Weisung des Oberbürgermeisters an das Ordnungsamt bezüglich der Kontrolle von Falschparkern

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Gibt es eine Anweisung des Oberbürgermeisters Geisel an das Ordnungsamt bezüglich des Umgangs mit Falschparkern (Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen usw.) in der Stadt Düsseldorf und wenn ja, wie lautet diese?
- Sollte eine Anweisung des Oberbürgermeisters bestehen, die das Ordnungsamt auffordert Parkvergehen (Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen usw.) zu tolerieren und damit die geltende StVO zu ignorieren, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Anweisung?
- Gibt es weitere vorhandene und aktuell angewandte Anweisungen bezüglich des Umgangs mit Falschparkern (Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen usw.) seitens des Ordnungsamtes der Stadt Düsseldorf und wenn ja, was sagen diese aus?
- Wie viele Anzeigen wegen Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen wurden in den Jahren 2018, 2019 und 2020 von den Beschäftigten der Stadt erstattet?
- Wie viele Anzeigen wegen Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen durch Privatpersonen sind bei Ihnen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 eingegangen?
- Wie viele dieser Anzeigen durch Privatpersonen wurden mit einer Sanktion beendet? Welche Formen der Sanktionen hat es gegeben?
- Werden Drittanzeigen die über die App Wegeheld oder die Webseite www.weg-li.de anders behandelt, als Drittanzeigen, die ohne die Hilfe dieser Dienste erstellt worden sind?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes…
An Hauptamt der Landeshauptstadt Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weisung des Oberbürgermeisters an das Ordnungsamt bezüglich der Kontrolle von Falschparkern [#196835]
Datum
9. September 2020 11:26
An
Hauptamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Gibt es eine Anweisung des Oberbürgermeisters Geisel an das Ordnungsamt bezüglich des Umgangs mit Falschparkern (Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen usw.) in der Stadt Düsseldorf und wenn ja, wie lautet diese? - Sollte eine Anweisung des Oberbürgermeisters bestehen, die das Ordnungsamt auffordert Parkvergehen (Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen usw.) zu tolerieren und damit die geltende StVO zu ignorieren, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Anweisung? - Gibt es weitere vorhandene und aktuell angewandte Anweisungen bezüglich des Umgangs mit Falschparkern (Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen usw.) seitens des Ordnungsamtes der Stadt Düsseldorf und wenn ja, was sagen diese aus? - Wie viele Anzeigen wegen Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen wurden in den Jahren 2018, 2019 und 2020 von den Beschäftigten der Stadt erstattet? - Wie viele Anzeigen wegen Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen durch Privatpersonen sind bei Ihnen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 eingegangen? - Wie viele dieser Anzeigen durch Privatpersonen wurden mit einer Sanktion beendet? Welche Formen der Sanktionen hat es gegeben? - Werden Drittanzeigen die über die App Wegeheld oder die Webseite www.weg-li.de anders behandelt, als Drittanzeigen, die ohne die Hilfe dieser Dienste erstellt worden sind? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 196835 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Weisung des Oberbürgermeisters an das Ordnungsam…
An Hauptamt der Landeshauptstadt Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Weisung des Oberbürgermeisters an das Ordnungsamt bezüglich der Kontrolle von Falschparkern [#196835]
Datum
22. Oktober 2020 08:38
An
Hauptamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Weisung des Oberbürgermeisters an das Ordnungsamt bezüglich der Kontrolle von Falschparkern“ vom 09.09.2020 (#196835) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196835 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196835/

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Hauptamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Sehr geehrteAntragsteller/in nachfolgend erhalten Sie die Antworten, jeweils den von Ihnen gestellten Fragen zug…
Von
Hauptamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Betreff
Antwort: Weisung des Oberbürgermeisters an das Ordnungsamt bezüglich der Kontrolle von Falschparkern [#196835]
Datum
22. Oktober 2020 11:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in nachfolgend erhalten Sie die Antworten, jeweils den von Ihnen gestellten Fragen zugeordnet. 1.) Gibt es eine Anweisung des Oberbürgermeisters Geisel an das Ordnungsamt bezüglich des Umgangs mit Falschparkern (Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen usw.) in der Stadt Düsseldorf und wenn ja, wie lautet diese? 2.) Sollte eine Anweisung des Oberbürgermeisters bestehen, die das Ordnungsamt auffordert Parkvergehen (Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen usw.) zu tolerieren und damit die geltende StVO zu ignorieren, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Anweisung? Es gibt keine derartige Anweisung. 3.) Gibt es weitere vorhandene und aktuell angewandte Anweisungen bezüglich des Umgangs mit Falschparkern (Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen usw.) seitens des Ordnungsamtes der Stadt Düsseldorf und wenn ja, was sagen diese aus? Nein. 4.) Wie viele Anzeigen wegen Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen wurden in den Jahren 2018, 2019 und 2020 von den Beschäftigten der Stadt erstattet? 5.) Wie viele Anzeigen wegen Falschparken, Parken in 2. Reihe und Parken auf Radfahranlagen oder Gehwegen durch Privatpersonen sind bei Ihnen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 eingegangen? Das Ordnungsamt differenziert nicht nach den in der Frage genannten umgangssprachlichen Kriterien, sondern ausschließlich zwischen Verstößen im ruhenden Verkehr (Halten, Parken) und im fließenden Verkehr (Geschwindigkeit, Rotlicht) sowie zwischen Anzeigen der Polizei (v.a.: Unfälle). Die Fallzahlen eigener Ermittlungen bzw. der Anzeigen von Privatpersonen (sog. Drittanzeigen) werden mit den jeweiligen Jahresberichten veröffentlicht. https://www.duesseldorf.de/medienport... https://www.duesseldorf.de/medienport... https://www.duesseldorf.de/medienport... 6. Wie viele dieser Anzeigen durch Privatpersonen wurden mit einer Sanktion beendet? Welche Formen der Sanktionen hat es gegeben? Die Informationen liegen nicht vor. Erfahrungsgemäß ist die Qualität der eingereichten Anzeigen hoch, so dass es keine nennenswerten Unterschiede zu den Verfahrensausgängen bei den mit eigenen Kräften festgestellten Fällen gibt. 7. Werden Drittanzeigen die über die App Wegeheld oder die Webseite www.weg-li.de anders behandelt, als Drittanzeigen, die ohne die Hilfe dieser Dienste erstellt worden sind? Die Herkunft von Drittanzeigen aus den genannten Apps ist für das Ordnungsamt nicht erkennbar, da sie - wie die meisten anderen Anzeigen - ausschließlich per gewöhnlicher E-Mail übermittelt werden. Insofern ist eine Differenzierung weder beabsichtigt noch möglich. Eine frühere Bearbeitung war aufgrund vorrangiger anderer Aufgaben leider nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen