bmf-attac

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisung an hessisches Finanzministerium zu attac

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I •1             Bundesministerium der Finanzen G20 GERMANY 2017 MD Michael Seil Leiter der Steuerabteilung POSTANSCHRIFT Bundesministenum der Finanzen. 11016 Berlin Nur per E-Mail                                           HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-15 10 Leiter der Steuerabteilung                                        FAX  +49 (0) 30 18 682-88 15 10 des Hessischen Ministeriums                                     E-MAIL IVC4@bmf.bund.de der Finanzen                                                    DATUM  9. Mai 2017 Herrn Ministerialdirigent Matthias Schenk o.V.i.A. Friedrich-Ebe1t-Allee 8 65185 Wiesbaden BETREFF Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts in Sachen Attac Trägervereine.V.; Erteilung einer Einzelweisung gemäß Artikel 85 Absatz 3 GG i.V.m. Artikel 108 Absatz 3 GG BEZUG Schre iben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November 2016 - IV C 4- S 01 7 1/07/003 1 (DO K 20 16/1092576) -; Ihre Berichte vom 13. April 20 J7 - S 0 17 1 B - Attac - II 44 und vom 4. Mai 20 17 -S 0171B-Attac-1144, Dokument-Nr. 20 171105389- GZ IV c 4 - s 0171/07/0031 DOK 2017/0404652 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Sehr geehrter HeIT Schenk, hiermit bitte ich Sie nach Artikel 85 Absatz 3 GG i.V.m. Artikel 108 Absatz 3 GG , das Finanzamt Frankfurt am Main III anzuweisen, gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Hess ische Finanzgericht (FG) im U rte i1 vom 10. November 20 16 4 K 179/ 16 Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) gemäß §§ 115, 116 Finanzgerichtsordnung (FGO) einzulegen. Das o. g. finan zgerichtl iche Verfahren ist geeignet. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterl ich z u entscheiden. Ihre Auffassung, eine Nichtzulassungsbeschwerde habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. teile ich nicht. Entgegen Ihrer Auffassung erschöpft www.bundesfinanzm.rnstenum.de
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sei1e2 sich die finanzgerichtliche Entscheidung nicht im Wesentlichen in tatsächlichen Feststel- lungen für die in der Revis ionsinstanz Bindungswirkung besteht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG enthielt die Satz ung des Attac Trägervereins e. V. (Kläger) die Zwecke „Förderung des Gemeinwesens, des Friedens und der Solidarität" . Das FG nimmt insoweit an. diese Zwecke seien als gemeinnützig anz usehe n, obwohl sie nicht im Katalog der gemeinnützigen Zwecke des§ 52 Abgabenordnung (AO) enthalten sind. Das FG hat dabei nicht geprüft, ob die Satzung des Klägers der Mustersatzung§ 60 Absatz 1 Satz 2 AO i. V. m. Anlage 1 (zu § 60) e ntspricht. Von grundsätzlicher Bedeutung ist insowei t die Frage, ob nach § 60 Absatz 1 Satz 2 AO i. V. m . Anlage 1 (zu§ 60) die Satzung die geme innützigen Zwecke wörtlich so wieder- zugeben hat, w ie sie im Katalog des § 52 Abs. 2 S . 1 AO bezeichnet s ind. Die Frage inwie- weit die Satzung mit der Mustersatzung übereinzustimmen h at, ist sowohl qualitativ als auch quantitativ von erheblicher Bedeutung. Sie ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden und wird in der Literatur streitig diskutiert (vgl. die Nachweise bei Jachmann/Unger in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. A ufl . 1995, 130. Lieferung, § 60 AO 1977 in Fußnote 48). Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung lässt offen, ob eine wörtliche Übernahme der in der Anlage 1 (zu § 60) enthaltenen Festlegungen der Mustersatzung erforderlich ist. Das FG ist ferner der Auffassung, der gemeinnützige Zweck der Vo lksbildung in Form der politischen Bildung erlaube nicht nur die Darstellung des status quo. sondern es sei vielmehr geboten. gesellschaftspolitische Themen aufzugreifen und auch Alternativen darzustellen. Die Frage, ob die politische Bildung al s Unterfall der Volksbildung nicht nur die Darstellun g des status quo erlaubt, sondern es vielmehr geboten sei, gesellschaftspolitische Themen aufzugreifen und auch Alternativen aufzustellen, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die Entscheidung d~s FG durchbricht die von der AO und dem Einkommensteuergesetz vorgesehene Trennung von gemeinnützigen und allgemeinpolitischen Zwecken. Die recht- liche Rechtfert igung für diesen Ansatz ist gesellschafts- und rechtspol itisch von Be lang. Der BFH - und mit ihm die Steuerverwaltung - hat bi sher eine „po litische Betätigung" e iner gemeinnützigen Körperschaft lediglich dann toleriert. wenn eine gemeinnützige Tätigkeit nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufi g mit einer politischen Zie lsetzung verbunden ist und solange die unmittelbare Einwirkung auf die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt.
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seite3 Dem Zweck „Förderung der Bildung" ist hingegen eine Begrenzung auf wenige Themen, wie z. B. Umweltschutz, nicht immanent. Die Rechtsprechung des FG hätte daher zur Folge. dass sich Körperschaften. deren Satzung als gemeinnützigen Zweck „Förderung der Bildung" beinhaltet, sich - gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich „ zu ei nem breiten Themenspektrum politisch äußern könnten. Eine Entscheidung des BFH wird daher auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung berücksichtigen müssen (Urteil des BVerfG vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89, BStBl 111992 S. 766). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Seil Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
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