Sehr geehrter Herr Ponader,
Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz habe ich erhalten und werde diesen unter obenstehendem Aktenzeichen bearbeiten.
Der Antrag ist sehr umfangreich. Die Prüfung wird daher einige Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere da ich zu prüfen habe, ob die von Ihnen zur Herausgabe gewünschten Informationen personenbezogene Daten Dritter beinhalten. Diese habe ich ggf. vor einer Herausgabe der Daten zu beteiligen. Für den Fall, dass die personenbezogen Daten nicht zugänglich gemacht werden dürfen, sind diese, wie Sie bereits selbst feststellen, zu schwärzen, was einen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand darstellt.
Ich weise Sie darauf hin, dass für die Zusammenstellung der gewünschten Auskunft und die Prüfung, ob und inwieweit diese nach dem IFG zugänglich gemacht werden können, Gebühren und Auslagen nach § 10 IFG und der IFG-Gebührenverordnung in Höhe von bis zu 500, 00 € zuzüglich Auslagen anfallen können.
Für die Prüfung beabsichtige ich aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin in der Tätigkeitsebene 3 zu beauftragen. Diese wird voraussichtlich ca. 3 bis 5 Stunden mit der Prüfung, Zusammenstellung und Herausgabe der Daten beschäftigt sein. Nach dem 16. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den dazugehörenden Anlagen ist kein Dienstposten vorgesehen, dessen originäre Aufgabe die Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG ist. Auch der nach dem Bundesdatenschutzgesetz durch die Geschäftsführung zu bestimmende behördliche Datenschutzbeauftragte ist für diese Tätigkeit nicht zuständig. Daher hat mein Haus für die Bearbeitung Ihres Antrages einen Mitarbeiter von seinen originären Aufgaben freizustellen, wodurch zusätzliche Kosten, nämlich durch die anderweitige Verwendung, entstehen.
Vorbehaltlich der Prüfung, ob die gewünschten Unterlagen zugänglich gemacht werden können, ist bereits jetzt aufgrund des Umfangs des Antrags absehbar, dass die gewünschte Auskunft nicht kostenfrei erteilt werden kann. Diese Kosten veranschlage ich aufgrund der vorstehenden Erläuterung mit einem Betrag von ca. 57,00 €/Stunde, so dass sich für die Bearbeitung des Antrages voraussichtliche Kosten in Höhe von ca. 171,00 € bis 285,00 € ergeben können. Diese wären von Ihnen zu tragen.
Ich bitte daher bis zum
11.11.2016
um Mitteilung, ob Sie den Antrag in dieser Form und in diesem Umfang aufrechterhalten wollen. Bitte richten Sie Ihre Antwort an die im Absender ersichtliche E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Zum Einen ist jede natürliche und jede juristische Person des Privatrechts antragsberechtigt gemäß IFG. Siehe https://www.bundesregierung.de/Content/… .
Zum Zweiten ist eine natürliche Person weiterhin eine natürliche Person, auch wenn sie einen Pseudonym verwendet. Die Verwendung eines Pseudonyms macht Sie nicht zu keiner natürlichen Person. Zudem ist, aus meiner Sicht, nicht ersichtlich, dass Sie, lieber Antragsteller/-in ein Pseudonym verwendet haben.
Dass eine Person mehrere Anträge stellt, ist ebenso kein Problem.
Abschließend fehlt es einer Rechtsgrundlage, dass die Behörde den Personalausweis als Identitätsnachweis in einem Verfahren nach dem IFG fordert.
Ich schlage vor, dass Sie, lieber Antragsteller/-in, die Behörde hierauf erneut hinweisen. Sollte die Behörde ihre Meinung nicht ändern, so können Sie über FragDenStaat.de um Vermittlung bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bitten.