151221-WeisungSenInnDSanPPr
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisung zur Durchführung von Direktabschiebungen aus Wohnheimen“
tretens ist auch eine Umschau in der Wohnung bzw. eine Besichtigung der Räumlichkei- ten zulässig, solange keine weiter gehenden Suchhandlungen stattfinden. Sollte im Einzelfall eine Wohnungsdurchsuchung erforderlich werden, weil der Betroffe- ne sich innerhalb der Wohnung versteckt hält, ist die Maßnahme gegebenenfalls abzu- brechen oder kurzfristig ein Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Zur rechtlichen Begründung verweise ich auf den beigefügten Vermerk - III B 1 Fr - vom 17.12.2015. . Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs beim Öffnen der Wohnungstür Die Anwendung unmittelbaren Zwangs beim Öffnen der Wohnungstür ist zulässig, wenn dies zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung objektiv geeignet und erforderlich er- scheint und die Maßnahme im engeren Sinne verhältnismäßig ist. a) Die Maßnahme ist geeignet, wenn es in der konkreten Situation hinreichend wahr- scheinlich erscheint, dass sich der Betroffene in der Wohnung aufhält. Davon ist bei der Meldeanschrift des Ausreisepflichtigen regelmäßig auszugehen, so- lange keine gegenteiligen konkreten Anhaltspunkte vorliegen, beispielsweise weil die Wohnung von außen einsehbar und offensichtlich leer ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass eindeutige Anzeichen wie Geräusche oder Licht auf die Anwesenheit des Betroffenen schließen lassen oder gar dass der Betroffene bereits vor dem Betreten der Wohnung zweifelsfrei vor Ort festgestellt werden kann (anders Schreiben PPr St 1211 v. 01.12.2015). Rechtlich lässt sich eine derartige Beschränkung der Befugnisse nicht begründen. Die Auffassung würde bei konsequenter Umsetzung im Übrigen zu dem Ergebnis führen, dass Wohnungsöffnungen zur Durchsetzung der Aus- reiseverpflichtung nur noch in Ausnahmefällen zulässig wären. Vor dem Betreten der Wohnung wird es in der Regel nicht möglich sein, zweifelsfrei festzustellen, ob sich der Ausreisepflichtige tatsächlich in Wohnung befindet. Dass sich der Betroffene, der seiner Ausreisepflicht bislang trotz Androhung der Abschiebung nicht nachgekommen ist, auf das Klopfen und Klingeln der Polizei durch die Tür hindurch bewusst bemerkbar macht oder sogar eindeutig zu erkennen gibt, ist eher unwahrscheinlich. b) Die Wohnungsöffnung ist auch erforderlich, solange der Betroffene die verschlossene Tür nicht freiwillig öffnet. In diesem Fall bleibt der Polizei zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung keine ande- re Möglichkeit, als die Tür selbst zu öffnen oder öffnen zu lassen. Dies ist unabhängig davon, ob der Betroffene aktiv Widerstand leistet oder seiner Verpflichtung durch Untä- tigkeit nicht nachkommt. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs setzt keinen Widerstand des Betroffenen voraus, der gemäß $ 15 Absatz 2 Satz 1 VwVG gebrochen werden könnte (anders Schreiben PPr St 1211 vom 11.08.2015). $ 15 Absatz 2 Satz 1VwVG stellt lediglich fest, dass ein Zwangsmittel auch gegen den aktiven Widerstand des Be- troffenen mit Gewalt durchgesetzt werden kann. c) Die geeignete und erforderliche Maßnahme ist im Regelfall auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die anordnungsbefugte Dienstkraft hat vor Ort zu prüfen, ob sich im Einzelfall unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ergibt. Dies kann in Ausnahmefällen anzunehmen sein, z. B. wenn für den Fall der Wohnungsöffnung mit ernsthaften gesundheitlichen Gefahren für den Betroffenen zu Seite 2 von 3
rechnen ist, z. B. bei glaubhaft geäußerten Suizidabsichten, und die Gefahren nicht an- ders abgewehrt werden können. Ich bitte Sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die eingesetzten Vollzugskräfte vor Ort künftig entsprechend verfahren. Mit freundlichen Grüßen ul Zuch Seite 3 von 3