Sehr geehrter Herr Beier,
vielen Dank für Ihre unten genannte E-Mail-Anfrage vom 26.10.2016, welche an mich zur Beantwortung weitergeleitet wurde.
Gerne gewähre ich Ihnen Zugang zu amtlichen Informationen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG).
Allerdings ist Ihr Antrag sehr umfangreich. Ich bitte Sie daher zu beachten, dass für die Zusammenstellung der von Ihnen begehrten Informationen und die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche Teile davon nach dem IFG zugänglich gemacht werden können, Gebühren und Auslagen nach § 10 IFG und der IFG-Gebührenverordnung in Höhe von bis zu 500,- Euro zuzüglich Auslagen anfallen können.
Kostenfrei, das heißt gebühren- und auslagenfrei, können Sie bereits heute umfangreiche Informationen zum Jobcenter Stadt Heilbronn und zu dessen Arbeitsweise im Internet unter folgenden Internetadressen frei abrufen und einsehen:
http://www.jobcenter-stadt-heilbronn.de
https://www.arbeitsagentur.de/web/conte…
http://www.jobcenter-stadt-heilbronn.de…
Bzgl. der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft richtet sich das Jobcenter Stadt Heilbronn nach dem schlüssigen "Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft" der Stadt Heilbronn als kommunaler Träger des Jobcenters Stadt Heilbronn. Für weitere Informationen hierzu darf ich Sie daher ggf. bitten, sich direkt an die Stadt Heilbronn zu wenden.
Soweit Ihre unten genannte Anfrage über die vorgenannten Informationen hinausgeht, wird die Prüfung, ob zu Ihrer Anfrage noch weitere Unterlagen vorhanden sind und ob diese nach dem IFG zugänglich gemacht werden können, dagegen noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Vorbehaltlich der Prüfung, ob alle gewünschten Unterlagen überhaupt zugänglich gemacht werden können, ist aufgrund Ihrer unten genannten Anfrage allerdings bereits jetzt absehbar, dass die gewünschten Auskünfte, soweit sie über die vorgenannten Informationen hinausgehen, nicht kostenfrei erteilt werden können.
Im Hinblick hierauf und die oben genannten Informationen bitte ich Sie daher um Ihre Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag in der gestellten Form mit dem gestellten Umfang aufrechterhalten wollen oder ob Ihre unten genannte Anfrage mit den oben genannten Informationen erledigt ist?
Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie um Ihre entsprechende Mitteilung, gegebenenfalls zusammen mit der weiteren Mitteilung, ob Sie Ihre unten genannte Anfrage im Hinblick auf die für die Auskunft in dem bislang gestellten Umfang voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen auf Unterlagen zu bestimmten Themen beschränken wollen?
Für Ihre entsprechende Rückmeldung bis zum 23.12.2016 danke ich Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen