Weisung SenIAS an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen

Die Einweisung Asylsuchender in Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz ist mit Mehraufwendungen für das Land Berlin (Lieferung von Fertigessen durch Caterer statt Selbstverpflegung, Verbot der Anmietung einer kostengünstigeren Mietwohnung) und entsprechenden Belastungen für die betroffenen Menschen verbunden. Das Asylgesetz lässt in §§ 47 Abs. 1a Satz 2 sowie in §§ 48 bis 50 den Ländern Spielräume zur Verlegung in eine reguläre Gemeinschaftsunterkunft mit Selbstversorgung sowie zur Anmietung einer Wohnung auch schon vor Ablauf von 6 Monaten.

Laut Berliner Abgeordnetenhaus-Drs. 18/15036 vom 5.6.2018 hat "die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales im Oktober 2017 eine Arbeitsanweisung zur Wohnverpflichtung von Geflüchteten erlassen hat, um die Aufenthaltsdauer der Menschen mit Fluchthintergrund unter Ausnutzung der gesetzlichen Spielräume der §§ 48 – 50 Asylgesetz (AsylG) zu verringern." Die an das Berliner Landesamt für Flüchtlinge LAF gerichtete Weisung enthält auch Maßgaben dazu, in welcher Form die untergebrachten Menschen durch das LAF über ihre Rechte informiert werden.

Wir bitten um Übersendung der Weisung an das LAF nach dem IFG Berlin.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. August 2018
  • Frist
    4. September 2018
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Flüchtlingsrat Berlin e.V.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Details
Von
Flüchtlingsrat Berlin e.V.
Betreff
Weisung SenIAS an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen [#32545]
Datum
1. August 2018 15:42
An
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Einweisung Asylsuchender in Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz ist mit Mehraufwendungen für das Land Berlin (Lieferung von Fertigessen durch Caterer statt Selbstverpflegung, Verbot der Anmietung einer kostengünstigeren Mietwohnung) und entsprechenden Belastungen für die betroffenen Menschen verbunden. Das Asylgesetz lässt in §§ 47 Abs. 1a Satz 2 sowie in §§ 48 bis 50 den Ländern Spielräume zur Verlegung in eine reguläre Gemeinschaftsunterkunft mit Selbstversorgung sowie zur Anmietung einer Wohnung auch schon vor Ablauf von 6 Monaten. Laut Berliner Abgeordnetenhaus-Drs. 18/15036 vom 5.6.2018 hat "die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales im Oktober 2017 eine Arbeitsanweisung zur Wohnverpflichtung von Geflüchteten erlassen hat, um die Aufenthaltsdauer der Menschen mit Fluchthintergrund unter Ausnutzung der gesetzlichen Spielräume der §§ 48 – 50 Asylgesetz (AsylG) zu verringern." Die an das Berliner Landesamt für Flüchtlinge LAF gerichtete Weisung enthält auch Maßgaben dazu, in welcher Form die untergebrachten Menschen durch das LAF über ihre Rechte informiert werden. Wir bitten um Übersendung der Weisung an das LAF nach dem IFG Berlin.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Flüchtlingsrat Berlin e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Flüchtlingsrat Berlin e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Flüchtlingsrat Berlin e.V.
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Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrich…
Von
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Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen
Datum
3. August 2018 09:38
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre o. g. Nachricht wurde zuständigkeitshalber an die hiesige Fachabteilung weitergeleitet. Die erfragte Arbeitsanweisung wird derzeit überarbeitet; der entsprechende Entwurf befindet sich im behördeninternen Geschäftsgang. Insoweit ist § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG einschlägig. Dem Antrag könnte also derzeit nur hinsichtlich der bisherigen, jedoch voraussichtlich in Kürze abgelösten Neufassung entsprochen werden. Vor diesem Hintergrund frage ich an , ob Sie dem Vorschlag zustimmen, den Antrag kurzfristig zurückzustellen, bis die Neufassung vorliegt. In diesem Fall würde unverzüglich nach Finalisierung der Neufassung über den Antrag entschieden werden. Mit freundlichen Grüßen
Flüchtlingsrat Berlin e.V.
Re: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeein…
An Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Details
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Flüchtlingsrat Berlin e.V.
Betreff
Re: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen [#32545]
Datum
3. August 2018 13:26
An
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, haben besten Dank für Ihre schnelle Antwort. Unser Antrag nach dem IFG bezieht sich unabhängig von einer ggf. künftig geplanten Überarbeitung auf alle bisher - seit Oktober 2017 - und aktuell geltenden Fassungen der Weisung an das LAF. Mit freundlichen Grüßen Flüchtlingsrat Berlin e.V. Anfragenr: 32545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Flüchtlingsrat Berlin e.V. << Adresse entfernt >>
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AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen [#32545]
Datum
3. August 2018 14:02
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden Ihr Anliegen auf der Grundlage Ihrer Mitteilung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 IFG unverzüglich prüfen und schnellstmöglich entscheiden. Nach vorläufiger Berechnung würde – bei einer Stattgabe des Antrags - für die Erstellung einer (einmaligen) Fotokopie der in Rede stehenden Arbeitsanweisung gemäß § 16 IFG in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,50 Euro zu erheben sein. Sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine Neufassung vorliegen sollte und Ihr Antrag auf die Überlassung jeweils einer Kopie beider Fassungen abzielt, käme zu diesem Betrag noch die Verwaltungsgebühr für die Erstellung der zweiten Kopie hinzu, die sich voraussichtlich auf 50 Eurocent pro Seite belaufen würde (mit einem abgeschätzten Gesamtbetrag in Höhe von rd. 3,00 Euro). Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie bereit wären, diese Gebühr(en) zu entrichten. Alternativ käme die Einsichtnahme – ohne Erstellung einer Kopie – in den Diensträumen der hiesigen Senatsverwaltung in Betracht, die gebührenfrei wäre. Wir wären zudem für eine Mitteilung dankbar, ob der zugleich gestellte, auf die identische Amtshandlung gerichtete Antrag nach dem VIG als zurückgenommen gewertet werden kann und auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid verzichtet wird, sofern dem Antrag nach dem IFG vollumfänglich entsprochen werden sollte. In diesem Zusammenhang weisen wir vorsorglich darauf hin, dass die in Rede stehende Arbeitsanweisung nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 VIG unterliegt. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
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Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen [#32545]
Datum
3. August 2018 16:02
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Damen und Herren, abweichend von der vorangegangenen Nachricht möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass für Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und vergleichbarer gesetzlicher Informationsansprüche gemäß den einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften auch höhere Verwaltungsgebühren als die genannten Beträge für die Anfertigung von Fotokopien anfallen können. Ich verweise insoweit auf die Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24.11.2009, veröffentlicht unter http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=D9E5FA8777D9B910AC17E03B617C6823.jp11?quelle=jlink&query=VwGebO+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwGebOBE2009V6Anlage, und Tarifstelle 1004 des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende Festsetzung der Verwaltungsgebühr erst mit dem Bescheid über Ihren Antrag erfolgen kann. Mit freundlichen Grüßen
Flüchtlingsrat Berlin e.V.
Re: AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahm…
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Re: AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen [#32545]
Datum
3. August 2018 16:10
An
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, nochmals dankeschön für Ihre schnelle Antwort! Unser Antrag bezieht sich nur auf das IFG, nicht auf das VIG. Die Übermittlung als PDF per Email reicht uns aus. Wie sind einverstanden mit den von Ihnen genannten Gebühren, falls sie auch für das PDF gelten. Mit freundlichen Grüßen Flüchtlingsrat Berlin e.V. Anfragenr: 32545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Flüchtlingsrat Berlin e.V. << Adresse entfernt >>
Flüchtlingsrat Berlin e.V.
Re: AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahm…
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Re: AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen [#32545]
Datum
3. August 2018 16:12
An
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, auch damit sind wir einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Flüchtlingsrat Berlin e.V. Anfragenr: 32545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Flüchtlingsrat Berlin e.V. << Adresse entfernt >>
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AW: Re: AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstauf…
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AW: Re: AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen [#32545]
Datum
13. August 2018 08:19
An
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten an die Beantwortung unserer Anfrage erinnern. Wir bevorzugen eine Zusendung als PDF. Mit ggf entstehenden Kosten sind wir einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Flüchtlingsrat Berlin e.V. Anfragenr: 32545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Flüchtlingsrat Berlin e.V. << Adresse entfernt >>
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Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrich…
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Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen [#32545]
Datum
13. August 2018 09:49
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Damen und Herren, zum aktuellen Sachstand in dieser Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass ein Entscheidungsvorschlag im zuständigen Sachgebiet bereits gefertigt wurde und sich im internen Zeichnungsgang befindet. Da sich die Hausleitung die Zustimmung zum Entscheidungsvorschlag vorbehalten hat, bitte ich um Verständnis, dass ein Bescheid erst nach Rücklauf des Vorgangs aus dem Leitungsbereich erteilt werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
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Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen [#32545]
Datum
23. August 2018 17:04
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, in der o. g. Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass die hausinterne Abstimmung nunmehr abgeschlossen wurde und in Kürze ein Bescheid erteilt werden wird. Mit freundlichen Grüßen
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Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrich…
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Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen [#32545]
Datum
24. August 2018 15:33
Status
geschwärzt
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Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend übersende ich den Bescheid über Ihren o. g. Antrag nach dem IFG. Sofern Sie nicht widersprechen, erfolgt die Übersendung ausschließlich mit elektronischer Post. Die Neufassung der betroffenen Arbeitsanweisung wird ohne erneutes Antragsverfahren nachgereicht, sobald die Umsetzung durch Zustellung an das LAF erfolgt ist. Mit freundlichen Grüßen
Flüchtlingsrat Berlin e.V.
AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeein…
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Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen [#32545]
Datum
25. August 2018 16:04
An
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank, auch für die Zusage, uns die aktualiserte Fassung dann auch ohne IFG-Verfahren zu übermitteln! Mit freundlichen Grüßen Flüchtlingsrat Berlin e.V. Anfragenr: 32545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Flüchtlingsrat Berlin e.V. << Adresse entfernt >>
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Datum
29. August 2018 11:51
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, in Ergänzung meiner Nachricht vom 24.8.2018 übersende ich anliegend die Datei mit der überarbeiteten Arbeitsanweisung. Sofern Sie nicht widersprechen, erfolgt die Übersendung ausschließlich mit elektronischer Post. Bitte berücksichtigen Sie, dass vor einer Anpassung an die Verwaltungspraxis die Neufassung zunächst im LAF amtsintern kommuniziert und umgesetzt werden muss. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 01.08.2018 - - Weisung SenIAS an das LAF zur Wohndauer in Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen [#32545]
Datum
29. August 2018 12:20
An
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Sehr geehrte Damen und Herren, DANKE für die prompte Zusendung auch der aktualisierten Fassung vom August 2018 ! Mit freundlichen Grüßen Flüchtlingsrat Berlin e.V. Anfragenr: 32545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Flüchtlingsrat Berlin e.V. << Adresse entfernt >>