Arbeitshinweise31-32SGBII

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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Arbeitshinweise zu den §§ 31 ff. SGB II


Sanktionen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen

Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Konkretisierungen und Modifizierungen sind
die Fachlichen Hinweise der BA zu §§ 31, 31a, 31b sowie § 32 (Stand bei Erstellung
dieser Arbeitshinweise: 22.04.2014 bzw. 20.06.2012) bei der Entscheidung über
Sanktionen zu beachten. Die Arbeitshilfe des MAIS mit Stand vom 01.04.2010 ist, soweit
die dortigen Ausführungen auf die Rechtslage ab dem 01.04.2011 übertragbar sind, als
ergänzende Hilfestellung zu betrachten.


zu § 31 - 2.2: Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, handelt es sich nicht um die
Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen. Hierfür ist es stattdessen erforderlich,
dass der/die erwerbsfähige Leistungsberechtigte

     selbst kündigt,
     einen Aufhebungsvertrag schließt oder
     die abhängige oder selbstständige Tätigkeit einfach aufgibt1.

Die erforderlichen Ermittlungen, ob das Verhalten sanktionswürdig ist (z. B. die Arbeit-
geberanfrage), werden von der Aktivseite vorgenommen. Die Abgrenzung zum Tatbe-
stand des § 31 Absatz 2 Nr. 4 SGB II muss im Einzelfall erfolgen; eine Sanktion nach §
31 Absatz 1 Nr. 2 SGB II setzt eine vorherige Rechtsfolgenbelehrung voraus.

Bei einer Arbeitgeberkündigung kommt nur eine Sanktion nach § 31 Absatz 2 Nr. 4 SGB
II („Sperrzeitfiktion“; s. u.) in Betracht.


zu § 31 - 2.4: Kenntnis über die Rechtsfolgen

Eine Sanktion nach § 31 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 SGB II ist auch dann möglich,
wenn die leistungsberechtigte Person Kenntnis über die Rechtsfolgen der Pflichtverlet-
zung hatte. Den BA-Hinweisen, dass hiervon regelmäßig auszugehen ist, wenn eine
gleichartige Pflichtverletzung zu einem früheren Zeitpunkt bereits sanktioniert wurde,
schließen wir uns ausdrücklich nicht an. Der alleinige Verweis auf frühere Sanktionen
reicht nicht aus, um die konkrete Kenntnis der Rechtsfolgen (die im Einzelfall recht kom-
plex sein können) belegen zu können.

Erforderlich ist vielmehr die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, dass die leistungsbe-
rechtigte Person tatsächlich Kenntnis davon hatte, welche unmittelbaren und konkreten
Auswirkungen sich aus welcher Pflichtverletzung ergeben. Es reicht nicht aus, dass die
Rechtsfolgen hätten gekannt werden müssen oder können. Ist die schriftliche Rechtsfol-

1
    BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R
1

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genbelehrung fehlerhaft, kann in der Regel nicht hilfsweise darauf abgestellt werden,
dass die leistungsberechtigte Person die Rechtsfolgen kannte.


zu § 31 - 2.4: Rechtsfolgenbelehrung

Nach Ansicht des 2. Senats des LSG NRW ist in der Rechtsfolgenbelehrung der konkrete
Minderungsbetrag zu nennen2. Der 19. Senat sieht es dagegen als ausreichend an, wenn
nur der maßgebliche Prozentsatz angegeben wird3. Von hier wird die Auffassung des 19.
Senats geteilt. Es ist der leistungsberechtigten Person zuzumuten, den konkreten Minde-
rungsbetrag durch einfache Rechenoperationen zu ermitteln4.


zu § 31 - 2.5: Beurteilung eines wichtigen Grundes

Wird nach Übermittlung eines Stellenangebots eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorgelegt, um die Unmöglichkeit einer Bewerbung zu belegen, stellt dies nicht automa-
tisch einen wichtigen Grund dar. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hindert nicht
grundsätzlich an einer rechtzeitigen Bewerbung auf ein Stellenangebot5.

Das schriftliche Stellenangebot, das die leistungsberechtigte Person von der Aktivseite
bekommt, enthält einen entsprechenden Hinweis. Von einer Sanktion ist nicht allein we-
gen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzusehen. Es ist der leistungsberechtigten
Person zuzumuten, eine schriftliche Bewerbung zu verfassen (ggf. per E-Mail) oder sich
telefonisch zu bewerben. Im Zweifel ist zu hinterfragen, ob die geltend gemachte Er-
krankung auch bei nicht hilfebedürftigen Personen, die sich auf Arbeitssuche befinden,
dazu führen würde, von einer Bewerbung abzusehen.

Sollte jedoch der Nachweis erbracht werden, dass eine Bewerbung aus gesundheitlichen
Gründen tatsächlich nicht möglich war (z. B. weil nur eine persönliche Vorsprache beim
Arbeitgeber in Frage kam), ist ein wichtiger Grund gegeben und es kann keine Sanktion
verhängt werden.


zu § 31 - 3.4 Sperrzeitfiktion

a) Versicherungspflichtige Beschäftigung

Voraussetzung für eine Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 2 Nr. 4 SGB II ist, dass eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, aber dem Grunde nach (noch) kein
Anspruch auf ALG I besteht6. Die Sperrzeitfiktion kann somit nicht angewendet werden
bei

     einer geringfügigen Beschäftigung, da kein Sozialversicherungsverhältnis zur BA be-
      steht (hier kommt aber eine Sanktion nach § 31 Absatz 2 Nr. 1 SGB II in Betracht;
      vgl. Randziffer 31.21 der BA-Hinweise),

2
    LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2011, L 2 AS 1332/11 B
3
    LSG NRW, Beschluss vom 10.05.2012, L 19 AS 137/12 B
4
    BSG, Urteil vom 10.12.2009, B 4 AS 30/09 R
5
    LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2011 - L 2 AL 20/09
6
    BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R
2

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     einer Beschäftigung im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche. In diesem
      Fall liegt gem. § 138 Absatz 3 Satz 1 SGB III Arbeitslosigkeit bereits vor, sodass nach
      dem SGB III keine Sperrzeit verhängt werden würde.

b) Prüfungsschritte

Für die Annahme einer Sperrzeitfiktion nach § 31 Absatz 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung
mit § 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

      1. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch eigene Kündigung, durch einen Aufhe-
         bungsvertrag oder durch eine Beteiligung an einer rechtswidrigen arbeitgebersei-
         tigen Kündigung gelöst oder die Beschäftigung wurde wegen arbeitsvertragswidri-
         gem Verhalten durch den Arbeitgeber gekündigt. Bei einer Kündigung wegen ar-
         beitsvertragswidrigem Verhalten ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erfor-
         derlich, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Vertragsverletzung vor (siehe
         hierzu die Fachlichen Hinweise der BA zu § 159 SGB III, Rz. 159.29 f.).
      2. Die Arbeitslosigkeit wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Die
         Handlung muss dabei ursächlich für den Eintritt der Arbeitslosigkeit gewesen sein.
      3. Es liegt objektiv kein wichtiger Grund für das Verhalten vor. Ein wichtiger Grund
         ist dann gegeben, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung der Beschäftigung
         nicht zuzumuten war.

c) Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Prüfung einer Sperrzeitfiktion liegt bei einem Erstantrag auf der
Passivseite und bei Kunden, die bereits im laufenden Bezug stehen, auf der Aktivseite.


zu § 31 - 4.1 Höhe des Minderungsbetrages

Die Höhe der Sanktion orientiert sich am maßgeblichen ungeminderten Regelbedarf. Der
konkrete Minderungsbetrag wird vom individuellen Restbedarf der betroffenen Person (d.
h. nach Berücksichtigung von Einkommen und ggf. Vermögen) abgezogen. Das kann be-
deuten, dass bereits in der ersten Minderungsstufe auch die Bedarfe für Unterkunft und
Heizung von der Minderung betroffen sind.

Ist der individuelle Restbedarf der betroffenen Person niedriger als der Minderungsbe-
trag, darf der „übersteigende“ Minderungsbetrag nicht bei einer anderen Person der Be-
darfsgemeinschaft angerechnet werden. In diesem Fall kann das ALG II maximal in Höhe
des individuellen Restbedarfs gemindert werden.

Nach der Rechtsprechung des BSG bedarf es neben dem Sanktionsbescheid einer zu-
sätzlichen Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X7 Die Musterbescheide
enthalten einen entsprechenden Passus.

Neben dem Sanktionsbescheid ist kein weiterer EDV-(Änderungs-)Bescheid zu erlassen.
Im Sanktionsbescheid wird auf den letzten Bewilligungsbescheid und dessen Abänderung
Bezug genommen. Zur Verdeutlichung des geminderten Leistungsanspruchs sollte dem
Sanktionsbescheid ein aktuelles Berechnungsprotokoll beigefügt werden.

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    BSG, Urteile vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R und B 14 AS 20/14 R
3

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Falls im Sanktionszeitraum ein neuer Bewilligungsabschnitt beginnt, muss der Bescheid
über die Folgebewilligung einen Hinweis auf das Datum des Sanktionsbescheides enthal-
ten; die Formulierung kann z. B. lauten: „Für den Zeitraum xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx
wird Ihr Arbeitslosengeld II/Sozialgeld weiterhin in dem mit Sanktionsbescheid vom
xx.xx.xxxx festgesetzten Umfang gemindert“.

Sonderproblem: Bedarfe der Unterkunft und Heizung bei vollständiger Sanktion

Das BSG hat mit Urteilen vom 23.05.2013 (B 4 AS 67/12 R) und 02.12.2014 (B 14 AS
50/13 R) entschieden, dass bei dem vollständigen Leistungswegfall aufgrund einer Sank-
tion hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Voraussetzungen für eine
Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen vorliegen. Hierfür darf
die sanktionierte Person allerdings über kein Einkommen oder Vermögen verfügen, aus
dem sie ihren Anteil (teilweise) decken kann. Nur die Differenz zwischen dem Kopfteil
der sanktionierten Person und deren anrechenbarem Einkommen und Vermögen ver-
bleibt als ungedeckter Bedarf, der auf die anderen BG-Mitglieder zu verteilen ist. Inso-
weit wird hier von der Reihenfolge der Einkommensanrechnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2
SGB II abgewichen.

Die Urteile haben zur Folge, dass im Falle einer 100 %-Sanktion (§ 31a Absatz 1 Satz 3
oder § 31a Absatz 2 Satz 2) der für die sanktionierte Person wegfallende nicht durch ei-
genes anrechenbares Einkommen oder Vermögen gedeckte Kopfanteil der Bedarfe für
Unterkunft und Heizung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen
ist. Im AKDN-Verfahren steht hierfür der HAS 237 zur Verfügung. Dieser muss bei allen
übrigen BG-Mitgliedern für den Sanktionszeitraum mit dem entsprechenden Betrag ein-
gegeben werden. Dadurch erhöht sich der Bedarf für die übrigen BG-Mitglieder, sodass
für diese ein Änderungsbescheid zu erstellen ist.

Beispiel: Bedarfsgemeinschaft aus Mutter, Vater und Sohn (18 J.); der Sohn hat anre-
chenbares Einkommen von 150 €; die Bedarfe der Unterkunft und Heizung betragen ins-
gesamt 540 €; das ALG II des Sohnes fällt für drei Monate vollständig weg.
Der Anteil des Sohnes an den Unterkunfts- und Heizkosten von 180 € kann durch das
Einkommen in Höhe von 150 € teilweise gedeckt werden. Der fehlende Anteil von 30 €
ist im Sanktionszeitraum kopfteilig als Bedarf der Eltern anzuerkennen. Im AKDN-
Webdialog ist bei beiden Elternteilen der HAS 237 in Höhe von jeweils 15 € für den
Sanktionszeitraum einzugeben. Für die Eltern ist durch die Bedarfserhöhung ein Ände-
rungsbescheid zu erlassen.


zu § 31 - 4.2 Wiederholte Pflichtverletzung

Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine gleichartige
Sanktion festgestellt wurde. Die „Feststellung“ bezieht sich dabei auf die Bekanntgabe
des Sanktionsbescheides nach § 37 SGB X.

Wird im Zeitraum zwischen einer Pflichtverletzung und der Bekanntgabe des entspre-
chenden Sanktionsbescheides eine erneute Pflichtverletzung begangen, kann diese nicht
sanktioniert werden. Es handelt sich weder um eine wiederholte Pflichtverletzung (da die
erste Pflichtverletzung noch nicht festgestellt wurde), noch kann sie als „zweite erste
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Pflichtverletzung“ angesehen werden8. Im Vordergrund des abgestuften Sanktionssys-
tems des SGB II steht das Ziel einer Verhaltensänderung des Leistungsberechtigten,
welches erst nach Bekanntgabe eines Sanktionsbescheides überprüft werden kann.

Die Jahresfrist zur Feststellung einer wiederholten Pflichtverletzung läuft auch dann wei-
ter, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird (in Ergänzung zu Rz. 31.39 der BA-
Hinweise).


zu § 31 - 4.5 Ergänzende Sachleistungen, geldwerte Leistungen

Sobald die leistungsberechtigte Person mit minderjährigen Kindern im Haushalt lebt, sind
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen auch ohne Antrag zu erbringen.
Über die Höhe ist in diesen Fällen bereits im Sanktionsbescheid zu entscheiden9. Die
Musterbescheide sind entsprechend aufgebaut. Siehe hierzu auch Rz. 31.53 der BA-
Hinweise.


zu § 31 - 6. Beginn und Dauer der Minderung

a) Verkürzungsmöglichkeit

Bei unter 25-jährigen Leistungsberechtigten kann der Sanktionszeitraum gem. § 31b Ab-
satz 1 Satz 4 SGB II in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 auf sechs Wochen ver-
kürzt werden. Dies gilt auch bei einer wiederholten Pflichtverletzung. Trotz des missver-
ständlichen Wortlautes der Vorschrift wird in diesem Fall die gesamte Sanktion (und
nicht nur der Wegfall der Regel- und Mehrbedarfe) auf sechs Wochen beschränkt (vgl.
Rz. 31.59 f. der BA-Hinweise).

Ob die Verkürzungsmöglichkeit wahrgenommen wird oder nicht, ist im Sanktionsbe-
scheid im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens darzulegen. Die Musterbescheide ent-
halten einen entsprechenden Hinweis.

In den Fällen, in denen eine Sanktionsanfrage von der Aktivseite gestellt wird, erfolgt die
Einschätzung, ob Ermessengesichtspunkte für eine Verkürzung vorliegen, von dort. Wird
eine Verkürzung befürwortet, werden die dafür relevanten Umstände in der Sanktionsan-
frage mitgeteilt. Sollte die leistungsberechtigte Person erst im Laufe der Anhörung derar-
tige Aspekte geltend machen, ist die Aktivseite um eine Stellungnahme zu bitten.

Bei Meldeversäumnissen ist die Möglichkeit einer Verkürzung des Sanktionszeitraums
entsprechend anzuwenden (§ 32 Absatz 2 SGB II).

b) Umzug während des Sanktionszeitraumes

Zieht eine leistungsberechtigte Person während des Sanktionszeitraumes um, ist es dem
neuen Träger möglich, die Minderungsentscheidung des bisherigen Trägers fortzufüh-
ren10. Ein Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid des neuen Trägers, der die Min-

8
  SG Detmold, Urteil vom 06.11.2013 - S 19 AS 88/12; LSG Hessen, Urteil vom 20.06.2011 - L 7 AS
255/10; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013 - L 7 AS 332/13 B ER
9
  LSG NRW, Beschluss vom 07.09.2012, L 19 AS 1334/12 B
10
   SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013, S 18 AS 1095/12
5

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derung berücksichtigt, ist nach Ansicht des SG Detmold unzulässig. Der Widerspruch
muss sich gegen den Minderungsbescheid als solchen richten. Andernfalls bestünde die
Gefahr von unterschiedlichen Entscheidungen über denselben Sachverhalt.

Bei einem Umzug soll die Sanktion daher in der Regel durch den neuen Träger fortge-
setzt werden. Erfolgt der Umzug innerhalb des Kreises Minden-Lübbecke, ist dafür eine
Information der abgebenden Kommune über die Sanktion erforderlich.


Sonstiges

Alle Sanktionen sind der Aktivseite mitzuteilen, damit von dort eine korrekte Rechtsfol-
genbelehrung erfolgen kann. Erfolgt eine Sanktionsanfrage von der Aktivseite, wird ein
entsprechender Vordruck beigefügt. Wird die Sanktion auf Veranlassung der Passivseite
verhängt (z. B. wegen der absichtlichen Verminderung von Einkommen), muss die Aktiv-
seite hierüber zeitnah in geeigneter Form informiert werden.




Vordrucke

Die Musterschreiben und -bescheide für Sanktionsverfahren sind in folgende Kategorien
unterteilt:

1. Über 25-jährige Leistungsberechtigte
1.1   Erste Pflichtverletzung
1.2   Wiederholte Pflichtverletzung
1.3   Weitere wiederholte Pflichtverletzung
1.4   Meldeversäumnis

2. Unter 25-jährige Leistungsberechtigte
2.1 Erste Pflichtverletzung
2.2 Wiederholte Pflichtverletzung
2.3 Meldeversäumnis

Für jede Kategorie gibt es separate Anhörungs- und Bescheidmuster. In den Mustern
sind Textpassagen für verschiedene Fallkonstellationen enthalten. Die Muster sind so
aufgebaut, dass alle Passagen, die eine manuelle Bearbeitung erfordern, mit Textfeldern
und/oder Randkommentaren versehen sind. Aus den Randkommentaren ergeben sich
dabei zusätzliche Bearbeitungshinweise; unter anderem lässt sich erkennen, ob die ent-
sprechende Passage im konkreten Einzelfall benötigt wird oder ob sie zu löschen oder
anzupassen ist. Sofern es der Einzelfall erfordert, ist es möglich, den jeweiligen Vordruck
individuell abzuändern.


SharePoint

In SharePoint stehen die Muster im Ordner „SGB II - § 31 (Sanktionen)“ als Word-
Dokument zur Verfügung.
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Tipp:
Wird das Dokument vor der individuellen Bearbeitung geschützt, können zunächst mit
der Tabulator-Taste die erforderlichen Formularfelder angesteuert und ausgefüllt wer-
den. So kann sichergestellt werden, dass keine Eingabe übersehen wird. Anschließend
muss der Schutz wieder aufgehoben werden, um das Dokument individuell bearbeiten zu
können.


Webdialog

Aus dem Webdialog können die Muster in dem örtlichen Kopfbogen geöffnet werden. Um
zur Vordruckübersicht zu gelangen, muss in einem geöffneten Fall zunächst auf den Fall-
Desktop gewechselt werden. Anschließend kann über das Druckersymbol die Vordruck-
übersicht aufgerufen werden:




Alternativ kann die Vordruckübersicht über den Menüpunkt „Ausdrucke“ in der linken
Spalte aufgerufen werden:




Dort müssen dann die richtige Person der Bedarfsgemeinschaft und der gewünschte Vor-
druck ausgewählt werden:
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Im anschließenden Fenster kann der passende Kopfbogen ausgewählt werden. Der Vor-
druck wird als .rtf-Dokument mit Microsoft Word geöffnet und kann ohne Einschränkun-
gen bearbeitet werden.

Hinweis:
Die Dokumente im Webdialog werden schreibgeschützt geöffnet. Siehe hierzu den obi-
gen Tipp.


Ausdrucke

Um die Anhörungen bzw. Bescheide ohne Kommentare auszudrucken, ist im Menü „Datei
- Drucken“ eine entsprechende Auswahl zu treffen:

      In Word 2003 ist dafür der Eintrag „Drucken: Dokument“ zu wählen




      In Word 2010 muss unter „Einstellungen – Alle Seiten drucken“ das Häkchen bei
       „Markup drucken“ weggenommen werden
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