bfdi-bmi-rundshreiben-2018-antwort.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen und Rechtsstreit zu anonymer Antragstellung

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~- .... .I Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Abdruck . Bundesministerium des lnnem, fOr Bau und Heimat, 11014 Bertin Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Husarenstraße 30 53117 Bonn HAUSMISCHR\FT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin nur per E-Mail TEL FAX Betreff: hier: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anonyme oder unter Pseudonym gestellte Antrage auf Informationszugang +493018681-11546 +49 30 18 681-55038 Zll4@bmi.bund.de www.bmi.bund.de Rundschreiben der BfDI vom 6. November 2018, Az.. 15-700/001#0088 Aktenzeichen: Z II 4 - 13002/8#2 Berlin, 20. November 2018 Seite 1 von 3 Bezug: Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben mit Rundschreiben vom 6. November 2018 ihre Position zu Anträgen auf Informationszugang nach IFG dargestellt, die Antragsteller anonym oder unter einem Pseudonym stellen und haben um Weiterleitung ihrer E-Mail im jeweiligen Ge- schäftsbereich der angeschriebenen Bundesressorts gebeten. Die in dem Schreiben dargestellte Rechtsauffassung wird hier nicht geteilt und darum gebeten, sie noch einmal unter Berücksichtigung der hier vertretenen Ansicht zu überprüfen. Nach Auffassung des BMI besteht erst nach Mitteilung von Klarnamen und zustel- lungsfähiger Postadresse eines IFG-Antragstellers ein Rechtsanspruch auf Beant- wortung. Dies ist unabhängig von der Tatsache der Fall, dass sich ein solcher An- spruch verwaltungsgerichtlich nur durchsetzen lässt, wenn der Antragsteller seine Identität und Erreichbarkeit zu erkennen gibt. Die Frage besitzt daher keine prakti- sche Relevanz. ZUSTELL- UNO UEFERANSCHRIFT lngeborg-Orewitz-Allee 4, 10557 Berlin VERKEHRSANBINDUNGS +U·BahnhofHauptbahnhof
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''.;(_ -~. ~ Abdruck . . ; . . Berlin, 20.11.2018 Seite 2 von 3 Ein Antrag auf Informationszugang nach IFG lässt ein Rechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten zwischen Bürger und Verwaltung entstehen und setzt voraus, dass sich der Antragsteller eines Kommunikationsmittels bedient, das die Verwaltung rechtlich relevanter Kommunikation gewidmet hat. Dies ist nicht der Fall z.B. bei an die Allge- meinheit gerichteten Massenkommunikationsmitteln wie Chats in Sozia\en Netzwer- ken, Twitter-Tweets oder bei nur auf Mobiltelefonnummern empfangbaren SMS- Nachrichten, die in der Regel auf mobilen Empfangsgeräten nicht ausgedruckt und schriftlich dokumentiert werden (können). Für das Stellen eines IFG-Antrags 'ist die Identifikation des Antragstellers erforderlich, die bei Nutzung von Sozialen Netzwerken, Twitter- oder E-Mail Accounts mit den Nutzern freigestellten Selbstbezeichnungen nicht gewährleistet ist. Mithin kann die Verwaltung in diesen Fällen schriftliche Antragstellung unter Angabe eines Namens und einer Postadresse als Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags verfan- gen und anderenfalls die Bearbeitung eines Informationszugangsbegehrens ableh- nen. Genauso wenig wie eine anonyme Teilnahme an einer politischen Wahl möglich ist, kann die Leistungsverwaltung auf Personalisierung der sie in Anspruch nehmenden Bürger verzichten. Bei einer Wahl zerbricht andernfalls die demokratische Legitimati- on des Wahlergebnisses, bei einem IFG-Antrag wird die Verwaltung möglicherweise mit Anliegen ausgelastet, hinter denen keine berechtigten Interessen existierender Bürger stehen, sondern von Aktivisten ferngesteuerte Pseudo~Profile, Fake-Accounts und E-Mail Postfäch~r. die eine Vi~lzahl natürlicher Personen nur vortäuschen. Die Tatsache, dass in§ 7 IFG die Frage der Notwendigkeit einer Identifikation des Antragstellers nicht explizit geregelt ist, schließt die ergänzende Heranziehung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bund (VwVfG Bund) nicht aus. Ein Verdrängen des VwVfG unter Hinweis auf den Charakter des IFG als Spezialgesetz kann nur aner- kannt werden, soweit das IFG eine eigenständige materielle Regelung trifft. Dies tut es in § 7 IFG aber gerade nicht. Das IFG regelt auch das Institut des Verwaltungsak- tes nicht und schließt auch hier die· lückenfüllende ergänzende Heranziehung des VwVfG nicht aus. Das zwischen Antragsteller und Verwaltung nach §§ 29, 30 VwVfG bestehende Rechtsverhältnis wirft im Übrigen auch weitere Fragen auf, die nur beantwortet wer- den können, wenn der Antragsteller und seine (postalische) Erreichbarkeit festste- hen. Denn nur dann kann ggf. festgestellt werden, ob der Antragsteller volljährig und geschäftsfähig ist und der Bearbeit~r nicht von einer Bearbeitung des Antrags· wegen Befangenheit ausgeschlossen ist, z. B. weil er mit dem Antragsteller verwandt ist. Sie weisen zu Recht darauf hin, dass IFG-Anträge zunehmend anonym oder unter einem Pseudonym gestellt werden. Gleichermaßen nimmt das Aufkommen massen- haft über Internet oder Twitter gestellter generischer "IFG-Anträge" zu, die von ei- gens dafür eingerichteten Kampagnen-Internetportalen aus betrieben werden. Auto-
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Abdruck Berlin, 20.11.2018 Seite 3 von 3 matisierte IFG-Antragstellung spielt in der zunehmend gespaltenen und polarisierten Gesellschaft eine immer größere Rolle und führt zu einer Belastung der Verwaltung mit Anträgen, bei denen zweifelhaft ist, ob sie nicht nur gestellt werden um die Ver- waltung schikanös zu beschäftigen oder zur einzelantragsunabhängigen Veröffentli- chung bestimmter Informationen zu zwingen. Beispiele für derartige Kampagnen - unabhängig von der Bewertung des damit ver- folgten Anliegens und des erzielten Ergebnisses -waren in der Vergangenheit mas- senhafte Antragstellung auf Informationszugang zur Gästeliste einer im Kanzleramt zugunsten eines Bankiers veranstalteten Geburtstagsfeier, die Veröffentlichung der Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages oder die Kampagne "Gläserne Gesetze", die die Veröffentlichung aller Stellungnahmen von Interessengruppen zu allen Gesetzesvorhaben der 18. Legislaturperiode herbeiführ- te. Nach Ansicht des BMI kann die Verwaltung einfache anonyme oder unter Pseudo- . nym gestellte IFG-Anträge formlos beantworten, wenn sich dies aus verwaltungs- praktischen Gründen anbietet und keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand (d.h. mehr als 30 Minuten Arbeitszeit bei der Antragsbearbeitung) erfordert. Sie kann je- doch auch auf der Identifikation des Antragstellers bestehen, die Angabe einer Post- adresse verlangen und nur schriftlich antworten um begrenzte Verwaltungsressour- cen effektiv zu nutzen. Soweit Sie die Frage nach Klarnamen und Anschrift von Antragstellern unter Hinweis auf die EU Datenschutz Grundverordnung (EU DS-GVO) für unberechtigt und die darauf folgende Verarbeitung von personenbezogenen Daten mangels Freiwilligkeit der Namens- und Adressenangabe für rechtswidrig halten, teilt das BMI diese Rechtsansicht ebenfalls nicht. Aus den oben dargestellten Gründen ist die Identität von Antragstellern für die Antragsbearbeitung erforderlich und die zwingende Aner- kennung anonymer oder unter Pseudonym erfolgender Antragstellung abzulehnen. Es steht dem Einzelnen frei, von einer Antragstellung abzusehen oder einen unter Pseudonym gestellten Antrag zurückzunehmen und damit eine Angabe von Namen und Adresse zu vermeiden. Es wird um Verständnis gebeten, dass die Versendung des Schreibens an die Be- hörden des Geschäftsbereichs vor dem Hintergrund dieses Schreibens zurückge- stellt wird. Mit freundlichen Grüßen Im AuftraQ Menz
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