Sehr
geehrt<< Anrede >>
Sehr geehrte Damen und Herren,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort vom 02.11.2016 auf meine IFG-Anfrage vom 25.10.2016.
Sie erklären, dass meinem Auskunftsersuchen nicht kostenfrei entsprochen werden kann, da erst geprüft werden müsse, welche Unterlagen hierzu vorhanden seien und ob diese öffentlich zugänglich gemacht werden können.
Ich darf Sie darauf hinweisen, dass vergleichbare Anfragen an andere Jobcenter gebührenfrei erteilt wurden. Nachfolgend lediglich zwei beispielhafte vergleichbare Vorgänge:
-
https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-weisungen-teamarbeithamburg/
-
https://fragdenstaat.de/anfrage/weisungen-des-jobcenters-jobcenter-bad-tolz-wolfratshausen/
Dass eine Übersicht interner Weisungen nicht zentral vorliegen soll, erscheint außerordentlich unwahrscheinlich, da diese nicht nur die tägliche Arbeit Ihres Hauses zentral bestimmen, sondern auch durch die Geschäftsführung persönlich in Kraft gesetzt werden dürften. Es darf daher angenommen werden, dass die Zusammenstellung der Weisungen mit geringem Aufwand machbar ist.
Ich möchte Sie daher höflichst bitten, mein ursprüngliches Auskunftsersuchen nochmals zu prüfen. Sollten Sie danach hinsichtlich der Gebührenfreiheit zu keiner anderslautenden Einschätzung gelangen können, behalte mich mir vor, Landes- und Bundesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung zu ersuchen.
Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Ich beziehe mich auf Weisungen und Arbeitshilfen Ihres Hauses, nicht auf Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte der Informationszugang Ihres Ansicht nach auch nach einer erneuten Prüfung gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen. Vor allem bitte ich darum, die zu erwartenden detailliert Kosten aufzuschlüsseln. An dieser Stelle stimme ich einer gebührenpflichtigen Beantwortung ausdrücklich noch nicht zu.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Für Ihre Bemühungen schon jetzt besten Dank!
...
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 18620
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>