Weisungen zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte legen Sie sämtliche Weisungen zur ‘Umsetzung’ des Urteils des BFH vom 15.1.1998, Az. IV R 81/96, vor, die den Beurteilungspielraum der Finanzbeamt*innen bezüglich der erforderlichen Angaben auf den Bewirtungsbelegen lenken.

Da das Urteil nur benennt, was nicht ausreichend ist, nämlich die Angabe des mit der Bewirtung verfolgten allgemeinen beruflichen Zwecks ("Arbeits-", "Hintergrund-" oder "Info-Gespräch"), nicht jedoch konkretisiert, was in jedem Fall eine ausreichende Konkretisierung des Bewirtungsanlasses gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG darstellt, müssten die Weisungen dies nachholen. Dies ist notwendig zur Vermeidung von Willkür. Denn ohne eine Benennung, welche Form von Angaben in jedem Fall ausreichend ist, können Steuerbeamt*innen nach Gutdünken behaupten, die Angaben zum Bewirtungsanlass seien nicht konkret genug (ohne jedoch zu benennen, welche Angaben konkret genug gewesen wären).

Zur erfolgreichen Einschränkung von Behördenwillkür müssten die Weisungen darüber hinaus folgende Punkte ansprechen: ausreichende Minimumanzahl an Wörtern zur Bezeichnung des Bewirtungsanlasses; Anteil an oder Anzahl der Fachtermini und/oder der allgemeinverständlichen Begriffe. D.h. die Weisungen müssten präzisieren, ob die geforderten Angaben zum Bewirtungsanlass für die Steuerbeamt*innen verständlich (und daher nur allgemein gehalten) oder unverständlich (weil fachlich präzise formuliert) sein sollen.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Auskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Juni 2021
  • Frist
    20. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr Antragsteller/in bitte legen Sie sämtliche Weisungen …
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weisungen zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG [#223578]
Datum
17. Juni 2021 08:29
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr Antragsteller/in bitte legen Sie sämtliche Weisungen zur ‘Umsetzung’ des Urteils des BFH vom 15.1.1998, Az. IV R 81/96, vor, die den Beurteilungspielraum der Finanzbeamt*innen bezüglich der erforderlichen Angaben auf den Bewirtungsbelegen lenken. Da das Urteil nur benennt, was nicht ausreichend ist, nämlich die Angabe des mit der Bewirtung verfolgten allgemeinen beruflichen Zwecks ("Arbeits-", "Hintergrund-" oder "Info-Gespräch"), nicht jedoch konkretisiert, was in jedem Fall eine ausreichende Konkretisierung des Bewirtungsanlasses gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG darstellt, müssten die Weisungen dies nachholen. Dies ist notwendig zur Vermeidung von Willkür. Denn ohne eine Benennung, welche Form von Angaben in jedem Fall ausreichend ist, können Steuerbeamt*innen nach Gutdünken behaupten, die Angaben zum Bewirtungsanlass seien nicht konkret genug (ohne jedoch zu benennen, welche Angaben konkret genug gewesen wären). Zur erfolgreichen Einschränkung von Behördenwillkür müssten die Weisungen darüber hinaus folgende Punkte ansprechen: ausreichende Minimumanzahl an Wörtern zur Bezeichnung des Bewirtungsanlasses; Anteil an oder Anzahl der Fachtermini und/oder der allgemeinverständlichen Begriffe. D.h. die Weisungen müssten präzisieren, ob die geforderten Angaben zum Bewirtungsanlass für die Steuerbeamt*innen verständlich (und daher nur allgemein gehalten) oder unverständlich (weil fachlich präzise formuliert) sein sollen. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Auskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223578/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Finanzen
III B - S 2145 - 3/2021 - 1 Sehr Antragsteller/in die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Bewi…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
WG: Weisungen zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG [#223578]
Datum
30. Juni 2021 15:38
Status
Anfrage abgeschlossen
III B - S 2145 - 3/2021 - 1 Sehr Antragsteller/in die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Bewirtung ist gesetzlich in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG in Verbindung mit R 4.10 Absatz 5 bis 9 EStR geregelt. Ergänzende Anwendungsregelungen (z.B. zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen oder zur Anwendung von BFH-Urteilen) ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021, welches das BMF-Schreiben vom 21. November 1994 (BStBl I S. 855) ersetzt. Das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021 steht zur Ansicht auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen- - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer. BMF-Schreiben stellen bundeseinheitliche Weisungen dar, die zwingend von den Finanzämtern anzuwenden sind. Darüber hinausgehende Dienstanweisungen der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin an die Berliner Finanzämter, aus denen sich Vorgaben zur Prüfung des Betriebsausgabenabzugs von Bewirtungsaufwendungen ergeben, existieren nicht. Ihrem Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs.1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kann ich daher nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie bitte den Link zum BMF-Schreiben vom 30.0…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Weisungen zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG [#223578]
Datum
30. Juni 2021 16:29
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie bitte den Link zum BMF-Schreiben vom 30.06.2021 bereitstellen, da sich das Schreiben durch eine Recherche im Internet nicht direkt ermitteln lässt. Sie teilen mit, dass es seit dem BMF-Schreiben vom 21.11.1994 keine Weisungen vonseiten des BMF zu den Verfahrensweisen bei der Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG gab. Bitte stellen Sie klar, ob dies so zu verstehen ist, dass die Finanzbeamt*innen keine Anweisung zur 'Umsetzung' des Urteil des BFH vom 15.01.1998, Az. IV R 81/96, hatten und eine 'Anwendung' des Urteils somit eine willkürliche Erhöhung der Nachweisanforderungen bezüglich der Angaben zum Bewirtungsanlass darstellt. Ganz vereinfacht ausgedrückt: Sind Finanzbeamt*innen dazu befugt, mit Verweis auf das Urteil des BFH vom 15.01.1998, Az. IV R 81/96, die Angaben zum Bewirtungsanlass als zu allgemein zu klassifizieren, obwohl § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG hierzu keine Einschränkung macht und auch dem BMF-Schreiben vom 21.11.1994 nicht zu entnehmen ist, wie allgemein verständlich oder präzise (und damit eventuell für die Finanzbeamt*innen unverständlich) die Angabe zum Bewirtungsanlass sein muss. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223578/
Senatsverwaltung für Finanzen
III B - S 2145 - 3/2021 - 1 Sehr Antragsteller/in nachfolgend erhalten Sie den Link zu dem BMF-Schreiben vom 30…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: WG: Weisungen zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG [#223578]
Datum
1. Juli 2021 10:16
Status
III B - S 2145 - 3/2021 - 1 Sehr Antragsteller/in nachfolgend erhalten Sie den Link zu dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-30-steuerliche-anerkennung-von-aufwendungen-fuer-die-bewirtung-von.html Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Finanzverwaltung beim Verwaltungshandeln stets an Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist, also insbesondere auch an die Urteile des BFH. Die Prüfung, ob der Bewirtungsanlass ausreichend einen betrieblichen Bezug hat, wird stets unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorgenommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> 1. bitte weichen Sie nicht mittels abstrakter Leerformeln, die für die Praxis wenig…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Weisungen zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG [#223578]
Datum
1. Juli 2021 14:36
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> 1. bitte weichen Sie nicht mittels abstrakter Leerformeln, die für die Praxis wenig Bedeutung haben, aus. Ich habe die Senatsverwaltung darauf aufmerksam gemacht, dass die höchstrichterliche Rspr. in vielen Fällen der Verwaltungswillkür Tür und Tor öffnet, indem die Rspr. Normtexte in einer einschränkenden Weise oder ‚jenseits des Wortlauts‘ auslegt. Der Sache nach ermöglicht es diese Rspr. Verwaltungsmitarbeiter*innen, den Normtext weiter willkürlich (z.B. zum Zwecke der Schikane) einzuschränken und diesem Vorgehen gleichzeitig mit Verweis auf die Rspr. den Schein der Rechtmäßigkeit zu verleihen. (Auch wenn das Vorgehen der Gerichte paradoxerweise aus der Verfassung hergeleitet ist - Art. 20 Abs. 2 GG (Gewaltenteilung), daraus folgend 'weiter Gestaltungsspielraum der Behörde', daraus folgend eine Rspr., die lediglich ex negativo bestimmt, was (angeblich) nicht geht, sich jedoch konkreter Richtlinien ex positivo enthält -, wird dadurch diese Rspr. nicht zweckmäßiger.) Bitte legen Sie die Weisungen an die Mitarbeiter*innen in den Finanzämtern vor, die die Schwierigkeiten behandeln, die für die Anwendung derjenigen Normen entstehen, in denen die Rspr. den Normtext durch so genannte Auslegung (d.h. das Hineininterpretieren von Bedeutungen in den Text, die im Wortlaut nicht enthalten sind) willkürlich einschränkt oder modifiziert hat. Gilt der kodifizierte Normtext oder gilt der durch die Rspr. geschaffene fiktive Normtext? 2. Ganz konkret für § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG: Gilt bezüglich den Angaben zum Bewirtungsanlass der Wortlaut des Normtextes oder gilt die vom Wortlaut erheblich abweichende Rspr. des BFH? 3. Vielen Dank für den Link zum Dokument. Leider sind die Richtlinien im Schreiben des BMF nicht verständlich. Bitte teilen Sie - z.B. mittels einer Beispielrechnung - allgemein verständlich und verbindlich mit, welche Angaben die einzureichenden Belege genau enthalten sollen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223578/

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Senatsverwaltung für Finanzen
III B - S 2145 - 3/2021 - 1 Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 17.06.2021 hatten Sie Ihren Anspruch nach…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
Weisungen zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG [#223578]
Datum
5. Juli 2021 08:25
Status
III B - S 2145 - 3/2021 - 1 Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 17.06.2021 hatten Sie Ihren Anspruch nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin geltend gemacht. Zu diesem Anspruch - nämlich dem Recht auf Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten - habe ich durch meine E-Mail vom 30.06.2021 abschließend Stellung genommen. Von darüber hinausgehenden fiktionalen oder ggf. im Einzelfall durch das Amtsgeheimnis geschützten Auskünften werde ich deshalb in diesem Forum absehen. Bitte wenden Sie sich ggf. an Ihr zuständiges Finanzamt. Die Beantwortung Ihrer Anfrage ist damit abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen