190820-WeisungSenInnDSanPPr

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisung zur Durchführung von Direktabschiebungen aus Wohnheimen

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Der Staatssekretär

Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin
Per E-Mail
Der Polizeipräsident in Berlin

Frau Polizeipräsidentin -
Dr. Barbara Slowik

be SEHE

Geschäftszeichen (bitte angeben)
III D 11 03036-2/2019-3
Bearbeiterin: Frau Bronke
Dienstgebäude Berlin-Mitte
Klosterstraße 47, 10179 Berlin
Zimmer 2508

Telefon +49 30 90223 2325
Vermittlung +49 30 90223 -0.

intern 9223 2325

PC-Fax +49 30 9028 4403

E-Mail IIID1@SenInnDS.berlin.de
Elektronische Zugangsöffnung gemäß
$3a Abs. 1 VwVfG:
poststelle@seninnds.berlin.de.

Internet www.berlin.de/sen/inneres

d ©. .08.2019

Zertifikat seit 2009
audit berufundfarrilie

Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen bei Direktabschiebungen

Sehr geehrte Frau Dr. Slowik,

anlässlich des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreise-
pflicht und der darin enthaltenen neuen Regelungen des $ 58 AufenthG hebe ich die Weisung
vom 27.05.2019 zum Betreten von Unterkünften des LAF durch die Polizei Berlin im Rahmen
von Rückführungen und Abschiebungen vollständig auf. Es wird im Ergebnis zur Weisungslage
vom 21.12.2015 zurückgekehrt.

Rechtsgrundlage für das Betreten der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem
Zweck seiner Ergreifung ist nunmehr $ 58 Absatz 5 AufenthG. Rechtsgrundlage für eine Durch-
suchung ist $ 58 Absatz 6 AufenthG. Ein Durchsuchungsbeschluss ist bei Vorliegen der Vo-
raussetzungen beim Verwaltungsgericht Berlin zu beantragen. Zuständig für die Beantragung
ist die Polizei.

Zur Klärung der weiteren Abläufe wird von meinem Haus auf Arbeitsebene zeitnah zu einer Be-
sprechung geladen werden.

Mit freundlichen Grüßen

ee

Torsten Akmann
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