BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-983
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 02.04.2019
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-983 vom 03.04.2019
Sehr geehrter Herr Wolf,
mit Ihrem auf das IFG gestützten Antrag vom 2. April 2019 (Bezug 1.) haben
Sie darum gebeten, Ihnen Folgendes zuzusenden:
"- Weisungen, Vorschriften, Lehrmaterial o.ä. Dokumente, die für die
Besuche von Jugendoffizieren an Schulen gelten
- insbesondere alle Dokumente, in denen es um die Sicherstellung des
Beutelsbacher Konsens bei solchen Besuchen geht".
Hierzu teile ich Ihnen mit:
Die gesetzliche Grundlage der Jugendoffiziere der Bundeswehr und damit
auch Ihre Besuche an Schulen leiten sich aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 1977 (Aktenzeichen des GE: 2 BvE
1/76) ab:
„Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist
in Grenzen nicht nur verfassungsmäßig zulässig, sondern auch notwendig.
Die Demokratie des Grundgesetzes bedarf - unbeschadet sachlicher
Differenzen in Einzelfragen - eines weitgehenden Einverständnisses der
Bürger mit der vom Grundgesetz geschaffenen Staatsordnung. Dieser
Grundkonsens wird von dem Bewusstsein der Bürger getragen, dass der vom
Grundsatz verfasste Staat dem Einzelnen im Gegensatz zu totalitär
verfassten Staaten einen weiten Bereich offen hält und gewährleistet.
Diesen Grundkonsens lebendig zu erhalten, ist Aufgabe staatlicher
Öffentlichkeitsarbeit (...). In den Rahmen zulässiger
Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass Regierung und gesetzgebende
Körperschaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre
Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen
darlegen und erläutern. (...) Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an
der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der Einzelne
von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die verfassten
Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen
genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können. Auch
so vermag staatliche Öffentlichkeitsarbeit einen wesentlichen Beitrag zu
leisten.“
Auftrag und Aufgaben der Jugendoffiziere (JgdOffz) der Bundeswehr und
damit auch die Regelungen für den Besuch von Schulen sind in der Zentralen
Dienstvorschrift A-600/1 Informationsarbeit geregelt. Diese Regelung ist
nachfolgend als Dateianhang beigefügt:
Auf Seite 32 (Nrn. 3059ff) mache ich besonders aufmerksam.
In der Ausbildung der Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses nutzt das
Zentrum Informationsarbeit zudem die Zentrale Dienstvorschrift A-2620/1
Politische Bildung in der Bundeswehr. Auch diese Regelung übersende ich
Ihnen als Dateianhang
und weise insbesondere auf die Nrn. 115 und 116 dieser Regelung hin.
Als ergänzende Information für die Lehrgangsteilnehmer wird zudem das
beigefügte Handout des Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement (BBE)
verteilt:
Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass:
a) bei allen Veranstaltungen von Jugendoffizieren mit Schulen gilt, dass
der Lehrer für die Durchführung des Unterrichtes, in welcher Form
(Vortrag, Podiumsdiskussion, Exkursion, POL&IS, ..) er auch stattfinden
sollte, verantwortlich bleibt. Er führt den Unterricht durch und "nutzt"
den Jugendoffizier als ein Medium, um Inhalte zu vermitteln. Im Rahmen
dessen hat er auch die Einhaltung des Beutelsbacher Konsenses
sicherzustellen und tut dies auch;
b) alle Offiziere der Bundeswehr im Rahmen Ihrer Ausbildung zum Offizier
auch die Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses vermittelt bekommen, da
die Offiziere für die Durchführung der Politischen Bildung in den
Streitkräften verantwortlich sind. Das dafür genutzte Grundsatzdokument
ist die oben genannte Zentrale Dienstvorschrift A-2620/1. Insofern ist es
für diejenigen Offiziere, die als Jugendoffiziere eingesetzt werden,
bereits langgelebte Praxis, in der politischen Bildungsarbeit die
Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen