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Weisungen für Mitarbeiter der Kundentheke

Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesem Antrag beziehe ich mich auf die Regelungen des Jobcenters Stadt Recklinghausen, Görresstraße 15, 45657 Recklinghausen.

Bitte übersenden Sie mir folgende Informationen:

Alle ausschließlich für die Mitarbeiter der Kundentheke (auch Information, Empfang oder Eingangszone genannt) aktuell geltenden Weisungen.

Mein besonderes Interesse gilt denjenigen Weisungen, die sich auf eine Erteilung bzw. Nichterteilung von Eingangsbestätigungen für persönlich einzureichende Schriftstücke (zum Beispiel Nachweise über Eigenbemühungen/Bewerbungen) beziehen. Sofern Weisungen zur Erteilung bzw. Nichterteilung von Eingangsbestätigungen für Mitarbeiter der Kundentheke auch/nur in mündlicher Form existieren, bitte ich den Inhalt dieser Weisungen in Ihrer Antwort kurz wiederzugeben. Sofern keine solchen mündlichen Weisungen existieren, bitte ich dies explizit anzugeben.

Nur um etwaige Missverständnisse zu vermeiden: Weisungen, die sich auf die Erteilung einer Eingangsbestätigung im Zimmer eines Sachbearbeiters bzw. Arbeitsvermittlers beziehen (den man zum Beispiel im Rahmen eines regulären Meldetermins aufsucht), sind an dieser Stelle nicht gemeint.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW beantrage ich eine Antwort in elektronischer Form (per E-Mail) – möglichst in der Form von PDF-Dateien, inklusive des IFG-Bescheids selbst.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und beantrage, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Informationen in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, beantrage ich nach § 2 Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen.

Sollte mein Informationsbegehren Ihres Erachtens dennoch gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Mai 2017
  • Frist
    23. Juni 2017
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Sehr geehrte<Information-entfernt> in diesem Antrag beziehe ich mich auf die Regelungen des Jobcenters Stad…
An Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weisungen für Mitarbeiter der Kundentheke [#21578]
Datum
22. Mai 2017 13:37
An
Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> in diesem Antrag beziehe ich mich auf die Regelungen des Jobcenters Stadt Recklinghausen, Görresstraße 15, 45657 Recklinghausen. Bitte übersenden Sie mir folgende Informationen: Alle ausschließlich für die Mitarbeiter der Kundentheke (auch Information, Empfang oder Eingangszone genannt) aktuell geltenden Weisungen. Mein besonderes Interesse gilt denjenigen Weisungen, die sich auf eine Erteilung bzw. Nichterteilung von Eingangsbestätigungen für persönlich einzureichende Schriftstücke (zum Beispiel Nachweise über Eigenbemühungen/Bewerbungen) beziehen. Sofern Weisungen zur Erteilung bzw. Nichterteilung von Eingangsbestätigungen für Mitarbeiter der Kundentheke auch/nur in mündlicher Form existieren, bitte ich den Inhalt dieser Weisungen in Ihrer Antwort kurz wiederzugeben. Sofern keine solchen mündlichen Weisungen existieren, bitte ich dies explizit anzugeben. Nur um etwaige Missverständnisse zu vermeiden: Weisungen, die sich auf die Erteilung einer Eingangsbestätigung im Zimmer eines Sachbearbeiters bzw. Arbeitsvermittlers beziehen (den man zum Beispiel im Rahmen eines regulären Meldetermins aufsucht), sind an dieser Stelle nicht gemeint. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW beantrage ich eine Antwort in elektronischer Form (per E-Mail) – möglichst in der Form von PDF-Dateien, inklusive des IFG-Bescheids selbst. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und beantrage, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Informationen in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, beantrage ich nach § 2 Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen. Sollte mein Informationsbegehren Ihres Erachtens dennoch gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte<Information-entfernt> der Fairness halber möchte ich rechtzeitig höflich darauf hinweisen, das…
An Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Weisungen für Mitarbeiter der Kundentheke [#21578]
Datum
3. Juni 2017 21:00
An
Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> der Fairness halber möchte ich rechtzeitig höflich darauf hinweisen, dass ich im Falle einer ausbleibenden Antwort Ihrerseits nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Antwortfrist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) um Unterstützung ersuchen werde. Vgl. hierzu § 13 IFG NRW. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einem Antrag nach dem Informationsfreiheits…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Weisungen für Mitarbeiter der Kundentheke“ [#21578]
Datum
27. Juni 2017 10:46
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21578 Das Jobcenter hat auf meinen Antrag leider nicht reagiert. Vorsorglich möchte ich gerne noch erwähnen, dass das Jobcenter am Tag der Antragstellung auch noch über ein weiteres Kommunikationsmedium auf meinen Antrag hingewiesen wurde. Es kann daher vorausgesetzt werden, dass das Jobcenter von meinem Antrag Kenntnis erlangt hat. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 27.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Weisungen für Mitarbeiter der Kundentheke“ [#21578]
Datum
27. Juni 2017 11:09
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 27.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1295/17 Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1295/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfal…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1295/17
Datum
30. Juni 2017 12:15
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1295/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 23.06.2017 auf Informationszugang an das Jobcenter Recklinghausen zu den aktuellen Weisungen Kundentheke Ihre E-Mail vom 22.05.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 27.06.2017 wenden Sie sich gemäß § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragten für Datenschutz, da Sie auf Ihren Antrag vom 22.05.2017 auf Informationszugang an das Jobcenter Recklinghausen zu den aktuellen Weisungen Kundentheke bislang keine Auskunft erteilt haben. Sie bitten die LDI NRW nun um Vermittlung. Hierzu kann ich Ihnen zunächst Folgendes mitteilen: Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass gemäß § 3 Informationen im Sinne dieses Gesetzes alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen sind, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können. Es besteht daher keinen Anspruch auf Zugang zu mündlichen Weisungen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Weshalb Sie bisher keinerlei Reaktion erhalten haben, vermag ich nicht zu beurteilen. Um sicherzustellen, dass Ihre Anfrage die auskunftspflichtige Stelle tatsächlich erhalten hat, sollten Sie an Ihren Antrag erinnern. Ich empfehle Ihnen daher diese E-Mail Ihrer Erinnerung inklusive Ihrer Anfrage beizufügen, insbesondere Ihren Antrag aufgrund meiner o.g. Ausführungen zum Zugang zu vorhandenen Informationen entsprechend abzuändern. Sollten Sie daraufhin erneut keine Antwort erhalten, so können Sie sich unter Angabe des o.g. Aktenzeichens an den LDI NRW wenden, so dass die Angelegenheit gegenüber der öffentlichen Stelle aufgegriffen werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Eben mitgeteilte Aktenzeichen falsch! Das richtige Aktenzeichen lautet: 209.2.3.2.13-2197/17 Sehr geehrtAntragstel…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Eben mitgeteilte Aktenzeichen falsch! Das richtige Aktenzeichen lautet: 209.2.3.2.13-2197/17
Datum
30. Juni 2017 12:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich hatte Ihnen eben versehentlich ein falsches Aktenzeichen mitgeteilt. Das richtige Aktenzeichen lautet: 209.2.3.2.13-2197/17 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Erinnerung an meinen Informationsantrag nach dem IFG NRW [#21578] Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermi…
An Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erinnerung an meinen Informationsantrag nach dem IFG NRW [#21578]
Datum
30. Juni 2017 21:32
An
Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit möchte ich an meinen Antrag vom 22.05.2017 auf Informationszugang nach dem Infomationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) erinnern. Gegenstand meines Antrags sind die Weisungen speziell für die Mitarbeiter an der Kundentheke im Jobcenter Stadt Recklinghausen, Görresstraße 15, 45657 Recklinghausen. Zwischenzeitlich konnte ich erfahren, dass im Rahmen des IFG NRW leider kein Anspruch auf Zugang zu mündlichen Weisungen besteht. Daher ändere ich meinen oben bezeichneten Antrag dahingehend ab, dass auf eine Offenlegung mündlicher Weisungen verzichtet wird. Ich bitte nunmehr um eine Bescheidung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen
Erinnerung an meinen Informationsantrag nach dem IFG NRW [#21578] Sehr geehrtAntragsteller/in ein Antrag nach dem…
Von
Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen
Betreff
Erinnerung an meinen Informationsantrag nach dem IFG NRW [#21578]
Datum
10. Juli 2017 08:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ein Antrag nach dem IFG-NRW vom 22.05.2017 liegt hier nicht vor. Bitte übersenden Sie diesen Antrag nochmals an folgendes Postfach: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Nochmalige Übersendung meines Informationsantrags nach dem IFG NRW [#21578] Sehr geehrte<Information-entfernt&g…
An Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nochmalige Übersendung meines Informationsantrags nach dem IFG NRW [#21578]
Datum
10. Juli 2017 09:53
An
Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> nachfolgend finden Sie nochmals meinen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 22.05.2017. Wie bereits erwähnt, wird auf eine Offenlegung mündlicher Weisungen allerdings verzichtet, da im Bereich des IFG NRW keine entsprechende Anspruchsgrundlage existiert. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in --------------------------------------------- Sehr geehrte<Information-entfernt> in diesem Antrag beziehe ich mich auf die Regelungen des Jobcenters Stadt Recklinghausen, Görresstraße 15, 45657 Recklinghausen. Bitte übersenden Sie mir folgende Informationen: Alle ausschließlich für die Mitarbeiter der Kundentheke (auch Information, Empfang oder Eingangszone genannt) aktuell geltenden Weisungen. Mein besonderes Interesse gilt denjenigen Weisungen, die sich auf eine Erteilung bzw. Nichterteilung von Eingangsbestätigungen für persönlich einzureichende Schriftstücke (zum Beispiel Nachweise über Eigenbemühungen/Bewerbungen) beziehen. Sofern Weisungen zur Erteilung bzw. Nichterteilung von Eingangsbestätigungen für Mitarbeiter der Kundentheke auch/nur in mündlicher Form existieren, bitte ich den Inhalt dieser Weisungen in Ihrer Antwort kurz wiederzugeben. Sofern keine solchen mündlichen Weisungen existieren, bitte ich dies explizit anzugeben. Nur um etwaige Missverständnisse zu vermeiden: Weisungen, die sich auf die Erteilung einer Eingangsbestätigung im Zimmer eines Sachbearbeiters bzw. Arbeitsvermittlers beziehen (den man zum Beispiel im Rahmen eines regulären Meldetermins aufsucht), sind an dieser Stelle nicht gemeint. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW beantrage ich eine Antwort in elektronischer Form (per E-Mail) – möglichst in der Form von PDF-Dateien, inklusive des IFG-Bescheids selbst. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und beantrage, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Informationen in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, beantrage ich nach § 2 Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen. Sollte mein Informationsbegehren Ihres Erachtens dennoch gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 10.07.2017 Sehr geehr…
Von
Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 10.07.2017
Datum
12. Juli 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtXXXXXXXX, am 10.07.2017 beantragten Sie per E-Mail die Übersendung aller ausschließlich für die Mitarbeiter der Info-Theke aktuell geltenden Weisungen, insbesondere Weisungen, die sich auf eine Erteilung bzw. Nichterteilung von Eingangsbestätigungen für persönlich einzureichende Schriftstücke (zum Beispiel Nachweise über Eigenbemühungen/Bewerbungen) beziehen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf Ihre eingangs bezeichnete Anfrage verwiesen. Ihrem vorgenannten Antrag wird im vollen Umfang entsprochen. Die Informationen werden, wie von Ihnen nach § 5 Abs. 1 S. 5 IFG NRW beantragt, per E-Mail übersandt. Begründung: Ich habe Ihr Anliegen eingehend geprüft. Sie berufen sich bei Ihrer Anfrage auf das IFG NRW, das aufgrund des § 2 Abs. 1 IFG NRW Anwendung für das Jobcenter Kreis Recklinghausen findet, da das Jobcenter als zugelassener Kommunaler Träger gemäß § 48 SGB II unter der Aufsicht der dort bezeichneten Landesbehörden steht. Sie haben den Antrag als auskunftsberechtigte natürliche Person im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW gestellt. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ihre Anfrage kann wie folgt beantwortet werden: In der Anlage übersende ich Ihnen die Richtlinie des Jobcenters Kreis Recklinghausen zur Aushändigung einer Empfangsbestätigung und den Vordruck einer Empfangsbestätigung sowie die Regelung zum Verfahrensablauf Erstvorsprachen im Jobcenter Stadt Recklinghausen. Im Jobcenter Stadt Recklinghausen ist die Tätigkeit der Info-Theke nur im anliegenden Verfahrensablauf Erstvorsprachen geregelt. Ansonsten existieren hinsichtlich der Info-Theke keine Weisungen. Die Aushändigung von Empfangsbestätigungen ist durch das Jobcenter Kreis Recklinghausen durch die anliegende Richtlinie geregelt worden. Diese Richtlinie ist bindend für alle örtlichen Jobcenter im Kreis Recklinghausen. Bei der Abgabe von Unterlagen wird den Leistungsberechtigten auf Wunsch eine Empfangsbestätigung ausgehändigt. Zu diesem Zweck wird der anliegende Vordruck verwendet. Diese Regelung gilt selbstverständlich auch bei der Abgabe von Unterlagen an der Info-Theke des Jobcenters Stadt Recklinghausen. Für diesen Bescheid sowie die übersandten Dokumente werden keine Gebühren und/oder Auslagen erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (oder ggfls. Zustellung) Klage erheben. Die Klage ist gegen den Kreis Recklinghausen, vertreten durch den Landrat, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen zu richten und beim Verwal-tungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen entweder schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären oder in elektronischer Form an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu senden. Die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen ist über die auf der Internetseite www.justiz.nrw.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Hinweise für die Erhebung der Klage in elektronischer Form (vgl. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NRW, GV.NRW.2012, S. 547 ff.): Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite www.justiz.nrw.de die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen bekannt, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeiteten Version aufweisen: ASCII (als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen) oder Unicode oder Microsoft RTF (Rich Text Format, Version 1.0 bis 1.6 ohne Erweiterung für Word 2000) oder Adobe PDF (Portable Docu-ment Format, Version 1.0 bis 1.4, sofern mit Adobe Reader 9.0 lesbar) oder XML (Extensible Markup Language, sofern mit Internet Explorer 7.x darstellbar) oder TIFF (Tag Image File Format, Version 6 oder niedriger oder Microsoft Word (soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden und Word 2007 benutzt wird). Elektronische Dokumente, die einem der genannten Dateiformate in der bekannt gegebenen Form entsprechen, können auch in kompromierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden, sofern keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten sind. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein. Für die Übermittlung müssen Sie auf Ihrem Rechner das Programm „Elektronisches Gericht- und Verwaltungspostfach installieren, welches Sie auf der Internetseite www.egvp.de kostenlos herunterladen können. Die Internetseite erhält zudem ausführliche Informationen zu den sonstigen technischen Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs. Hinweis nach § 5 Abs. 2 S. 4 IFG NRW: Neben der Beschreitung des förmlichen Rechtsweges haben Sie im Falle der Ablehnung Ihres Informationsbegehrens auch das Recht, die/den Landesbeauftragte(n) für den Datenschutz als Beauftragte(n) für das Recht auf Information gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 209.2.3.2.13-2197/17, Ihr Schreiben vom 05.07.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen 209.2.3.2.13-2197/17, Ihr Schreiben vom 05.07.2017
Datum
12. Juli 2017 12:56
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 22.05.2017 an das Jobcenter Recklinghausen auf Informationszugang zu den aktuellen Weisungen der Kundentheke Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihr Begehren gegenüber dem Jobcenter des Kreises Recklinghausen nun mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen
Nochmalige Übersendung meines Informationsantrags nach dem IFG NRW [#21578] Sehr geehrtAntragsteller/in anliegend…
Von
Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen
Betreff
Nochmalige Übersendung meines Informationsantrags nach dem IFG NRW [#21578]
Datum
12. Juli 2017 14:48
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen den IFG-Bescheid sowie die gewünschten Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen 209.2.3.2.13-2197/17, mein Schreiben vom 05.07.2017 [#21578] Sehr geehrt<< Anrede >> am …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktenzeichen 209.2.3.2.13-2197/17, mein Schreiben vom 05.07.2017 [#21578]
Datum
12. Juli 2017 17:17
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> am heutigen Tag teilten Sie mir um 12:56 Uhr über die Plattform "Frag den Staat" mit, dass Sie mein Begehren gegenüber dem Jobcenter des Kreises Recklinghausen nun aufgegriffen haben. Ebenfalls am heutigen Tag, nämlich um 14:48 Uhr, habe ich über die Plattform "Frag den Staat" den IFG-Bescheid und die begehrten Informationen vom Jobcenter des Kreises Recklinghausen erhalten. (Den IFG-Bescheid im Word-Format konnte ich aus technischen Gründen leider nur als "Post"-Nachricht veröffentlichen. Zudem wurde dieser auf der entsprechenden Seite bei "Frag den Staat" leider chronologisch falsch eingeordnet, was vielleicht ein wenig irritieren mag.) Sollte Ihrerseits weiterhin Klärungsbedarf bestehen, insbesondere im Hinblick auf den Tag meiner Antragstellung beim Jobcenter, übersende ich Ihnen den IFG-Bescheid gerne zeitnah im Original (entweder per E-Mail oder als Ausdruck in Papierform). In jedem Falle möchte ich mich für Ihre Mühe aufrichtig bei Ihnen bedanken. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Aktenzeichen 209.2.3.2.13-2197/17, mein Schreiben vom 05.07.2017 [#21578] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.07…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Aktenzeichen 209.2.3.2.13-2197/17, mein Schreiben vom 05.07.2017 [#21578]
Datum
13. Juli 2017 14:08
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.07.2017 wird hiermit bestätigt.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 209.2.3.2.13-2197/13 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informa…
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 22.05.2017 an das Jobcenter Recklinghausen auf Informationszugang zu den aktuellen Weisungen der Kundentheke Ihre E-Mail vom 12.07.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich schließe den Vorgang damit ab. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.