190820-WeisungSenInnDSanPPr
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisung zur Durchführung von Direktabschiebungen aus Wohnheimen“
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Der Staatssekretär Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin Per E-Mail Der Polizeipräsident in Berlin Frau Polizeipräsidentin - Dr. Barbara Slowik be SEHE Geschäftszeichen (bitte angeben) III D 11 03036-2/2019-3 Bearbeiterin: Frau Bronke Dienstgebäude Berlin-Mitte Klosterstraße 47, 10179 Berlin Zimmer 2508 Telefon +49 30 90223 2325 Vermittlung +49 30 90223 -0. intern 9223 2325 PC-Fax +49 30 9028 4403 E-Mail IIID1@SenInnDS.berlin.de Elektronische Zugangsöffnung gemäß $3a Abs. 1 VwVfG: poststelle@seninnds.berlin.de. Internet www.berlin.de/sen/inneres d ©. .08.2019 Zertifikat seit 2009 audit berufundfarrilie Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen bei Direktabschiebungen Sehr geehrte Frau Dr. Slowik, anlässlich des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreise- pflicht und der darin enthaltenen neuen Regelungen des $ 58 AufenthG hebe ich die Weisung vom 27.05.2019 zum Betreten von Unterkünften des LAF durch die Polizei Berlin im Rahmen von Rückführungen und Abschiebungen vollständig auf. Es wird im Ergebnis zur Weisungslage vom 21.12.2015 zurückgekehrt. Rechtsgrundlage für das Betreten der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung ist nunmehr $ 58 Absatz 5 AufenthG. Rechtsgrundlage für eine Durch- suchung ist $ 58 Absatz 6 AufenthG. Ein Durchsuchungsbeschluss ist bei Vorliegen der Vo- raussetzungen beim Verwaltungsgericht Berlin zu beantragen. Zuständig für die Beantragung ist die Polizei. Zur Klärung der weiteren Abläufe wird von meinem Haus auf Arbeitsebene zeitnah zu einer Be- sprechung geladen werden. Mit freundlichen Grüßen ee Torsten Akmann