Weisung an das BAföG-Amt

alle Weisungen der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke an das BAföG-Amt Hamburg bzgl. Corona und die Auswirkungen auf BAföG.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weisung an das BAföG-Amt [#197757]
Datum
24. September 2020 18:11
An
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
alle Weisungen der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke an das BAföG-Amt Hamburg bzgl. Corona und die Auswirkungen auf BAföG.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197757 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197757/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Weisungen an das BAföG-Amt Hamburg bzgl. Corona und die Auswirkungen auf BAföG Sehr geehrteAntragsteller/in bezüg…
Von
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Betreff
Weisungen an das BAföG-Amt Hamburg bzgl. Corona und die Auswirkungen auf BAföG
Datum
23. Dezember 2020 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich Ihrer o.g. Anfrage teile ich Ihnen mit: BAföG ist ein Bundesgesetz und für die Auslegung ist primär das BMBF zuständig. Bzgl. Corona und deren Auswirkungen können Handlungs- bzw. Auslegungshinweise der BWFGB daher grundsätzlich nur in Abstimmung mit dem BMBF erfolgen. Das BMBF hat alle Regelungen auf seiner Homepage veröffentlicht ( https://www.bafög.de/keine-nachteile-... ). Ergänzend hierzu stellt die BWFGB folgende Auslegungshinweise zur Verfügung: 17.09.2020 - An das Studierendenwerk Hamburg - Auslegungshinweise für die Bearbeitung der Förderungsanträge nach dem BAföG im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Hochschulbereich Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich wird die individuelle Regelstudienzeit für die in dem Gesetz beschriebenen Studierenden um ein Semester verlängert. Dem Wortlaut nach hat die Regelung keine unmittelbare Auswirkung auf die Fachsemester und mithin die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), die auf diese verweisen (§§ 7 (3), 15 (3), 15 (3a), 17 (3) und 48 (1) BAföG). Ziel und Zweck des Gesetzes ist es Benachteiligungen beim BAföG-Bezug zu vermeiden. Hierzu wird das Rechtsinstitut der "individuellen Regelstudienzeit" mit der Folge entsprechend verlängerter Förderungshöchstdauern (§ 15a Absatz 1 BAföG) für BAföG-geförderte Studierende eingeführt. Um diese ursprüngliche Zielsetzung zu erreichen, ist das Sommersemester 2020 bei den Vorschriften, die auf die Fachsemester abstellen, bei der Zählung der Fachsemester für die Anrechnung der Förderungshöchstdauer mitzuzählen, bei der Zuordnung der zuvor genannten Regelungen förderungsrechtlich jedoch als Null-Semester zu behandeln. Nur auf diese Weise lässt sich sicherstellen, dass sich das Sommersemester 2020 für die betreffenden Studierenden nicht nachteilig auswirkt. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich folgend, kommt es für die Verlängerung der (individuellen) Regelstudienzeit um ein Semester (und die Prüfung der o.g. Regelungen) nicht auf die Vorlage eines Nachweises pandemiebedingter Verzögerungen an. Ein sofortiger Aktensturz ist nicht erforderlich. Die Förderungshöchstdauer wird für diejenigen Studierenden, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert waren, mit dem nächstmöglichen Bescheid durch Eingabe in das Fachverfahren angepasst. Alle notwendigen Änderungen sollten bis 31.02.2022 erfolgt sein. Auf diese Weise sollten bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes alle im Sommersemester 2020 immatrikulierten Studierenden berücksichtigt worden sein, sodass das Außerkrafttreten keine Nachteile für einzelne Studierende mit sich bringen sollte. Weist jemand im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast zu den schwerwiegenden Gründen des § 15 Abs.3 Nr. 1 BAföG nach, dass er bzw. sie eine Pandemie bedingte Verzögerung im Sommersemester 2020 von einem Semester hatte, erhält er bzw. sie keine zusätzliche Verlängerung nach § 15 Abs.3 BAföG, da diese Verzögerung bereits durch die Wirkungsweise des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich abgegolten ist; vgl. Erlass des BMBF vom 10.06.2020 - 414-42531-1 §15/15a/15b -. Trägt jemand am Ende seines bzw. ihres Studiums vor, eine zweisemestrige Verzögerung erlitten zu haben, bleibt die Möglichkeit der Förderung des nicht durch § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes abgegoltenen Semesters unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG. Wegen der Anforderungen wird auf den zuvor genannten Erlass verwiesen. Sofern die individuelle Regelstudienzeit durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich um ein Semester verlängert wird, profitieren davon auch diejenigen, denen Studienabschlusshilfe bewilligt wurde. Eine Förderung für 18 statt 12 Monate ist aufgrund des Gesetzes möglich. Wer nach einem Fachrichtungswechsel mit Volldarlehen gefördert worden ist und im Sommersemester 2020 weiterhin Leistungen erhält, bleibt in der Förderungsart Volldarlehen. Dies gilt auch für diejenigen, die im Sommersemester 2020 mit der Förderungsart Volldarlehen beginnen würden bzw. begonnen haben. Die Umstände, die zur Entscheidung für das Volldarlehen geführt haben, sind vor der Pandemie und vor Einführung des Gesetzes eingetreten. Das Gesetz ermöglicht zwar eine Verlängerung der Förderung, mit ihm geht aber keine Änderung der Förderungsart einher. Masterstudiengänge, die auf vier Semester ausgelegt sind, werden durch die Anhebung der Förderungshöchstdauer formal fünfsemestrig. Infolge der Null-Semester-Betrachtung wird die Vorlage eines Leistungsnachweises jedoch nicht erforderlich. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich greift nicht in Bezug auf das Antragserfordernis beim BAföG. Dort, wo förderungsrechtlich ein Antrag erforderlich ist, gilt dies auch weiterhin. Daher sollte in der Beratung darauf geachtet werden, dass evtl. erforderlich werdende Anträge auch gestellt werden. Soweit es an einem notwendigen Antrag fehlt, jedoch eine ansonsten zulässige Förderung durch die Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf 12 oder 15 Monate ermöglicht werden kann, so ist dieser Lösung der Vorzug zu geben. Von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Hochschulbereich werden Studierende an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulen in der FHH erfasst. Studierende, die nicht vom § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Hochschulbereich erfasst werden können unter den Voraussetzungen des Erlasses vom 24.03.2020 gleichwohl Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus erhalten oder den Leistungsnachweis verspätet vorlegen, sofern sie die pandemiebedingte Verzögerung nachweisen. Auch die Studierenden der Rechtswissenschaften, Humanmedizin, Zahnmedizin und Pharmazie werden von der Regelung des § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich erfasst, da mit der "individuellen Regelstudienzeitverlängerung" um das Sommersemester 2020 eine sog. Nichtanrechnungsregelung vorliegt bzw. verbunden ist. gez. *** Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke Diese Antworten stufe ich als einfache elektronische Auskunft ein. Die Information ist damit gem. § 1 Abs. 3 Ziff. 1 HmbTGGebO vom 5. November 2013 gebührenfrei. Ich weise darauf hin, dass ich in die Veröffentlichung meiner persönlichen Daten nicht einwillige. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Durch einen technischen Fehler hat uns Ihre Anfrage leider verzö…
Von
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Betreff
WG: [EXTERN]-Weisung an das BAföG-Amt [#197757]
Datum
23. April 2021 08:18
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
2,2 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Durch einen technischen Fehler hat uns Ihre Anfrage leider verzögert erreicht. Wir bemühen uns um eine kurzfristige Beantwortung. Um das weitere Verfahren entsprechend zu erleichtern, möchte ich Sie um die Angabe einer Mail-Adresse bitten, unter der Sie für unser Justitiariat persönlich zu erreichen sind. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Das Interesse an allen existierenden Ausleg…
An Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN]-Weisung an das BAföG-Amt [#197757]
Datum
29. April 2021 16:21
An
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Das Interesse an allen existierenden Auslegungshinweisen seit dem 17.09.2020 und Weisungen des BWFGB an das BAföG-Amt besteht nach wie vor. Hier ist meine persönliche E-Mail-Adresse, an die Sie gerne schreiben dürfen: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197757 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197757/