Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr
geehrtAntragsteller/in
Sie begehren die Zusendung aller derzeit gültigen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters Wartburgkreis. Aufgrund des Wortlauts („Weisungen und Arbeitshilfe“) gehe ich davon aus, dass Sie die Zusendung fachlicher Durchführungsanweisungen begehren.
Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (§ 50 Abs.4 S.2 SGB II). Deshalb möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass eine Vielzahl von Informationen und Weisungen für den Bereich des SGB II bereits über die Internetauftritte der beiden Träger des Jobcenter Wartburgkreis zugänglich sind, so dass die Information zumutbar aus anderen Quellen beschafft werden kann (§ 9 Abs.3 IFG).
So finden Sie Informationen und Weisungen des Landkreises Wartburgkreis unter
http://www.wartburgkreis.de/verwaltung-service/downloads/unterkunftsrichtlinie/#c6240
und
http://www.wartburgkreis.de/verwaltung-service/downloads/beihilferichtlinie/
Informationen und Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind auffindbar unter
https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/index.htm
Zudem existiert eine Arbeitshilfe zu § 22 SGB II und es erfolgten noch Festlegungen zu Umzügen und zur Angemessenheit bzw. zum Kostensenkungsverfahren.
Sie bitten ausdrücklich um eine elektronische Zusendung, so dass Ihnen diese Dokumente (Arbeitshilfe KdU; Umzug_Verfahren; Prüfschema) als Anlage beigefügt werden (§ 1 Abs.2 IFG).
Alle anderen aktuellen Festlegungen betreffen im Wesentlichen die Organisation des Jobcenters und diese sind nach unserer Auffassung nicht von Ihrem Antrag umfasst. In diesem Zusammenhang wäre auch zweifelhaft, ob überhaupt eine amtliche Information iSd § 2 Nr.1 IFG, auf die sich der Anspruch nach § 1 Abs.1 S.1 IFG bezieht, gegeben ist. Dies müsste deshalb hinsichtlich jeder Festlegung zunächst im Einzelfall geprüft werden. Ist eine amtliche Information gegeben, wäre im Anschluss noch zu prüfen, ob berechtigte Interessen (vgl. dazu § 3ff IFG) einem Zugang entgegenstehen. Aufgrund der Anzahl der Festlegungen wird als unterster Zeitansatz für eine Prüfung im Einzelfall mindestens ein Arbeitstag (8 Stunden) veranschlagt. Aufgrund des Verwaltungsaufwands handelt es sich nicht lediglich um eine einfache Auskunft und es sind Gebühren nach § 10 Abs.1 S.1 IFG i.V.m. der IFGGebV zu erheben. Zur kostendeckenden Ermittlung sind sowohl der Personalaufwand (tatsächlich gezahlte Bezüge oder Entgelte und Personalnebenkosten) als auch der Sachaufwand (Kosten eines Arbeitsplatzes einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten) zu berücksichtigen. Aufgrund der Schwierigkeit obliegt die Prüfung - unter Beachtung des geltenden Tätigkeits- und Kompetenzprofils - einem Mitarbeiter der Tätigkeitsebene III, so dass sich Kosten iHv 50,04 €/Arbeitsstunde ergeben würden. Es ist damit von Gebühren iHv mindestens 403,20 € auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen