Weiterbildung von Polizeibeamten in IT-Sicherheit

Alle Unterlagen, die die Aus- und Weiterbildung von Polizeibeamten im Bereich der IT und IT-Sicherheit - insbesondere, aber nicht nur, was den sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Rechnern im Polizeinetzwerk angeht - betreffen. Mich interessieren sowohl solche Maßnahmen, die garantiert alle Bediensteten durchlaufen haben, als auch optionale Weiterbildungen.

Ergebnis der Anfrage

Konkrete Ausbildungsinhalte sind Verschlusssache, Themen wurden aber genannt.
Ein allgemeines Grundwissen bei allen Polizisten, wie es für ernstzunehmende Sicherheit nötig wäre, gibt es nicht.
In der Ausbildung wird das Thema gestreift, (sowieso optionale) Weiterbildungen gibt es kaum.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. März 2019
  • Frist
    6. April 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Unterlage…
An Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weiterbildung von Polizeibeamten in IT-Sicherheit [#60422]
Datum
7. März 2019 10:46
An
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen, die die Aus- und Weiterbildung von Polizeibeamten im Bereich der IT und IT-Sicherheit - insbesondere, aber nicht nur, was den sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Rechnern im Polizeinetzwerk angeht - betreffen. Mich interessieren sowohl solche Maßnahmen, die garantiert alle Bediensteten durchlaufen haben, als auch optionale Weiterbildungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 07.03.2019 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige …
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
AW: Weiterbildung von Polizeibeamten in IT-Sicherheit [#60422]
Datum
7. März 2019 13:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 07.03.2019 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 7. März 2019 ergeht folgende Entscheidung: 1) S…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
Weiterbildung von Polizeibeamten in IT-Sicherheit [#60422]
Datum
4. April 2019 15:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 7. März 2019 ergeht folgende Entscheidung: 1) Sie erhalten die nachfolgenden Informationen. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 2) Kosten werden keine erhoben. Begründung: Der Zugang zu den von Ihnen erbetenen amtlichen Informationen richtet sich nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) und das ebenfalls benannte Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sind im Falle der angefragten Information nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne dieser Gesetze handelt. Der Bereich IT und IT-Sicherheit ist bei der Polizei Baden-Württemberg in unterschiedlichen Bereichen verankert. Einerseits ist er Bestandteil der Aus- und Fortbildung sowie auch Bestandteil der jährlichen Belehrungen der Polizeibeamtinnen und -beamten. Außerdem gibt es bei allen Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst entsprechende IT-Sicherheitsbeauftragte sowie Richtlinien, Dienstanweisungen etc. Für die Aus- und Fortbildung ist bei der Polizei Baden-Württemberg die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg zuständig. In den dem Landespolizeipräsidium vorliegenden allgemeinen Informationen zu den Lehrplänen sind folgende Lehrziele im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik festgelegt: Die Anwärterinnen und Anwärter sollen • über Sicherheitsbestimmungen in lokalen Netzen informiert sein, • den dienstlichen E-Mail-Betrieb sicher durchführen können, • aktuelle polizeiliche Informationssysteme und Lernanwendungen handhaben können, • die aktuellen polizeilichen Textverarbeitungssysteme in den wichtigsten Funktionen anwenden können und • die wichtigsten Funktionen und Anwendungen für die Sachbearbeitung und den polizeilichen Schriftverkehr am PC beherrschen. Im Fortbildungsprogramm 2019 der Polizei Baden-Württemberg sind im Themenbereich IT folgende Angebote enthalten: • Netzwerke – Thema Internet • Programme – Thema Allg./ Querschnittthemen • Programme – Thema Fachverfahren Alle weiteren Informationen zur polizeilichen Aus- und Fortbildung liegen in der Zuständigkeit der Hochschule. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG erstreckt sich der Anwendungsbereich des LIFG nicht auf Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, […] soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind. Die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg ist eine Hochschule i.S.d. § 1 LHG, mit der Berechtigung zur Abnahme von Prüfungen und Vornahme von Leistungsbeurteilungen im nachgeordneten Bereich. Daher können die der Zuständigkeit der Hochschule unterfallenden Unterlagen zu Ausbildung, Studium und Fortbildung nicht überlassen werden. Die Fachverantwortung hinsichtlich des Informationssicherheitsmanagements der Polizei Baden-Württemberg sowie entsprechender spezieller Fortbildungsangebote oder Hinweise, Richtlinien oder Dienstanweisungen in diesem Bereich liegt beim Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei Baden-Württemberg. Ein Großteil dieser Unterlagen ist als Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch eingestuft und unterfällt damit dem Geheimhaltungstatbestand des § 4 Abs. 2 LIFG. Dementsprechend besteht diesbezüglich kein Auskunftsanspruch. § 4 Abs. 2 LIFG dient dem besonderen Geheimnis- und Vertraulichkeitsschutz. Das LIFG lässt dementsprechend die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) unberührt. Darüber hinaus enthalten die nicht als Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch eingestuften Unterlagen sicherheitsrelevante Inhalte, die für die Funktionsfähigkeit der Polizei Baden-Württemberg von erheblicher Relevanz sind. Ihr Bekanntwerden würde die öffentliche Sicherheit gefährden, denn die darin enthaltenen Informationen können beispielsweise durch Angreifer für sogenannte APT-Angriffe (Advanced Persistent Thread) genutzt werden, bei denen eine Organisation durch maßgeschneiderte Suche nach Sicherheitslücken penetriert wird. Durch das Bekanntwerden dieser Informationen kann der Polizei Baden-Württemberg Schaden zugefügt und ihre Reaktions- und Einsatzfähigkeit gezielt eingeschränkt werden. Aus diesem Grund besteht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG kein Anspruch auf Informationszugang. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass ein weiterer Informationszugang auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da diese Informationen zum einen weiterhin nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG vom Informationsanspruch ausgenommen sein werden oder unter die Schutzbereiche des § 4 Absätze 1 und 2 LIFG fallen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für diese kurzen Informationen. Dass …
An Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Weiterbildung von Polizeibeamten in IT-Sicherheit [#60422]
Datum
6. April 2019 11:31
An
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für diese kurzen Informationen. Dass keine konkreten Ausbildungsinhalte dabei sind, bedauere ich sehr - kann die Gründe aber nachvollziehen. Beste Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60422 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
6. April 2019 11:31
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.