Wegfall der Befreiung von der Beitragspflicht für Geflügelhalter mit einem Bestand von bis zu 25 Tieren
In der Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds (TierseuchenfondsVO) vom 05.02.2021 gibt es keine Befreiung von der Beitragspflicht für Geflügelhalter mit einem Bestand von bis zu 25 Tieren mehr, wie es in den vorhergehenden TierseuchenfondsVO geregelt war.
1) Mit welcher Begründung wurde die Beitragsfreiheit für Geflügelhalter mit einem Bestand von bis zu 25 Tieren aufgehoben, bzw. warum wird von der Erhebung von Beiträgen nicht mehr nach § 20 (2) S. 2 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) abgesehen?
2) Wieviele private Tierhalter und wieviele gewerbliche Tierhalter mit einem Bestand von bis zu 25 Tieren sind von der für sie neuen Beitragspflicht betroffen?
3) Wie hoch waren die gezahlten Entschädigungen nach § 15 TierGesG und Erstattungen nach § 16 (4) S. 2 TierGesG durch den Tierseuchenfonds in den Jahren 2019 und 2020 für die bisher beitragsfreien Geflügelhalter?
Ergebnis der Anfrage
Es wird als Begründung die steigende Anzahl der Kleinstgeflügelhalter und die Seuchensituation in Deutschland angeführt.
Im Rahmen des Ermessens für eine Beitragsbefreiung kann jedoch nur die Situation in Schleswig-Holstein Grundlage sein.
Bis Anfang April 21 sind lt. TSIS (Tierseucheninformationssystem) in Schleswig-Holstein 213 Geflügelpestfälle bei Wildgeflügel und 4 Fälle bei Hausgeflügel festgestellt worden. Von den 4 Fällen bei Hausgeflügel waren 0 Kleinstgeflügelhaltungen.
Zu eine Differenzierung nach privater und gewerblicher Tierhaltung liegen keine Informationen vor, obwohl sich für Zahlungen aus dem Tierseuchenfond erhebliche Unterschiede ergeben.
Privat Tierhalter können ausschließlich Entschädigungen bzw. Erstattungen erhalten, wenn ihre Tiere von der Geflügelpest betroffen sind. Gewerbliche Tierhalter dagegen erhalten zusätzlich Beihilfen aus dem Tierseuchenfond für z.B. Impfungen, Kadaverentsorgung u.a.m. für ihre normale Tierhaltung.
Diese grundsätzlichen und erheblichen Unterschiede bei Zahlungen aus dem Tierseuchenfond wurden nicht berücksichtigt.
Bei 9471 Tierhalter die neu von der Beitragspflicht betroffen sind, ergibt sich ein Grundbeitrag in Höhe von 232.039,50 €. Hinzu kommen die Beiträge, die je Tier zu zahlen sind.
In 2020 wurde die Solidargemeinschaft mit 1.420,14 € für zwei Tierhalter belastet, die keine Beiträge gezahlt hatte (in 2019 wurden keine Zahlungen geleistet).
In 2021 werden nun knapp 240.000 € erhoben; bisher gab es aber keine Fälle bei den neuen Beitragspflichtigen.
Die Ermessensausübung beinhaltet u.a. auch die Berücksichtigung vergangener Zeiträume. Eine Verhältnismäßigkeit kann ich hier nicht erkennen. Hinzu kommt der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Beiträge.
Fazit für mich:
Die privaten Kleinstgeflügelhalter, die sich für den Rassenerhalt und die Vielfalt kümmern, werden für gewerbliche Großhaltungen mit Einheitsgefügel zur Kasse gebeten.
Trotz der Seuchensituation trifft die Geflügelpest in fast allen Fällen keine Kleinstgeflügelhalter, trotzdem werden sie alle zur Zahlung verpflichtet.
Eine Klärung, ob die Beitragserhebung im Rahmen der Ermessensausübung korrekt ist, und somit die Landesverodnung bestand hat, kann nur gerichtlich erfolgen.
Anfrage erfolgreich
-
Datum5. April 2021
-
8. Mai 2021
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!