Arbeitshinweise12SGBII

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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Arbeitshinweise zu § 12 SGB II


„Besondere Härte“ im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6


Unangemessen große, selbst genutzte Hausgrundstücke oder Ei-
gentumswohnungen

Nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind Sachen und Rechte nicht als Vermögen zu
berücksichtigen, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen u.a. eine besondere Härte
bedeuten würde.

Bei einem unangemessen großem, selbst genutztem Hausgrundstück oder einer unan-
gemessen großen, selbst genutzten Eigentumswohnung bemisst sich das Vorliegen einer
besonderen Härte nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die besondere Härte
muss dabei in jedem Fall über die Härte, die generell mit dem Verkauf von selbst ge-
nutztem Grundeigentum verbunden ist, hinausgehen.

Eine besondere Härte ist regelmäßig dann anzuerkennen, wenn das Hausgrundstück o-
der die Eigentumswohnung einen geringen Verkehrswert hat. Als geringer Verkehrswert
ist in diesem Zusammenhang ein Betrag von bis zu 150.000,- € anzusehen.

Diese Höchstbetragsregelung ist ausdrücklich nicht auf Grundeigentum anzuwenden,
welches nicht selbst genutzt wird. Daneben sind auch Mehrfamilienhäuser mit drei oder
mehr Wohnungen nicht hiervon umfasst. Ein derartiges Mehrfamilienhaus ist in der Regel
ungeschützt, soweit nicht aus sonstigen Gründen eine besondere Härte nach § 12 Absatz
3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bejaht werden kann.

Für Zweifamilienhäuser kann die Härtefallregelung herangezogen werden, wenn es sich
nicht um zwei abgeschlossene Wohnungen handelt oder wenn das gesamte Haus ge-
meinsam von einer Familie (Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie bis zum zweiten
Grad; § 1589 BGB) bewohnt wird.

Sofern kein geeignetes Wertgutachten vorliegt, ist der Verkehrswert anhand einer Stel-
lungnahme des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Minden-Lübbecke
bzw. in der Stadt Minden zu bemessen.


Leistungen aus den Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik
Deutschland“ sowie „Heimerziehung in der DDR“

Aus diesen Fonds werden Entschädigungsleistungen für Opfer sexuellen Missbrauchs
während einer Heimunterbringung finanziert. Ein Einsatz derartiger Leistungen als Ver-
mögen kommt gem. § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II nicht in Betracht, da die Verwer-
tung eine besondere Härte darstellen würde.
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