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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenverhütung

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102 BGHM-Information 102 BGHM-Information 102 Beurteilen von Gefährdungen und Belastung Anleitungshilfe zur systematischen Vorgehensweise, sichere Schritte zum Ziel August 2015
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 Impressum Herausgeberin Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 55124 Mainz Telefon: 0800 9990080-0 Fax:      06131 802-20800 E-Mail: servicehotline@bghm.de Internet: www.bghm.de Servicehotline bei Fragen zum Arbeitsschutz: 0800 9990080-2 Medien Online: bestellung@bghm.de Eine entgeltliche Veräußerung oder eine andere gewerbliche Nutzung bedarf der schriftlichen Einwilligung der BGHM. Ausgabe: August 2015
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 Beurteilen von Gefährdungen und Belastung Anleitungshilfe zur systematischen Vorgehensweise, sichere Schritte zum Ziel BGHM-Information 102
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Inhaltsverzeichnis Vorwort.....................................................................................................................................................................7 1   Notwendigkeit von Gefährdungsbeurteilungen .................................................................................................8 2   Ziel und Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung..................................................................................................8 3   Verantwortung der Unternehmer für die Durchführung.......................................................................................9 4   Zeitpunkt der Durchführung..............................................................................................................................9 5   Umfang der Gefährdungsbeurteilung...............................................................................................................10 6   Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen..............................................................................................................11 7   Handlungsschritte Gefährdungsbeurteilung....................................................................................................12 7.1      Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten..................................................................................... 12 7.2      Ermitteln der Gefährdungen................................................................................................................... 13 7.3      Beurteilen der Gefährdungen................................................................................................................. 16 7.4      Setzen von Schutzzielen......................................................................................................................... 18 7.5      Entwickeln von Maßnahmenalternativen................................................................................................ 18 7.6      Auswählen einer oder mehrerer Maßnahmen.......................................................................................... 18 7.7      Durchführen der Maßnahmen................................................................................................................. 19 7.8      Wirksamkeit ausgewählter Maßnahmen prüfen...................................................................................... 20 7.9      Dokumentieren...................................................................................................................................... 20 7.10 Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung............................................................................................. 20 8   In der Praxis....................................................................................................................................................21 9   Literaturverzeichnis........................................................................................................................................26 10  Anhang...........................................................................................................................................................27 10.1 Anhang 1: Organisations-Check.............................................................................................................. 27 10.2 Anhang 2: Gefährdungs-Check............................................................................................................... 31 10.3 Anhang 3: Ausführungen zu psychischen Faktoren................................................................................. 52 10.4 Anhang 4: Vorlage für Gefährdungsbeurteilungen................................................................................... 61 5
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Vorwort Die vorliegende Informationsschrift soll dem Unterneh-    Gefährdungen sind zum Teil sehr unternehmensspezi- mer und den Verantwortlichen helfen, ihre Aufgaben im     fisch. Die speziellen Gefährdungen können nur im jewei- Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz zu erfüllen. Die      ligen Unternehmen ermittelt werden. Sie können nicht Gefährdungsbeurteilung dient in diesem Zusammen-          allgemeingültig und abschließend in einer Informations- hang als wichtiges Instrumentarium. Dafür ist diese In-   schrift aufgeführt und behandelt werden. Die in dieser formationsschrift eine Anleitungshilfe.                   Informationsschrift beschriebene Vorgehensweise kann in den meisten Unternehmen eingesetzt werden; die ge- Die Zielgruppen der Informationsschrift sind primär klei- nannten Gefährdungen sind für eine große Mehrheit der ne und mittlere Unternehmen. Großunternehmen erhal-       Unternehmen typisch. ten Anhaltspunkte für ihre Arbeit. Sollten im Unternehmen weitergehende Fragen beste- Die in dieser Informationsschrift beschriebene Vorge-     hen, die intern nicht abschließend bearbeitet werden hensweise ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Die Ge-     können, wird empfohlen, sich an die für das Unterneh- fährdungsbeurteilung kann auch auf eine andere Art und    men zuständige Aufsichtsperson bei der Berufsgenos- Weise vorgenommen werden. Die Informationsschrift         senschaft zu wenden. gibt jedoch eine praxisgerechte Hilfestellung zur Erfül- lung der gesetzlich vorgeschriebenen Forderungen. 7
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1         Notwendigkeit von Gefährdungsbeurteilungen Ein wichtiges Unternehmensziel ist es, wirtschaftlich zu han-    Zusammengefasst bedeutet dies: deln und zu produzieren. Als gleichberechtigtes Ziel sollte gel- Jeder Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung ten, gute Arbeitsbedingungen für die Sicherheit und den Ge-      durchzuführen. sundheitsschutz der Beschäftigten zu erreichen. Der Gesetz- geber ist darauf in einem Gesetz eingegangen. Im Jahr 1996       Viele weitere Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln usw. wurde das Arbeitsschutzgesetz verabschiedet.                     nehmen die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung auf und konkretisieren sie teilweise. Hierzu zählen unter anderem: Das Arbeitsschutzgesetz ist für alle Arbeitgeber in Deutschland verpflichtend. Vergleichbare Vorschriften gibt es in allen EU-   –– Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Ländern, in denen ebenfalls die europäische Rahmenrichtlinie     –– Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) „Arbeitsschutz“ 89/391/EWG umgesetzt wurde. Das Arbeits-         –– Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schutzgesetz fordert (siehe §§ 5 und 3 Arbeitsschutzgesetz       –– Biostoffverordnung (BioStoffV) (ArbSchG)):                                                      –– Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) 1. Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der Arbeitsbe-     –– Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) dingungen die Gefährdungen zu ermitteln, die auf die Be-      –– Technische Regeln für Betriebssicherheit - Gefährdungs- schäftigten einwirken können.                                    beurteilung und sicherheitstechnische Bewertung 2. Darauf aufbauend hat er abzuleiten, welche Maßnahmen             (TRBS 1111). des Arbeitsschutzes erforderlich sind. 3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maß-     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Maß- nahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.                        nahmen des Arbeitsschutzes eine Gefährdungsbeurteilung 4. Er hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit         voraussetzen. hin zu prüfen. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für sämtliches Handeln im Arbeits- und Gesundheitsschutz. 2         Ziel und Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Arbeitsunfälle und          ßige Unterweisung ableiten; sie bildet die Basis für eine arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und eine            verantwortungsvolle Unterweisung. menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten.         –– Die Kosten als Folge von Unfällen und Erkrankungen kön- nen verringert werden. Dieses Ziel wird erreicht, wenn bestehende Gefährdungen ge-      –– Die Krankheitsrate der Beschäftigten wird reduziert. zielt und systematisch ermittelt, bewertet und daraus geeigne-   –– Der Unternehmer erhält wichtige Aussagen im Rahmen te Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.                       von Auditierungen. Der Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung:                         Verschiedene internationale Untersuchungen haben sich mit –– Unternehmer kommen ihrer allgemeinen Fürsorgepflicht          der Wirtschaftlichkeit des Arbeitsschutzes beschäftigt. Verein- nach.                                                         facht lässt sich sagen: –– Unternehmer erhalten ein weiteres Führungsinstrumenta- rium für verantwortungsvolles Handeln.                        Unternehmer, die 1 Euro in die Sicherheit investieren, erhal- –– Es werden wichtige Informationen und Hinweise über not-       ten 2 Euro zurück. wendige technische und organisatorische Schutzmaßnah- men sowie über den erforderlichen Einsatz persönlicher Schutzausrüstung (PSA) festgeschrieben. –– Die Beschäftigten werden bei einer sinnvollen Beteiligung motiviert und ihre positive Einstellung zur Arbeitssicher- heit und zur Gesundheit wird gefördert. –– Aus der Gefährdungsbeurteilung lassen sich wichtige An- haltspunkte für die gesetzlich vorgeschriebene regelmä- 8
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3          Verantwortung der Unternehmer für die Durchführung Der Gesetzgeber hat klar geregelt, wer für die Gefährdungsbe-    Schutzausrüstung (PSA) oder um arbeitsmedizinische Abläufe urteilung zuständig ist:                                         handelt, ist der Betriebsarzt/die Betriebsärztin Ansprechperson. Die Unternehmer sind für die Durchführung der Gefährdungs-       Bei sehr spezifischen Fragen können externe Fachleute hinzu- beurteilung und der folgenden Schritte verantwortlich.           gezogen werden. Dazu zwei Beispiele: 1. Sind Fragen zu Hebezeugen zu klären, können Hersteller Wenn Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung nicht selber             von Ketten Informationen geben. durchführen können, sind sie verpflichtet, sich unterstützen zu  2. Besteht Klärungsbedarf zum Einsatz von Kühlschmierstof- lassen. Die wichtigste Unterstützung erfolgt durch Vorgesetzte       fen, können Lieferanten von Kühlschmierstoffen helfen. im Rahmen ihrer Führungsaufgabe, da sie die zu untersuchen- den Bereiche sehr genau kennen.                                  Wenn Hersteller und Lieferanten ausfallen, besteht immer die Möglichkeit, Fachleute der Berufsgenossenschaften zu Rate Die Beschäftigten führen die einzelnen Tätigkeiten in ihren ver- zu ziehen. schiedenen Facetten regelmäßig aus. Indem sie einbezogen werden, können ihr großer Erfahrungsschatz genutzt und ihre      Außerdem gehört zur Aufgabe des Betriebsrates, den Unter- Motivation gesteigert werden.                                    nehmer in Fragen des Arbeitsschutzes zu unterstützen und diesen auch aktiv weiterzuentwickeln. Er kennt das Unterneh- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht für die Durchfüh-  men, Arbeits- und Produktionsabläufe und ist deshalb eine rung von Gefährdungsbeurteilungen verantwortlich, wie oft ver-   wichtige Informationsquelle in Sachen Arbeitssicherheit. Un- mutet wird. Sie ist durch ihre Beratung vielmehr eine wertvolle  abhängig davon hat er nach Betriebsverfassungsgesetz das Unterstützung, da sie im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung       Recht, hinzugezogen zu werden. bei der Berufsgenossenschaft einschlägige Kenntnisse erwor- ben hat. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit weiß, wo und wie weitere Informationen erhältlich sind. Dabei geht es u. a. um gesetzliche Regeln, um bereits ausgearbeitete Informationen        Unternehmer sollten folgende Personen in die wie Broschüren, aber auch um die richtigen Ansprechperso-          Gefährdungsbeurteilung einbeziehen: nen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist bei der Durchfüh- rung der Gefährdungsbeurteilung unersetzlich.                      ––  Vorgesetzte ––  betroffene Beschäftigte Die Berufsgenossenschaft hat aber auch weitere Personen aus-       ––  Fachkräfte für Arbeitssicherheit gebildet. Unternehmer sollten deshalb das Wissen aller Sicher-     ––  Sicherheitsbeauftragte heitsbeauftragten nutzen. Jedes Unternehmen mit mehr als 20        ––  Betriebsärzte und Betriebsärztinnen Versicherten hat mindestens einen Sicherheitsbeauftragten.         ––  externe Fachleute ––  Fachleute der Unfallversicherungsträger Wenn es um menschengerechte oder ergonomische Gestal-              ––  Betriebsrat tung der Arbeit geht, wenn es sich um Fragen zur Persönlichen 4          Zeitpunkt der Durchführung Es stellt sich immer wieder die Frage: „Wann wird eine Gefähr-   Die Gefährdungsbeurteilung ist bei relevanten Veränderun- dungsbeurteilung durchgeführt?“ Die Anlässe sind vielfältig:     gen im Betrieb fortzuschreiben und entsprechend zu ergänzen z. B. bei Änderungen in den Bereichen: Bei jeder Neu-Erstellung – zum Beispiel beim Kauf einer An-      –– Maschinen und Anlagen lage – muss eine Erstbeurteilung erfolgen. Diese kann recht      –– Arbeitsmittel umfangreich ausfallen. In diesem Zusammenhang ist es hilf-       –– Arbeitsstoffe reich, auf die Unterlagen des Maschinenherstellers – wie zum     –– Arbeitsverfahren Beispiel die Konformitätserklärung – zurückzugreifen. Aber       –– Tätigkeitsablauf die Konformitätserklärung allein reicht nicht aus, weil die Um-  –– Arbeitsorganisation gebungsbedingungen bei der CE-Vergabe noch nicht bekannt         –– Arbeitsumgebung sind und somit auch nicht berücksichtigt werden. Deshalb wird    –– Personalwechsel empfohlen, mit der Gefährdungsbeurteilung bei großen Inves- titionen bereits in der Planungsphase zu beginnen. 9
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Zeitpunkt der Durchführung Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss nach einem Un-        dennoch durchgeführt (und dokumentiert) werden, soweit es fall oder nach einer Berufskrankheit überprüft werden, ob alle  die Gesetzesänderungen erfordern. notwendigen Vorgaben des Gesetzgebers, der BG usw. einge- halten worden sind. Die Gefährdungsbeurteilung kann auch        Ein Anlass für eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung be- ergeben, dass im Unternehmen, aufgrund der Umstände im Be-      steht auch, wenn sich der Stand der Technik weiterentwickelt. trieb, weitergehende Maßnahmen getroffen werden müssen.         Technischer Fortschritt kann dazu führen, dass bessere Schutz- Es kann beispielsweise angezeigt sein, dass ein Schutzgitter    maßnahmen möglich sind. Ein neuer Stand der Technik kann zusätzlich zu installieren ist oder z. B. der Kühlschmierstoff  aber auch zur Folge haben, dass neue Gefahren für Beschäf- durch einen anderen ersetzt werden sollte, um einen weiteren    tigte entstehen. Technische Neuerungen werden zumeist über Unfall oder eine erneute Erkrankung zu vermeiden. Das gilt      Fachzeitschriften, das Internet und auf Messen oder Fachta- auch für sonstige Störfälle im Betrieb.                         gungen veröffentlicht. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch fortzuschreiben und ggf.    Um keinen dieser Anlässe zu verpassen, empfiehlt es sich, entsprechend zu ergänzen, wenn sich die Gesetzeslage geän-      die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und dert hat. Es kann sein, dass sich aus der Gefährdungsbeurtei-   gegebenenfalls zu wiederholen – bei Maschinen mit höherem lung keine neuen Maßnahmen ableiten lassen; aber sie muss       Gefährdungspotential entsprechend häufiger. 5         Umfang der Gefährdungsbeurteilung Das Arbeitsschutzgesetz gibt an, wie umfangreich eine Gefähr-   ob es sich um die gleichen oder zumindest um vergleichbare dungsbeurteilung sein muss:                                     Geräte handelt. Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit    Drei weitere Beispiele aus der Instandhaltung verdeutlichen erforderlich.                                                   den Umfang der Gefährdungsbeurteilungen: Die Betonung liegt auf Tätigkeit. Eine Arbeitsaufgabe gliedert- In einem fiktiven Unternehmen sind folgende Tätigkeiten not- sich fast immer in einzelne Tätigkeiten auf.                    wendig: –– Auswechseln von Leuchten in Büroräumen in 2,80 m Höhe Beispiel a):                                                    –– kurzzeitige Instandsetzung an einer Presse in 3,20 m Höhe Ein Mitarbeiter an einer Gesenkbiegepresse legt einen Blech-    –– Abschmieren einer Drehmaschine in 2,50 m Höhe zuschnitt in die Maschine ein. Zuvor wird er den Zuschnitt      –– umfangreiche Instandsetzungsarbeiten an einer Fräsma- von einem Stapel gehoben haben. Es wird zu klären sein, wie         schine in 2,70 m Höhe schwer der Zuschnitt ist. Anschließend könnte der Mitarbeiter   –– Instandsetzung an einer Kranbahn in 7,00 m Höhe das gekantete Teil auf einer Palette ablegen. Es entsteht wahr- scheinlich eine unterschiedliche Gefährdung, wenn er das ers-   Für die beschriebenen Fälle reicht es vielleicht aus, wenn eine te Teil auf eine Palette in Höhe des Bodens ablegen muss und    allgemeine Gefährdungsbeurteilung „Arbeiten in Höhe bei In- wenn er das letzte Teil in einer Höhe von ca. 1,80 m auflegt.   standhaltungsarbeiten“ erstellt wird. Es müssen hier jedoch u. a. differenzierte Randbedingungen festgehalten werden; Vielleicht holt derselbe Mitarbeiter die Zuschnitte mit einem   wann ist der Einsatz notwendig von: Handhubwagen aus einer anderen Abteilung. Dann muss die Tätigkeit „Transport“ ebenfalls berücksichtigt werden.          –– Leitern –– Gerüsten Sind jedoch gleichartige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen     –– PSA gegen Absturz vorhanden, reicht in der Regel die Beurteilung nur einer Tätig- keit aus. Oft trügen aber solche vermeintlich „gleichartigen“   Andere Voraussetzungen führen bei folgender Arbeitsaufgabe Situationen: Vergleicht man zwei Bildschirmarbeitsplätze, die   zu einem anderen Ergebnis: sich in benachbarten Räumen befinden, sind nur einige Be-       –– Ein Lüftungsmotor von 40 kg Gewicht wird auf einer La- dingungen gleich. Stehen die Bildschirme an unterschiedli-          ckierkabine in 3,00 m Höhe ausgewechselt. Das Dach der chen Positionen im Raum, sind sie auch den Lichtquellen auf         Lackierkabine ist nicht durchtrittsicher. unterschiedliche Weise zugewandt. Dann stellt sich die Frage, 10
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