlichen Weisungen zu § 36 SGB II, Kapitel 2.3 geregelt: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba016217.pdf. Es ist zutreffend, dass die Fachlichen Weisungen wie eine Kann-Vorschrift formuliert sind. Das hängt mit dem Umstand zusammen, dass nicht alle Sachverhalte miteinander vergleichbar sind. Beispiele: - Wird eine Eingliederungsleistung im JC A beantragt mit dem Wunsch, eine geförderte Arbeit oder eine Weiterbildung in der Stadt B aufzunehmen, berücksichtigt die Förderentscheidung bereits den Umzug. Hier sprechen sachliche Gründe dafür, dass das JC A die von ihr bewilligte Maßnahme ausfinanziert. - Wird eine Förderleistung im JC A bewilligt und findet sie im Bezirk A statt, und entscheidet sich die Kundin bzw. der Kunde später, umzuziehen, greifen die Rz 36.31 und 36.32 der Fachlichen Weisung zu § 36 SGB II. Es handelt sich um eine wesentliche Änderung. Über die Fortsetzung oder Neuausrichtung der Eingliederungsstrategie entscheidet das neue JC – je nachdem, ob angesichts der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, der persönlichen Umstände oder des lokales Arbeitsmarktes die ursprüngliche Förderentscheidung noch trägt. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Demnach gehen auch einmalige Leistungen wie z. B. Z…
An Bundesagentur für Arbeit Details
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Betreff
AW: Wechsel der Zuständigkeiten beim Jobcenter [#223148]
Datum
20. Juli 2021 11:27
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Demnach gehen auch einmalige Leistungen wie z. B. Zuschüsse für ein Kfz zu "Lasten" des bewilligenden Jobcenters, wenn durch den Kunden ein Umzug in eine andere Zuständigkeit geplant oder bereits bekannt ist. Es besteht die Möglichkeit, Leistungen zunächst abzulehnen und ein Widerspruchs- bzw. Klageverfahren zu führen. Welchem Jobcenter werden in den verschiedenen Stadien (WS, SG, LSG) nach dem Umzug die Kosten auferlegt? Kann/darf sich ein Jobcenter durch Erklärung der Unzuständigkeit dem entziehen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223148 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/223148/upload/8013ee24fc7d07109d698bcb97fb10a49a57565a/
Bundesagentur für Arbeit
Sehr Antragsteller/in nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) können amtliche Informationen erfragt…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Wechsel der Zuständigkeiten beim Jobcenter [#223148]
Datum
20. Juli 2021 12:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) können amtliche Informationen erfragt werden, das sind in der Regel dokumentierte Unterlagen wie z.B. die Fachlichen Weisungen der BA. Gerne geben wir Ihnen dazu auch immer weitergehende Erläuterungen, auch wenn dies bereits eigentlich schon nicht vom Anwendungsbereich des IFG umfasst ist. Definitiv nicht vom IFG umfasst ist die Beantwortung rechtlicher Fragen. Das IFG bietet dafür keine Rechtsgrundlage. Unabhängig davon hat jeder Einzelfall seine Besonderheiten, die es mit zu berücksichtigen gilt, so dass abstrakte Aussagen zu möglichen Verfahrensverläufen nicht mit verbindlicher Wirkung getroffen werden können. Die Jobcenter führen ihre Widerspruchs- oder Klageverfahren zudem eigenständig durch. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, es geht hier um eine allgemeine Auskunft, wer wann bzw in welchem Stadium eines Ve…
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Betreff
AW: Wechsel der Zuständigkeiten beim Jobcenter [#223148]
Datum
20. Juli 2021 12:57
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, es geht hier um eine allgemeine Auskunft, wer wann bzw in welchem Stadium eines Verfahrens die Kosten trägt? Dies ist eine Erläuterung der Fachlichen Weisungen und kann durchaus in diesem Rahmen beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223148 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/223148/upload/8013ee24fc7d07109d698bcb97fb10a49a57565a/

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wechsel der Zuständigkeiten beim Jobcenter“ vo…
An Bundesagentur für Arbeit Details
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Betreff
AW: Wechsel der Zuständigkeiten beim Jobcenter [#223148]
Datum
17. Januar 2022 02:54
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wechsel der Zuständigkeiten beim Jobcenter“ vom 11.06.2021 (#223148) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 189 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223148 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/223148/upload/8013ee24fc7d07109d698bcb97fb10a49a57565a/