Arbeitshinweise11SGBII
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)“
Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.
Arbeitshinweise zu § 11 SGB II Einkommensbereinigung bei Zeitungszustellern In den Fällen, in denen das Einkommen mehr als 400,- € beträgt, können die tatsächlich mit dem Pkw für die Zustellung zurückgelegten Kilometer als Arbeitsweg anerkannt wer- den; dies hat zur Folge, dass gem. § 6 Absatz 1 Nr. 3b) Alg II-V ein Freibetrag von 0,20 € pro km berücksichtigt werden kann. Eine Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers ist dabei grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen und nicht als zweckbestimmte Einnahme freizulassen. Übersteigt das Einkommen inklusive einer möglichen Fahrtkos- tenerstattung die Grenze von 400,- € nicht, kann gem. § 11b Absatz 2 Satz 1 SGB II nur eine Pauschale von 100,- € abgesetzt werden. Verbrauch einer einmaligen Einnahme Wird eine einmalige Einnahme im Verteilzeitraum nachweislich verbraucht, steht sie nicht mehr als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung und kann nicht weiter als Einkommen angerechnet werden. Die Leistungen sind dann ohne Berücksichtigung der Einnahme zu gewähren. In diesen Fällen ist die Forderung von Kostenersatz nach § 34 SGB II sowie das Vorliegen eines Sanktionstatbestandes nach § 31 Absatz 2 Nr. 1 SGB II zu prüfen1. Siehe hierzu die Fachlichen Hinweise der BA zu Rz. 11.14. Im Rahmen einer Rücknahme nach § 48 SGB X für die Vergangenheit ist der Verbrauch einer einmaligen Einnahme dagegen unbeachtlich, da es nicht um die Deckung einer ak- tuellen Bedarfslage geht, sondern „nur“ um Schulden gegenüber dem Leistungsträger2. Bewilligung bei schwankendem Einkommen Kann die Höhe der monatlichen Einkünfte im Bewilligungszeitpunkt noch nicht konkret beziffert werden, ist unter Abweichung von Rz. 11.9 der Fachlichen Hinweise der BA in der Regel eine vorläufige Bewilligung nach § 328 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i. V. m. § 40 Absatz 2 Nr. 1 SGB II auszusprechen. Bei der vorläufigen Bewilligung ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Durchschnittsein- kommen nach § 2 Absatz 3 Alg II-V gebildet wird und erst nach Ablauf des Bewilligungs- zeitraums eine endgültige Berechnung erfolgt oder ob ein vorläufiges Einkommen ange- rechnet und eine monatliche endgültige Festsetzung vorgenommen wird. Rückforderung von angerechneten Sozialleistungen In Ergänzung zu Rz. 11.10a der Fachlichen Hinweise der BA ist nach der höchstrichterli- chen Rechtsprechung des BSG der faktische Zufluss einer laufenden Einnahme maßgeb- lich. Die rückwirkende Aufhebung einer angerechneten Einnahme führt nicht dazu, dass 1 BSG, u.a. Urteile vom 17.10.2013 (B 14 AS 38/12) und 12.12.2013 (B 14 AS 76/12) 2 BSG, Urteil vom 10.09.2013 (B 4 AS 89/12) -2-
-2- die Leistungsbewilligung für die Vergangenheit abzuändern ist, sofern nicht bereits im Zeitpunkt des Zuflusses eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung vorliegt. Eine wirksa- me Rückzahlungsverpflichtung liegt in der Regel erst durch die Bekanntgabe des Rück- forderungsbescheides vor3. Bei der nachträglichen Rückforderung von Kindergeld hat der/die Betroffene z. B. die Möglichkeit, bei der Familienkasse einen Billigkeitserlass nach § 227 AO zu beantragen4. Anrechnung von fiktiven UVG-Leistungen Im Falle der Weigerung, bei Anträgen auf UVG-Leistungen mitzuwirken, können die zu erwartenden Leistungen als Einkommen angerechnet werden, wenn sie kurzfristig, d. h. bis zum Ende des Folgemonats (siehe Fachliche Hinweise der BA zu § 9, Rz. 9.7a), reali- sierbar sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die geforderte Mitwirkungshandlung zumut- bar ist und dass eine Bestätigung der UVG-Stelle über die Höhe der Leistungen sowie den Zeitraum, in dem sie bei Erfüllung der Mitwirkungspflicht realisiert werden können, eingeholt wird. Betriebliche Altersvorsorge bei Minijobs Bei Minijobs ist es möglich, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Einkommen einen Betrag von bis zu 224 € monatlich als betriebliche Altersvorsorge leistet. Der Ar- beitgeber schließt dafür einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen. Für den Arbeitnehmer stellt die betriebliche Altersvorsorge kein zu berücksichtigendes Einkom- men dar, da es sich nicht um bereite Mittel handelt. AKDN-Eingabe von Krankengeld Bei der Eingabe von Krankengeld ist beim HAS 023 (Berechnungsgröße für SV-Beiträge) das bisherige sozialversicherungspflichtige Einkommen anzurechnen. 3 BSG, Urteil vom 23.08.2011 (B 14 AS 165/10) 4 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2012 (L 2 AS 5392/11)