Weiterbildung von Polizeibeamten in IT-Sicherheit

Alle Unterlagen, die die Aus- und Weiterbildung von Polizeibeamten im Bereich der IT und IT-Sicherheit - insbesondere, aber nicht nur, was den sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Rechnern im Polizeinetzwerk angeht - betreffen. Mich interessieren sowohl solche Maßnahmen, die garantiert alle Bediensteten durchlaufen haben, als auch optionale Weiterbildungen.

Ergebnis der Anfrage

In Brandenburg besteht offensichtlich rechtlich nicht die Möglichkeit, sich über die Ausbildungsinhalte der Polizisten zu informieren. Das scheint auch von der angestellte nicht-Polizisten einzuschließen.
Zudem ist es wohl der Fall, dass die Ausbildungsprogramme ausschließlich an den lehrenden Institutionen - hier die FHPol, Fachhochschule der Polizei Brandenburg - besprochen und ausgearbeitet werden.

Weitere Anfragen in anderen Ländern werden zeigen, wie man in Brandenburg am besten weiter vorgeht.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. März 2019
  • Frist
    9. April 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weiterbildung von Polizeibeamten in IT-Sicherheit [#60425]
Datum
7. März 2019 10:49
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen, die die Aus- und Weiterbildung von Polizeibeamten im Bereich der IT und IT-Sicherheit - insbesondere, aber nicht nur, was den sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Rechnern im Polizeinetzwerk angeht - betreffen. Mich interessieren sowohl solche Maßnahmen, die garantiert alle Bediensteten durchlaufen haben, als auch optionale Weiterbildungen.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern und für Kommunales
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr v.g. Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist hier einge…
Von
Ministerium des Innern und für Kommunales
Betreff
Ihre Anfrage: Weiterbildung von Polizeibeamten in IT-Sicherheit [#60425]
Datum
11. März 2019 13:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr v.g. Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist hier eingegangen und wurde zuständigkeitshalber an die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg zur weiteren Bearbeitung übersandt. Von dort werden Sie weitere Informationen erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium des Innern und für Kommunales
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage in der Fachhochschule der Polizei des Lande…
Von
Ministerium des Innern und für Kommunales
Betreff
AW: Weiterbildung von Polizeibeamten in IT-Sicherheit [#60425], Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 7. März 2019
Datum
15. März 2019 17:28
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage in der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg (FHPol) und damit einhergehend Ihren Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Danach begehren Sie die Übersendung aller Unterlagen, die die Aus- und Weiterbildung von Polizeibeamten im Bereich der IT und IT-Sicherheit betreffen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG besteht ein Akteneinsichtsrecht gegenüber staatlichen Hochschulen, Forschungsanstalten, zentralen Forschungseinrichtungen und Schulen und Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 Gesetz über die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg (BbgPolFHG) ist die FHPol eine staatliche Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008. Zum Wesenskern der FHPol gehört die Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung. Ein Akteneinsichtsrecht besteht daher gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG nicht. Aus diesem Grund ist Ihr Antrag abzulehnen. Für die Übersendung eines rechtskräftigen Bescheides bitte ich Sie um Mitteilung einer zustellfähigen Anschrift bis zum 15. April 2019. Andernfalls gehe ich von der Rücknahme Ihres Antrages aus. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Es fällt mir allerdings schwer zu gla…
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Weiterbildung von Polizeibeamten in IT-Sicherheit [#60425], Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 7. März 2019 [#60425]
Datum
15. März 2019 18:05
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Es fällt mir allerdings schwer zu glauben, dass das Ausbildungsprogramm (bzw. die Ausbildungsprogramme) für Polizisten ausschließlich von der FHPol ausgestaltet werden, für Unterlagen außerhalb der FHPol fällt die Ausnahme nach §2 Abs. 2 Satz 2 somit weg. Auf der anderen Seite möchte ich anmerken, dass laut § 4 Abs. 2 ein überwiegendes öffentliches Interesse höher zu werten ist als die vorangegangenen Ausnahmen. Dieses öffentliche Interesse sehe ich hier unbedingt gegeben! Zudem weise ich darauf hin, dass ich nicht nur nach der Ausbildung von Polizisten, sondern nach verpflichtenden und optionalen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen aller bei der Polizei Beschäftigten gefragt habe (sofern es Ihnen möglich ist, diese Gruppe zu benennen: all derer, die Rechner im Polizeinetzwerk selbsttätig bedienen dürfen). Das fasst beispielsweise Sekretariate, sowie andere Verwaltungsstellen ein. Meiner Kenntnis nach werden nicht alle diese Personen an Hochschulen der Polizei ausgebildet. Ich möchte Sie daher bitten, meinen Anspruch auf Einsicht erneut zu prüfen, sowie mir Unterlagen bezüglich der Bediensteten, die nicht unter die von Ihnen genannte Ausnahme fallen, direkt zukommen zu lassen. Wenn für die Ausgestaltung der Aus- und Weiterbildungsprogramme eine andere Stelle zuständig ist, bitte ich Sie, diese Anfrage an diese Stelle weiterzuleiten und mich darüber zu informieren. Nochmals viele Dank für die schnelle Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60425 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium des Innern und für Kommunales
Sehr geehrtAntragsteller/in zunächst bestätige ich den Eingang Ihrer erneuten Anfrage und Ihren Antrag nach dem A…
Von
Ministerium des Innern und für Kommunales
Betreff
AW: Weiterbildung von Polizeibeamten in IT-Sicherheit [#60425], Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 7. März 2019 [#60425]
Datum
21. März 2019 14:38
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in zunächst bestätige ich den Eingang Ihrer erneuten Anfrage und Ihren Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Nach erneuter Prüfung Ihres Antrages kann ich Ihnen mitteilen, dass kein Akteneinsichtsrecht besteht und beziehe mich hierbei vollumfänglich auf die Ihnen bereits mit E-Mail vom 15.03.2019 dargelegte Argumentation. § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG gewährt kein Akteneinsichtsrecht, soweit Hochschulen in der Lehre und im Unterricht tätig werden. Davon sind auch Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Informationstechnik und Informationssicherheit erfasst, unabhängig davon ob Polizeivollzugsbeamte oder Verwaltungsbedienstete Zielgruppe der Schulungen sind. Andere Bildungsdienstleister, die Schulungen für Polizeibedienstete des Landes Brandenburg anbieten, fallen ebenso wenig in den Anwendungsbereich des § 2 AIG. Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass alle Bediensteten der Polizei des Landes Brandenburg je nach Aufgabenbereich spezielle Informationstechnik-Schulungen erhalten und Belehrungen zur Informationssicherheit regelmäßig durchgeführt werden. Mit freundlichen Grüßen