Fachliche Weisung § 159

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen und Schulungsunterlagen zum Thema Sanktionen

/ 25
PDF herunterladen
Gültig ab: 18.01.2021 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
1

FW                                           Seite 2                      (01/2021)    § 159 Aktualisierung, Stand 01/2021 Mit seinen Entscheidungen vom 27.06.2019, AZ B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R hat das BSG die bisherige Praxis der BA bei Feststellung gestaffelter Sperrzeiten i.S.d. § 159 Abs. 4 Satz 1 SGB III nicht gebilligt. Nach Ansicht des BSG kann eine zweite bzw. weitere Sperrzeit nur bei einem vorherigen entsprechenden Bescheid der BA über den Eintritt einer ersten bzw. zweiten Sperrzeit eintreten. Dies gilt für alle gestaffelten Sperrzeiten. Ist dies nicht der Fall kann keine erhöhte Staffelung der Sperrzeit erfolgen. Außerdem war die verwendete Rechtsfolgenbelehrung nach Ansicht des BSG nicht ausreichend. Sie hatte folgenden Wortlaut: "Wenn Sie ohne wichtigen Grund die Ihnen angebotene Beschäftigung nicht annehmen (...) (z.B. indem Sie sich nicht vorstellen), tritt eine Sperrzeit ein (...). Sie dauert längstens zwölf Wochen. Die Sperrzeit dauert drei Wochen bei erst- maligem versicherungswidrigen Verhalten (...), sechs Wochen bei dem zweiten versicherungswidrigen Verhalten (...)." Die Rechtsfolgen einer sechs- bzw. zwölfwöchigen Sperrzeit werden nach Auf- fassung des BSG nicht als konkret und unmittelbar drohend benannt. Daher sind sechs- bzw. zwölfwöchige Sperrzeiten ohne einen zuvor zugegan- genen Sperrzeitbescheid bzw. ohne Rechtsfolgenbelehrung bezüglich der kon- kreten Sperrzeitdauer rechtswidrig soweit die Sperrzeit drei Wochen über- schreitet. Die Entscheidungen des BSG werden umgesetzt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Sperrzeiten nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 bis 7 SGB III. Voraussetzungen für den Eintritt einer sechs- bzw. zwölfwöchigen Sperrzeit: -   Der Arbeitslose muss vorab über die jeweiligen individuellen leistungs- rechtlichen Folgen der jeweiligen Pflichtverletzung belehrt worden sein. Hierzu ist es erforderlich, dem Kunden bereits im Rahmen der Rechts- folgenbelehrung über ein Beschäftigungsangebot, eine Maßnahme, ei- nen Integrationskurs oder eine berufsbezogene Deutschsprachförde- rung auf die konkrete Sperrzeitdauer sowie auf ein ggf. eintretendes Er- löschen des Anspruchs hinzuweisen, die sich beim nächsten versiche- rungswidrigen Verhalten ergeben würden. Durch die Vermittlungsfach- kraft ist zu prüfen, ob bereits Bescheide über vorangegangene Sperr- zeiten erstellt und bekanntgegeben wurden. Dies kann mit Hilfe des Sperrzeitrechners im Verfahren ELBA AW ermittelt werden. -   Eine erste Sperrzeit von drei Wochen bzw. eine zweite Sperrzeit von sechs Wochen muss nicht nur eingetreten, sondern der Eintritt dieser Sperrzeit dem Betroffenen auch durch Bescheid bekannt gegeben wor- den sein. Ausreichend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden, für schriftliche Bescheide gilt die Bekanntgabefiktion nach § 37 Abs. 2 SGB X. Entscheidend für die Bestimmung der Sperrzeitdauer ist der Sachver- halt zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsfolgenbelehrung erstellt wird. Diese in der Rechtsfolgenbelehrung angedrohte Sperrzeitzeitdauer darf nicht überschritten werden, selbst wenn bis zur Sperrzeitentscheidung weitere Sperrzeiten aufgrund anderer Sachverhalte eingetreten sind. Bundesagentur für Arbeit, Zentrale – GR 21
2

FW                                         Seite 3                     (01/2021)               § 159 Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, kann nur eine Sperrzeit von drei Wochen eintreten. Rechtsfolgebelehrungen: Die aktualisierten Rechtsfolgenbelehrungen zum Eintritt von gestaffelten Sperr- zeiten sind in den Anlagen 1, 3 und 4 aufgeführt. Für die Festlegung der Rechtsfolgenbelehrung stehen folgende Auswahlmög- lichkeiten zur Verfügung: •   § 159 SGB III – erstmaliges versicherungswidriges Verhalten •   § 159 SGB III – zweites versicherungswidriges Verhalten •   § 161 SGB III – erstmaliges versicherungswidriges Verhalten •   § 161 SGB III – zweites versicherungswidriges Verhalten •   § 161 SGB III – mehr als zwei versicherungswidrige Verhalten Die Rechtsfolgenbelehrungen der Bescheide •   Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes •   Aufforderung zur Teilnahme an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes werden in der Anlage 4 neu aufgenommen. Die Voraussetzungen für Sperrzeiten bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung werden präzisiert. Für Sperrzeiten bei Ablehnung sowie Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung wird ein wichtiger Grund defi- niert. Allgemeine Verfahrenshinweise: 1. Die Weisung 201907016 vom 16.07.2019 – Weisung zur Umsetzung der BSG-Rechtsprechung zu Sperrzeiten, nach der ausschließlich drei- wöchige Sperrzeiten eintreten können, ist ab sofort nicht mehr anzu- wenden. Sperrzeitentscheidungen, die aufgrund dieser Weisung ergangen sind, bleiben unverändert bestehen. 2. Von Amtswegen sind Bewilligungen nach § 328 sowie noch nicht erle- digte Überprüfungsanträge, Widerspruchs- und gerichtliche Verfahren aufzugreifen. 3. Bestandskräftige Fälle sind auf Antrag zu überprüfen. 4. Zeitpunkt der ständigen Rechtsprechung ist der 27.06.2019. Hinweise zur konkreten Fallabwicklung: 1. Dreiwöchige Sperrzeiten bleiben unverändert. 2. Sechs- und zwölfwöchige Sperrzeiten sind in dreiwöchige Sperrzeiten abzuändern, wenn mindestens ein Sperrzeittag in die Zeit zwischen dem 27.06.2019 bis zum Erlass dieser geänderten FW fällt. 3. Wenn der Ruhenszeitraum bereits vor dem Zeitpunkt der ständigen Rechtsprechung (27.06.2019) abgelaufen war, gilt folgendes: Bundesagentur für Arbeit, Zentrale – GR 21
3

FW                                         Seite 4                   (01/2021) § 159 a) Sperrzeitdauer und Ruhenszeitraum: Es verbleibt bei der festgelegten Sperrzeitdauer und des festgelegten Ruhenszeitraums von sechs bzw. zwölf Wochen (§ 330 Abs. 1). Diese Sperrzeiten können weiterhin zum Erlöschen des Anspruchs nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 (Erlöschen wegen 21 Wochen Sperrzeiten) führen. b) Minderung der Anspruchsdauer: Sofern ab dem 27.06.2019 der Anspruch auf Alg fortbesteht, ist die An- spruchsdauer zu berichtigen. In solchen Fällen führt die Sperrzeit nur zu einer Minderung der Anspruchsdauer um 21 Tage. Für Anspruchs- tage ab dem 27.06.2019 ist daher die Anspruchsdauer - bei sechswöchigen Sperrzeiten um 21 Tage - bei zwölfwöchigen Sperrzeiten um 63 Tage zu erhöhen. Entsprechende Änderungs-/Bewilligungsbescheide sind zu erstellen; eine Änderung des Sperrzeitbescheides ist nicht erforderlich. War der Anspruch aufgrund von § 161 erloschen, findet keine An- spruchsdauererhöhung statt. Bei § 147 Abs. 4 wirkt sich die oben ge- nannte Erhöhung jedoch hinsichtlich der Restanspruchsdauer aus. 4. War die Sperrzeit bei einem Anspruch eingetreten, der zwischenzeitlich wegen der Entstehung eines neuen Anspruchs erloschen war, so ist bei allen Fallkonstellationen die Berichtigung der Anspruchsdauer beim neuen Anspruch nur bis zur individuellen Höchstanspruchsdauer zu erhöhen. FW 159.1.1.6 FW 159.1.1.7 FW 159.1.2.6 FW 159.4 FW 159.7.2 Anlagen Bundesagentur für Arbeit, Zentrale – GR 21
4

FW                                           Seite 5                    (01/2021) § 159 Gesetzestext § 159 - Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit (1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig ver- halten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäfti- gungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), 2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), 3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), 4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), 5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), 6. die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezoge- nen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzu- nehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbe- zogenen Deutschsprachförderung), 7. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Aus- schluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrati- onskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), 8. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungster- min zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), 9. die oder der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 nicht nachge- kommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Bundesagentur für Arbeit, Zentrale – GR 21
5

FW                                          Seite 6                    (01/2021) § 159 Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurtei- lung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nach- zuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungs- bereich liegen. (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, fol- gen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 einander nach. (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie ver- kürzt sich 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geen- det hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer berufli- chen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungs- maßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezoge- nen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt 1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, 2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wo- chen, 3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliede- rungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend. (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen. (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeit- suchendmeldung beträgt eine Woche. § 38 – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflich- tet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeits- verhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung Bundesagentur für Arbeit, Zentrale – GR 21
6

FW                                            Seite 7                   (01/2021) § 159 nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung be- steht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsver- hältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsver- hältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflich- ten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend. […] Bundesagentur für Arbeit, Zentrale – GR 21
7

FW                                                               Seite 8                                   (01/2021)     § 159 Inhalt Aktualisierung, Stand 01/2021 ..................................................................... 2 Gesetzestext ................................................................................................... 5 § 159 - Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit ................................................ 5 § 38 – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden............. 6 Inhalt ............................................................................................................... 8 Fachliche Weisungen .................................................................................... 10 159.0          Regelungszweck, Allgemeines ................................................... 10 159.1          Voraussetzungen und Rechtsfolgen ........................................... 10 159.1.1            Versicherungswidriges Verhalten ......................................... 10 159.1.1.1 Arbeitsaufgabe ................................................................. 10 159.1.1.2 Arbeitsablehnung ............................................................. 11 159.1.1.3 Unzureichende Eigenbemühungen .................................. 12 159.1.1.4 Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme... 12 159.1.1.5 Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ...... 12 159.1.1.6           Ablehnung              eines         Integrationskurses                oder         einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung ........................................ 13 159.1.1.7            Abbruch            eines          Integrationskurses                 oder          einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung ........................................ 14 159.1.1.8 Meldeversäumnis ............................................................. 14 159.1.1.9 Verspätete Arbeitsuchendmeldung .................................. 14 159.1.2            Wichtiger Grund ................................................................... 15 159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhält- nisses oder vertragswidrigem Verhalten (Nr. 1) .................................. 15 159.1.2.1.1              Wichtiger             Grund            bei         Eigenlösung                des Beschäftigungsverhältnisses                          und           gleichzeitig              drohender Arbeitgeberkündigung ..................................................................... 18 159.1.2.1.2 Wichtiger Grund bei Abwicklungsverträgen .................. 19 159.1.2.1.3 Keine wichtigen Gründe bei Aufgabesachverhalten ..... 19 159.1.2.2 Wichtiger Grund bei Arbeitsablehnung (Nr. 2) .................. 19 159.1.2.3 Wichtiger Grund bei fehlendem Nachweis der Eigenbemü- hungen (Nr. 3) .................................................................................... 19 159.1.2.4 Wichtiger Grund bei Ablehnung einer beruflichen Einglie- derungsmaßnahme (Nr. 4) ................................................................. 19 159.1.2.5           Wichtiger Grund bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (Nr. 5) ....................................................... 19 159.1.2.6              Wichtiger Grund bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung ....................... 19 159.1.2.8 Wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis (Nr. 8) ............. 20 159.1.2.9 Wichtiger Grund bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung (Nr. 9)                20 Bundesagentur für Arbeit, Zentrale – GR 21
8

FW                                                               Seite 9                                   (01/2021)    § 159 159.1.3           Ruhen .................................................................................. 20 159.2          Beginn und Ende der Sperrzeit.................................................... 20 159.3          Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe....................................... 21 159.4 Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung oder bei Ablehnung und Abbruch              einer           beruflichen              Eingliederungsmaßnahme,                          eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung 21 159.5          Dauer der Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen ....... 22 159.6 Dauer der Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung .............................................................................. 22 159.7          Verfahren .................................................................................... 22 159.7.1           Sachverhaltsfeststellung ...................................................... 22 159.7.2           Rechtsfolgenbelehrung ........................................................ 23 159.7.3           Vorläufige Entscheidung ...................................................... 23 159.7.4           Verfahren bei unzureichenden Eigenbemühungen ............... 23 159.7.5           Verfahren bei Meldeversäumnis in der Arbeitslosigkeit ........ 23 159.7.6           BK-Vordrucke ....................................................................... 24 Anlage 1 - Die Rechtsfolgenbelehrung zu § 159 Abs. 1 bei Arbeitsangeboten .................................................................................................................. 25 Anlage 2 - Die Rechtsfolgenbelehrung bei unzureichenden Eigenbemühungen .................................................................................... 25 Anlage 3 - Rechtsfolgenbelehrung zu § 159 Abs. 1 bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 ................................ 25 Anlage 4 – Rechtsfolgenbelehrungen bei Integrationskursen und Berufssprachkursen .................................................................................. 25 Anlage 5 - Rechtsfolgenbelehrung (ggf. Zusatztext für 3. Meldeaufforderung nach 2 Meldeversäumnissen) .................................................................... 25 Anlage 6 - Beispiele zum wichtigen Grund ................................................ 25 Bundesagentur für Arbeit, Zentrale – GR 21
9

FW                                            Seite 10                    (01/2021) § 159 Fachliche Weisungen 159.0          Regelungszweck, Allgemeines (1) Die Versichertengemeinschaft soll zeitweise vor der Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer geschützt werden, die sich versicherungswidrig verhalten. (2) Eine Sperrzeit tritt ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. (3) Eine Sperrzeit tritt auch ein, wenn sie länger als die Arbeitslosigkeit dauert. (4) Eine Teil-Alg - Sperrzeit wirkt sich ausschließlich auf den Teil-Alg-Anspruch aus. 159.1          Voraussetzungen und Rechtsfolgen 159.1.1        Versicherungswidriges Verhalten 159.1.1.1      Arbeitsaufgabe (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäfti- gungs- , nicht des Arbeitsverhältnisses. Über eine Sperrzeit ist nach abge- schlossener Sachverhaltsaufklärung sofort zu entscheiden. Ein arbeitsgerichtli- cher Vergleich bindet die Agentur nicht. Weitere Informationen (Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit) (2) Sperrzeitrelevant ist das Lösen jedes versicherungspflichtigen Beschäfti- gungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses. Die Beendigung einer selbständi- gen Tätigkeit führt nicht zu einer Sperrzeit. (3) Sperrzeitrelevante Lösungssachverhalte sind die Kündigung durch den Arbeitnehmer, die tatsächliche Aufgabe der Beschäftigung ohne Kündigung (keine Verfü- gungsgewalt des Arbeitgebers und/oder fehlende Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers), der Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag); der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist stets ein Auflösungssachverhalt, weil dieser ge- gen den Willen des Arbeitslosen nicht zustande kommen kann, Beteiligungssachverhalte; das Beschäftigungsverhältnis gilt auch dann als durch den Arbeitnehmer gelöst, wenn es ohne seine Beteiligung nicht be- endet worden wäre; ein Beteiligungssachverhalt setzt aktives Mitwirken des Arbeitnehmers voraus, eine Arbeitgeberkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens; arbeits- vertragswidriges Verhalten ist jede schuldhafte Verletzung der arbeits- rechtlichen Pflichten; ist für eine Entlassung der Verlust persönlicher Ei- genschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers ursächlich, liegt arbeits- vertragswidriges Verhalten nur vor, wenn der Verlust während desselben Arbeitsverhältnisses schuldhaft verursacht wurde. Weitere Informationen (Sperrzeitrelevante Lösung des Beschäftigungsverhält- nisses durch den Arbeitnehmer) Weitere Informationen (Beteiligungssachverhalte) Bundesagentur für Arbeit, Zentrale – GR 21
10

Zur nächsten Seite