Weisungen & Lehrmaterial: Jugendoffiziere und der Beutelsbacher Konsens

- Weisungen, Vorschriften, Lehrmaterial o.ä. Dokumente, die für die Besuche von Jugendoffizieren an Schulen gelten
- insbesondere alle Dokumente, in denen es um die Sicherstellung des Beutelsbacher Konsens bei solchen Besuchen geht

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. April 2019
  • Frist
    4. Mai 2019
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Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Weisungen, Vor…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Weisungen & Lehrmaterial: Jugendoffiziere und der Beutelsbacher Konsens [#64427]
Datum
2. April 2019 11:12
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Weisungen, Vorschriften, Lehrmaterial o.ä. Dokumente, die für die Besuche von Jugendoffizieren an Schulen gelten - insbesondere alle Dokumente, in denen es um die Sicherstellung des Beutelsbacher Konsens bei solchen Besuchen geht
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-983 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 02.04.20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Weisungen & Lehrmaterial: Jugendoffiziere und der Beutelsbacher Konsens [#64427]
Datum
3. April 2019 15:37
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-983 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 02.04.2019 (s.u.) Sehr geehrter Herr Wolf, ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 2. April 2019 (Bezug). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-983 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-983 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 02.04…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Weisungen & Lehrmaterial: Jugendoffiziere und der Beutelsbacher Konsens [#64427]
Datum
17. April 2019 15:15
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-983 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 02.04.2019 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-983 vom 03.04.2019 Sehr geehrter Herr Wolf, mit Ihrem auf das IFG gestützten Antrag vom 2. April 2019 (Bezug 1.) haben Sie darum gebeten, Ihnen Folgendes zuzusenden: "- Weisungen, Vorschriften, Lehrmaterial o.ä. Dokumente, die für die Besuche von Jugendoffizieren an Schulen gelten - insbesondere alle Dokumente, in denen es um die Sicherstellung des Beutelsbacher Konsens bei solchen Besuchen geht". Hierzu teile ich Ihnen mit: Die gesetzliche Grundlage der Jugendoffiziere der Bundeswehr und damit auch Ihre Besuche an Schulen leiten sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 1977 (Aktenzeichen des GE: 2 BvE 1/76) ab: „Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist in Grenzen nicht nur verfassungsmäßig zulässig, sondern auch notwendig. Die Demokratie des Grundgesetzes bedarf - unbeschadet sachlicher Differenzen in Einzelfragen - eines weitgehenden Einverständnisses der Bürger mit der vom Grundgesetz geschaffenen Staatsordnung. Dieser Grundkonsens wird von dem Bewusstsein der Bürger getragen, dass der vom Grundsatz verfasste Staat dem Einzelnen im Gegensatz zu totalitär verfassten Staaten einen weiten Bereich offen hält und gewährleistet. Diesen Grundkonsens lebendig zu erhalten, ist Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit (...). In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass Regierung und gesetzgebende Körperschaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern. (...) Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können. Auch so vermag staatliche Öffentlichkeitsarbeit einen wesentlichen Beitrag zu leisten.“ Auftrag und Aufgaben der Jugendoffiziere (JgdOffz) der Bundeswehr und damit auch die Regelungen für den Besuch von Schulen sind in der Zentralen Dienstvorschrift A-600/1 Informationsarbeit geregelt. Diese Regelung ist nachfolgend als Dateianhang beigefügt: Auf Seite 32 (Nrn. 3059ff) mache ich besonders aufmerksam. In der Ausbildung der Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses nutzt das Zentrum Informationsarbeit zudem die Zentrale Dienstvorschrift A-2620/1 Politische Bildung in der Bundeswehr. Auch diese Regelung übersende ich Ihnen als Dateianhang und weise insbesondere auf die Nrn. 115 und 116 dieser Regelung hin. Als ergänzende Information für die Lehrgangsteilnehmer wird zudem das beigefügte Handout des Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement (BBE) verteilt: Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass: a) bei allen Veranstaltungen von Jugendoffizieren mit Schulen gilt, dass der Lehrer für die Durchführung des Unterrichtes, in welcher Form (Vortrag, Podiumsdiskussion, Exkursion, POL&IS, ..) er auch stattfinden sollte, verantwortlich bleibt. Er führt den Unterricht durch und "nutzt" den Jugendoffizier als ein Medium, um Inhalte zu vermitteln. Im Rahmen dessen hat er auch die Einhaltung des Beutelsbacher Konsenses sicherzustellen und tut dies auch; b) alle Offiziere der Bundeswehr im Rahmen Ihrer Ausbildung zum Offizier auch die Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses vermittelt bekommen, da die Offiziere für die Durchführung der Politischen Bildung in den Streitkräften verantwortlich sind. Das dafür genutzte Grundsatzdokument ist die oben genannte Zentrale Dienstvorschrift A-2620/1. Insofern ist es für diejenigen Offiziere, die als Jugendoffiziere eingesetzt werden, bereits langgelebte Praxis, in der politischen Bildungsarbeit die Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses anzuwenden. Mit freundlichen Grüßen