Sehr
geehrteAntragsteller/in
bezüglich Ihrer o.g. Anfrage teile ich Ihnen mit:
BAföG ist ein Bundesgesetz und für die Auslegung ist primär das BMBF zuständig. Bzgl. Corona und deren Auswirkungen können Handlungs- bzw. Auslegungshinweise der BWFGB daher grundsätzlich nur in Abstimmung mit dem BMBF erfolgen. Das BMBF hat alle Regelungen auf seiner Homepage veröffentlicht (
https://www.bafög.de/keine-nachteile-... ).
Ergänzend hierzu stellt die BWFGB folgende Auslegungshinweise zur Verfügung:
17.09.2020
- An das Studierendenwerk Hamburg -
Auslegungshinweise für die Bearbeitung der Förderungsanträge nach dem BAföG im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Hochschulbereich
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich wird die individuelle Regelstudienzeit für die in dem Gesetz beschriebenen Studierenden um ein Semester verlängert.
Dem Wortlaut nach hat die Regelung keine unmittelbare Auswirkung auf die Fachsemester und mithin die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), die auf diese verweisen (§§ 7 (3), 15 (3), 15 (3a), 17 (3) und 48 (1) BAföG).
Ziel und Zweck des Gesetzes ist es Benachteiligungen beim BAföG-Bezug zu vermeiden. Hierzu wird das Rechtsinstitut der "individuellen Regelstudienzeit" mit der Folge entsprechend verlängerter Förderungshöchstdauern (§ 15a Absatz 1 BAföG) für BAföG-geförderte Studierende eingeführt.
Um diese ursprüngliche Zielsetzung zu erreichen, ist das Sommersemester 2020 bei den Vorschriften, die auf die Fachsemester abstellen, bei der Zählung der Fachsemester für die Anrechnung der Förderungshöchstdauer mitzuzählen, bei der Zuordnung der zuvor genannten Regelungen
förderungsrechtlich jedoch als Null-Semester zu behandeln. Nur auf diese Weise lässt sich sicherstellen, dass sich das Sommersemester 2020 für die betreffenden Studierenden nicht nachteilig auswirkt.
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich folgend, kommt es für die Verlängerung der (individuellen) Regelstudienzeit um ein Semester (und die Prüfung der o.g. Regelungen) nicht auf die Vorlage eines Nachweises pandemiebedingter Verzögerungen an.
Ein sofortiger Aktensturz ist nicht erforderlich. Die Förderungshöchstdauer wird für diejenigen Studierenden, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert waren, mit dem nächstmöglichen Bescheid durch Eingabe in das Fachverfahren angepasst. Alle notwendigen Änderungen sollten bis 31.02.2022 erfolgt sein. Auf diese Weise sollten bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes alle im Sommersemester 2020 immatrikulierten Studierenden berücksichtigt worden sein, sodass das Außerkrafttreten keine Nachteile für einzelne Studierende mit sich bringen sollte.
Weist jemand im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast zu den schwerwiegenden Gründen des § 15 Abs.3 Nr. 1 BAföG nach, dass er bzw. sie eine Pandemie bedingte Verzögerung im Sommersemester 2020 von einem Semester hatte, erhält er bzw. sie keine zusätzliche Verlängerung nach § 15 Abs.3 BAföG, da diese Verzögerung bereits durch die Wirkungsweise des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich abgegolten ist; vgl. Erlass des BMBF vom 10.06.2020 - 414-42531-1 §15/15a/15b -. Trägt jemand am Ende seines bzw. ihres Studiums vor, eine zweisemestrige Verzögerung erlitten zu haben, bleibt die Möglichkeit der Förderung des nicht durch § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes abgegoltenen Semesters unter den
Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG. Wegen der Anforderungen wird auf den zuvor genannten Erlass verwiesen.
Sofern die individuelle Regelstudienzeit durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich um ein Semester verlängert wird, profitieren davon auch diejenigen, denen Studienabschlusshilfe bewilligt wurde. Eine Förderung für 18 statt 12 Monate ist aufgrund des Gesetzes möglich.
Wer nach einem Fachrichtungswechsel mit Volldarlehen gefördert worden ist und im
Sommersemester 2020 weiterhin Leistungen erhält, bleibt in der Förderungsart Volldarlehen. Dies gilt auch für diejenigen, die im Sommersemester 2020 mit der Förderungsart Volldarlehen beginnen würden bzw. begonnen haben. Die Umstände, die zur Entscheidung für das Volldarlehen geführt haben, sind vor der Pandemie und vor Einführung des Gesetzes eingetreten. Das Gesetz ermöglicht zwar eine Verlängerung der Förderung, mit ihm geht aber keine Änderung der Förderungsart einher.
Masterstudiengänge, die auf vier Semester ausgelegt sind, werden durch die Anhebung der Förderungshöchstdauer formal fünfsemestrig. Infolge der Null-Semester-Betrachtung wird die Vorlage eines Leistungsnachweises jedoch nicht erforderlich.
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich greift nicht in Bezug auf das Antragserfordernis beim BAföG. Dort, wo förderungsrechtlich ein Antrag erforderlich ist, gilt dies auch weiterhin. Daher sollte in der Beratung darauf geachtet werden, dass evtl. erforderlich werdende Anträge auch gestellt werden. Soweit es an einem notwendigen Antrag fehlt, jedoch eine ansonsten zulässige Förderung durch die Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf 12 oder 15 Monate ermöglicht werden kann, so ist dieser Lösung der Vorzug zu geben.
Von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Hochschulbereich werden Studierende an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulen in der FHH erfasst. Studierende, die nicht vom § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Hochschulbereich erfasst werden können unter den Voraussetzungen des Erlasses vom 24.03.2020 gleichwohl Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus erhalten oder den Leistungsnachweis verspätet vorlegen, sofern sie die pandemiebedingte Verzögerung nachweisen.
Auch die Studierenden der Rechtswissenschaften, Humanmedizin, Zahnmedizin und Pharmazie werden von der Regelung des § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich erfasst, da mit der "individuellen Regelstudienzeitverlängerung" um das Sommersemester 2020 eine sog. Nichtanrechnungsregelung vorliegt bzw. verbunden ist.
gez.
***
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Diese Antworten stufe ich als einfache elektronische Auskunft ein. Die Information ist damit gem. § 1 Abs. 3 Ziff. 1 HmbTGGebO vom 5. November 2013 gebührenfrei.
Ich weise darauf hin, dass ich in die Veröffentlichung meiner persönlichen Daten nicht einwillige.
Mit freundlichen Grüßen